Die Fünftelregelung bei Abfindungen: Steuerliche Optimierung ab 2025
Der Verlust des Arbeitsplatzes stellt für viele Menschen eine erhebliche berufliche und persönliche Herausforderung dar. Ein finanzieller Ausgleich in Form einer Abfindung kann den Übergang erleichