Fünftelregelung Abfindungen 2025/2026: Berechnung & Optimierung

Auf einen Blick

Was die Fünftelregelung leistet – und was sich 2025 geändert hat

Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer – die Fünftelregelung nach § 34 EStG mildert die Progressionswirkung erheblich.
Seit Januar 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug an – die Entlastung erfolgt über die Steuererklärung.
Die Regelung selbst bleibt vollständig erhalten – wer 2025 eine Abfindung erhalten hat, macht sie in der Steuererklärung 2025 geltend.
In Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) lässt sich die Steuerlast im Abfindungsjahr weiter deutlich reduzieren.

Grundprinzip der Fünftelregelung

Das deutsche Einkommensteuersystem ist progressiv – der Steuersatz steigt mit zunehmendem Einkommen. Eine Abfindung als einmalige außerordentliche Zahlung trifft ohne Sonderregelung voll den Spitzensteuersatz, was zu einer überproportionalen Belastung führt. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG wurde geschaffen, um genau diesen Effekt abzumildern: Die Abfindung wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, was in der Regel zu einem spürbar niedrigeren effektiven Steuersatz führt.

Die Berechnung folgt einem klaren Schema. Zunächst wird die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne die Abfindung ermittelt. Im zweiten Schritt wird ein Fünftel der Abfindung hinzugerechnet und die Steuer auf diesen erhöhten Betrag berechnet. Die Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen wird mit fünf multipliziert – das ergibt die Steuer auf die Abfindung. Addiert zur regulären Einkommensteuer, entsteht die Gesamtbelastung, die in den meisten Fällen deutlich unter einer vollständigen Jahresbesteuerung liegt.

Warum die Fünftelregelung die Steuer senkt: das Progressionsprinzip

Ohne Fünftelregelung
Einkommen
100.000 €
+ Abfindung
300.000 €
14 %
24 %
42 %
45 %
der überwiegende Teil der Abfindung trifft den Spitzensteuersatz
Mit Fünftelregelung
Einkommen
100.000 €
+ 1/5 Abfindung
60.000 €
14 %
24 %
42 %
45 %
nur 1/5 der Abfindung erhöht die Bemessungsgrundlage
Die Differenz aus beiden Steuerbeträgen wird mit 5 multipliziert – das ergibt die Steuer auf die Abfindung. Da der Marginalsteuersatz auf das Fünftel niedriger ist als auf die volle Summe, fällt die Gesamtsteuer deutlich geringer aus.

Neuerungen ab 2025: Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

Eine wesentliche Änderung tritt ab dem 1. Januar 2025 in Kraft: Die Pflicht zur Berücksichtigung der Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber wird abgeschafft. Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber die Fünftelregelung direkt bei der Auszahlung der Abfindung anwenden und entsprechend weniger Lohnsteuer einbehalten. Ab 2025 müssen Arbeitgeber die Abfindung zunächst mit dem allgemeinen Steuertarif versteuern – die Anwendung der Fünftelregelung erfolgt erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt.

Diese Änderung wurde mit dem Ziel eingeführt, Unternehmen vom oft komplexen Prüfungs- und Berechnungsaufwand zu entlasten. Die Fünftelregelung selbst bleibt jedoch vollständig bestehen und kann weiterhin in der Steuererklärung geltend gemacht werden – für Abfindungen, die in 2025 oder 2026 ausgezahlt wurden, gilt das entsprechend für die jeweilige Einkommensteuererklärung.

 

Beispielrechnung zur Steuerersparnis

Um die Wirkung der Fünftelregelung zu verdeutlichen, hier ein konkretes Beispiel. Ausgangslage: Eine Person mit einem Bruttoeinkommen von 100.000 Euro erhält eine Abfindung von 300.000 Euro, ohne Kirchensteuerpflicht.

  1. Einkommensteuer auf 100.000 Euro: 22.045 Euro
  2. Einkommensteuer auf 160.000 Euro (100.000 + 1/5 von 300.000): 40.314 Euro
  3. Differenz: 18.269 Euro (40.314 – 22.045)
  4. Steuer auf die Abfindung: 18.269 Euro × 5 = 91.345 Euro
  5. Gesamte Steuerlast: 22.045 + 91.345 = 113.390 Euro

 

Berechnung im Detail — Beispiel (100.000 € Einkommen + 300.000 € Abfindung)
1
Einkommensteuer auf das reguläre Einkommen
zvE = 100.000 €
22.045 €
2
Einkommensteuer auf Einkommen + 1/5 der Abfindung
100.000 € + 60.000 € = 160.000 €
40.314 €
3
Differenz × 5 = Steuer auf die Abfindung
(40.314 € – 22.045 €) × 5
91.345 €
4
Gesamtsteuerlast mit Fünftelregelung
22.045 € + 91.345 €
113.390 €
Steuervergleich
Ohne Fünftelregelung
125.500 €
Mit Fünftelregelung
113.390 €
Ersparnis 12.110 €
Grundtarif (ledig), keine Kirchensteuer, Veranlagungsjahr 2025/2026. Beispielwerte ohne Gewähr. Keine Steuerberatung im Sinne des StBerG.

Die Ersparnis durch die Fünftelregelung hängt stark von der individuellen Situation ab. Bei niedrigerem sonstigem Einkommen im Abfindungsjahr fällt die prozentuale Entlastung deutlich höher aus, da die progressive Wirkung des Steuertarifs stärker abgemildert wird – der Effekt ist also umso größer, je weniger weiteres Einkommen im selben Jahr anfällt.

Steuerberechnung mit Fünftelregelung bei 300.000 € Abfindung
Bruttoeinkommen100.000 €
Abfindung300.000 €
ESt. auf 100.000 € Einkommen22.045 €
ESt. auf 100.000 € + 1/5 Abfindung (60.000 €)40.314 €
Differenz × 5 = Steuer auf Abfindung(40.314 € – 22.045 €) × 5 = 91.345 €
Gesamte Steuerlast113.390 €
Vergleich: ohne Fünftelregelungca. 125.500 €
Steuerersparnis durch Fünftelregelungca. 12.110 €

Wichtiger Hinweis zu Ihrer Abfindungs-berechnung inkl. 1 / 5 Regelung:​

Die Fünftelregelung entfaltet ihre stärkste Wirkung, wenn das sonstige zu versteuernde Einkommen im Abfindungsjahr möglichst gering ist – im Idealfall gegen null.

Wer ein Einkommen von über 75.000 Euro und eine Abfindung von über 100.000 Euro erwartet, sollte daher prüfen, ob sich die Fünftelregelung mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) kombinieren lässt. Ein Photovoltaik-Investment kann das zu versteuernde Einkommen im Abfindungsjahr erheblich senken und damit die Progressionswirkung der Fünftelregelung deutlich verstärken.

Interaktiver Rechner

Fünftelregelung + IAB-Optimierung berechnen – kostenlos & sofort

Geben Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen, die Abfindungshöhe und das Steuerjahr ein. Der Rechner zeigt Ihre Steuerlast in drei Szenarien: ohne Optimierung, mit Fünftelregelung und Fünftelregelung + IAB – inkl. interaktivem IAB-Slider und PDF-Export.

Zum Abfindungsrechner
Steuervergleich: Fünftelregelung mit und ohne PV-Investment
PositionNur FünftelregelungFünftelregelung + IAB (200.000 € Investment)
Laufendes Einkommen100.000 €100.000 €
Abfindung300.000 €300.000 €
IAB-Abzug (50 % der Investitionssumme)100.000 €
Zu versteuerndes Einkommen100.000 €0 €
Einkommensteuer gesamt157.088 €72.075 €
Solidaritätszuschlag8.639 €3.964 €
Gesamte Steuerlast165.727 €76.039 €
Steuerersparnis durch IAB & PV-Investment: ≈ 89.688 €

Grundtarif (ledig), keine Kirchensteuer, Veranlagungsjahr 2025/2026. Der IAB (§ 7g EStG) mindert das laufende gewerbliche Einkommen; die Abfindung wird separat nach § 34 EStG (Fünftelregelung) besteuert. Beispielwerte ohne Gewähr. Keine Steuerberatung im Sinne des StBerG.

Jetzt eine kostenlose Beratung anfragen.

Klicken Sie jetzt auf den Button und füllen Sie das Formular aus - wir melden uns zeitnah für ein persönliches Beratungsgespräch.

Nutzen Sie den IAB für Ihre Steueroptimierung. Mit einem Photovoltaik- oder Batteriespeicher-Investment können Sie bis zu 50 % der Investitionskosten als Betriebsausgabe vorab geltend machen und so die Steuerlast im Abfindungsjahr erheblich reduzieren.

Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung

1
Zusammenballung von Einkünften
Die Abfindung muss zu einer Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum führen und damit eine erhöhte steuerliche Belastung verursachen.
2
Einmalige Zahlung
Die Abfindung sollte grundsätzlich in einer Summe ausgezahlt werden. Eine Aufteilung auf mehrere Jahre kann die Anwendung der Fünftelregelung gefährden.
Ausnahme: Bis zu 10 % der Hauptsumme dürfen in einem anderen Kalenderjahr gezahlt werden, ohne dass der Steuervorteil verloren geht.
3
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Abfindung muss im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen. Dies kann eine arbeitgeberseitige Kündigung, ein Aufhebungsvertrag oder eine gerichtliche Einigung sein.
4
Entschädigung für entgangene Einnahmen
Die Zahlung muss als Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet werden, nicht als Entgelt für bereits erbrachte Leistungen (wie etwa ausstehende Gehaltszahlungen oder Boni).

Die Fünftelregelung schützt Sie vor einer übermäßigen Steuerbelastung Ihrer Abfindung. Durch die rechnerische Verteilung auf fünf Jahre bleibt mehr von Ihrer Abfindung übrig.

Strategien zur Steueroptimierung

Um die steuerliche Belastung einer Abfindung zu minimieren, stehen neben der Fünftelregelung selbst mehrere ergänzende Strategien zur Verfügung. Die zeitliche Gestaltung der Auszahlung spielt dabei eine wichtige Rolle. Endet das Arbeitsverhältnis zum Jahresende, kann es vorteilhaft sein, die Abfindung erst im Folgejahr auszahlen zu lassen – besonders wenn im neuen Jahr ein deutlich geringeres Einkommen zu erwarten ist. Auch die Kombination mit einer Elternzeit oder einem Sabbatical kann steuerlich sinnvoll sein, da die Abfindung in einem Jahr mit niedrigerem Gesamteinkommen günstiger besteuert wird.

Eine weitere Möglichkeit ist die steuerfreie Einzahlung von Teilen der Abfindung in die betriebliche Altersvorsorge. Nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG können bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze pro Beschäftigungsjahr steuerfrei nachgezahlt werden – maximal für zehn Jahre. Der Höchstbetrag beläuft sich damit für 2025 auf 38.640 Euro und für 2026 auf 40.560 Euro.

Bei Kirchensteuerpflicht lohnt sich zudem ein Blick auf den Teilerlass. Bei vielen Landeskirchen und Diözesen kann ein formloser Antrag beim zuständigen Kirchensteueramt gestellt werden, wodurch in der Regel bis zu 50 % der auf die Abfindung entfallenden Kirchensteuer zurückerstattet werden können.

Wie sich Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung auf die konkrete Steuerlast auswirken, lässt sich mit dem Abfindungsrechner direkt vergleichen – inkl. IAB-Slider und detailliertem Berechnungsweg.

Häufige Fallstricke und wie man sie vermeidet

Ratenweise Auszahlung
Eine Aufteilung der Abfindung auf mehrere Jahre kann grundsätzlich die Anwendung der Fünftelregelung gefährden. Allerdings hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Regelung trotzdem anwendbar bleibt, wenn nicht mehr als 10 % der Hauptsumme in einem anderen Kalenderjahr gezahlt werden.
Neue Beschäftigung im selben Jahr
Beginnen Sie kurz nach Erhalt der Abfindung eine neue, gut bezahlte Tätigkeit, kann dies die Voraussetzung der „Zusammenballung von Einkünften" in Frage stellen und damit die Anwendung der Fünftelregelung gefährden. Eine sorgfältige Planung der beruflichen Neuorientierung kann hier steuerliche Vorteile sichern.
Auswirkungen auf Sozialleistungen
Beziehen Sie nach der Kündigung Arbeitslosengeld, kann die Abfindung Auswirkungen auf diesen Anspruch haben. Eine Sperrzeit kann eintreten, wenn ein Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund geschlossen wurde. Unter bestimmten Umständen kann eine Abfindung zudem auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.

Abfindung und Investment: die steuerliche Kombination

Die Fünftelregelung reduziert die Progressionswirkung der Abfindung – doch die stärkste steuerliche Wirkung entsteht, wenn das laufende Einkommen im Abfindungsjahr zusätzlich gesenkt wird. Genau hier setzt ein Photovoltaik-Direktinvestment an: Über den Investitionsabzugsbetrag (IAB) lassen sich bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten vorab gewinnmindernd abziehen – das senkt das zu versteuernde Einkommen im Abfindungsjahr erheblich und verstärkt die Wirkung der Fünftelregelung deutlich.

Das Investment in einen Solarpark-Anteil ist dabei kein reines Steuerinstrument: Der produzierte Strom wird über langfristige Abnahmeverträge vermarktet, was über die Laufzeit planbare Erträge unabhängig von Börsenkursen oder Zinsentwicklungen generiert. Für Personen mit hoher Abfindung und laufendem Einkommen kann die Kombination aus Fünftelregelung und IAB die Steuerlast im Abfindungsjahr auf einen Bruchteil des ursprünglichen Betrags reduzieren – wie die Beispielrechnung weiter oben zeigt.

Ob und in welchem Umfang ein solches Investment für Ihre Situation sinnvoll ist, hängt von mehreren Faktoren ab – insbesondere von der Höhe des laufenden Einkommens, der Abfindungssumme und dem geplanten Investitionszeitraum. Wir besprechen das gerne in einem unverbindlichen Erstgespräch.

Fazit

Die Fünftelregelung bleibt ein wirksames Instrument – wer die Abwicklung kennt, profitiert

Die Fünftelregelung mildert die Progressionswirkung von Abfindungen erheblich und bleibt nach den Änderungen durch das Wachstumschancengesetz vollständig erhalten. Seit 2025 verlagert sich die Umsetzung auf die Einkommensteuererklärung – wer das weiß und frühzeitig plant, verliert keinen Vorteil.

Bei höheren Abfindungssummen lohnt sich die Abstimmung mit einem Steuerberater, um die individuell optimale Kombination aus Fünftelregelung, bAV-Einzahlung und gegebenenfalls IAB zu ermitteln.

Fünftelregelung gilt weiterhin in vollem Umfang – ab 2025 nur über die Steuererklärung
Kombination mit IAB kann die Steuerlast im Abfindungsjahr erheblich weiter senken
Steuererklärung frühzeitig einreichen – so kommt die Erstattung schneller

Ehrliche Beratung statt schnellem Abschluss

Wir klären vorab alle wichtigen Fragen zu Finanzierung, Rendite und Risiken. Denn nur ein vollständig durchdachtes Investment ist ein gutes Investment.

Füllen Sie jetzt das Formular aus - wir melden uns zeitnah für ein persönliches Beratungsgespräch.

Picture of Thomas Haberl, Roland Kufner

Thomas Haberl, Roland Kufner

Geschäfsführung

Häufige Fragen zur Fünftelregelung bei Abfindungen

Da das deutsche Einkommensteuersystem progressiv aufgebaut ist, würde eine große Einmalzahlung wie eine Abfindung ohne besondere Regelung zu einer überproportionalen Steuerbelastung führen. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG mildert diesen Effekt, indem sie die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt.

Die Berechnung läuft in vier Schritten ab: Zunächst wird die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne die Abfindung ermittelt. Dann wird ein Fünftel der Abfindung hinzugerechnet und die darauf entfallende Steuerdifferenz berechnet. Diese Differenz wird mit fünf multipliziert und ergibt die Steuer auf die Abfindung. Zur regulären Steuer hinzuaddiert, ergibt sich die Gesamtbelastung – in der Regel deutlich niedriger als bei vollständiger Besteuerung in einem Jahr.

Hinweis: Die tatsächliche Ersparnis durch die Fünftelregelung hängt stark von Höhe und Zusammensetzung Ihres Einkommens im Abfindungsjahr ab. Bitte konsultieren Sie Ihren Steuerberater für eine individuelle Berechnung.

Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber die Fünftelregelung direkt bei der Auszahlung der Abfindung berücksichtigen und entsprechend weniger Lohnsteuer einbehalten. Ab dem 1. Januar 2025 entfällt diese Möglichkeit für Arbeitgeber.

Das bedeutet: Seit 2025 wird bei der Auszahlung der Abfindung zunächst der allgemeine Lohnsteuertarif angewendet. Die Fünftelregelung muss vom Arbeitnehmer aktiv in der jährlichen Einkommensteuererklärung beim Finanzamt beantragt werden – in der Regel durch Angabe der Abfindung in der Anlage N. Das Finanzamt wendet dabei automatisch die günstigere der beiden Varianten an, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Fünftelregelung selbst bleibt vollständig erhalten – lediglich der Zeitpunkt der steuerlichen Entlastung verschiebt sich um einige Monate.

Die Fünftelregelung setzt voraus, dass es durch die Abfindung zu einer echten Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum kommt. Wer im selben Jahr eine neue gut bezahlte Stelle antritt und damit ähnlich hohe Einkünfte wie in den Vorjahren erzielt, erfüllt diese Voraussetzung möglicherweise nicht mehr.

Ebenfalls problematisch ist die Auszahlung in mehreren Raten über verschiedene Kalenderjahre: Nach einem BFH-Urteil vom 29.11.2012 (VI R 1/12) ist die Fünftelregelung nur dann anwendbar, wenn nicht mehr als 10 % der Hauptsumme in einem anderen Jahr ausgezahlt werden. Schließlich gilt die Regelung nicht für Zahlungen, die bereits erworbene Ansprüche abgelten – also fällige Gehälter, Boni oder Rückstände.

Hinweis: Die Abgrenzung, ob eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Bei höheren Abfindungssummen empfiehlt sich eine steuerliche Beratung, bevor Entscheidungen über Auszahlungszeitpunkt oder Ratenzahlung getroffen werden.

Neben der Fünftelregelung bestehen mehrere Ansätze zur weiteren Steueroptimierung. Erstens spielt der Auszahlungszeitpunkt eine große Rolle: Wenn das Arbeitsverhältnis zum Jahresende endet und im Folgejahr ein deutlich geringeres Einkommen zu erwarten ist, kann es vorteilhaft sein, die Auszahlung in das neue Jahr zu verschieben.

Zweitens können Teile der Abfindung steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge eingebracht werden. Für 2025 beträgt dieser steuerfreie Höchstbetrag 38.640 €, für 2026 entsprechend 40.560 € – berechnet auf Basis von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze multipliziert mit bis zu zehn Beschäftigungsjahren. Drittens lohnt bei Kirchensteuerpflicht ein formloser Antrag auf Teilerlass beim zuständigen Kirchensteueramt, da viele Landeskirchen bis zu 50 % der auf die Abfindung entfallenden Kirchensteuer erlassen. Schließlich bietet für Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG die Möglichkeit, das zu versteuernde Einkommen im Abfindungsjahr erheblich zu reduzieren.

Die Fünftelregelung entfaltet ihre größte Wirkung, wenn das sonstige zu versteuernde Einkommen im Abfindungsjahr möglichst gering ist. Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende können diesen Effekt durch den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG gezielt verstärken: Wer im Abfindungsjahr einen IAB für ein geplantes betriebliches Investment bildet, kann bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten – maximal 200.000 € pro Betrieb – sofort gewinnmindernd abziehen.

Das reduziert das zu versteuernde Einkommen im Abfindungsjahr erheblich und erhöht damit die Wirkung der Fünftelregelung. Die Investition muss innerhalb von drei Jahren tatsächlich getätigt werden; ein Direktinvestment in eine Photovoltaikanlage als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist ein typisches Beispiel für ein geeignetes IAB-fähiges Wirtschaftsgut.

Hinweis: Die Kombination aus Fünftelregelung, IAB und PV-Investment setzt eine sorgfältige individuelle Planung voraus. Bitte stimmen Sie die Strategie mit Ihrem Steuerberater ab, bevor Sie Investitionsentscheidungen treffen.

Die Abfindung selbst wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Es gibt jedoch zwei mögliche Auswirkungen, die in der Praxis relevant sind. Zum einen kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld eintreten, wenn ein Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund abgeschlossen wurde – also wenn der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat.

Zum anderen kann unter bestimmten Umständen eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld erfolgen, wenn die tatsächlich eingehaltene Kündigungsfrist kürzer war als die gesetzlich oder vertraglich vorgesehene. Für die konkrete Prüfung der sozialrechtlichen Auswirkungen empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Haftungsausschluss: Die bereitgestellten Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Steuerberatung dar. Es wird keine Steuerberatung angeboten. Für individuelle steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Steuerberater.

Andere Beiträge

Photovoltaik Direktinvestment – eine steueroptimierte Geldanlage

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ermöglicht Ihnen eine sofortige Steuerentlastung von bis zu 50% Ihrer Investitionssumme bei einem Solar-/ Photovoltaik Direktinvestment. In Kombination mit der Sonderabschreibung von 40% (§ 7g Abs. 5 EStG) und der zusätzlichen linearen Abschreibung von 5% p.a. für den verbleibenden Restwert schaffen Sie sich ein steueroptimiertes Investment mit langfristiger Perspektive. Seit dem 1. […]

Photovoltaik IAB (Investitionsabzugsbetrag) + Abschreibung

Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Unternehmen und Investoren bereits vor der Anschaffung einer Photovoltaikanlage bis zu 50 % der voraussichtlichen Netto-Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. In Kombination mit der Sonderabschreibung (40 % seit Januar 2024) und der linearen Abschreibung können im ersten Jahr bis zu 70 % der Investitionskosten abgesetzt werden – bei einem Steuersatz von […]

Solarpark kaufen: in Photovoltaik-Freiflächenanlage investieren

Solarpark kaufen oder in Solarpark-Anteile einer Freiflächenanlage investieren?   Das wichtigste in Kürze: Solarparks Investments sind üblicherweise Freiflächenanlagen Investitionsmöglichkeiten ab 100.000€ bis mehrere Millionen Euro EEG Vergütung über 20 Jahre + zusätzliche Erträge durch Direktvermarktung Durchschnittliche Renditen zwischen 6-8% pro Jahr Planbare Erträge dank präziser Ertragsgutachten Solarpark-Anteile kaufen: wie das Modell in der Praxis funktioniert […]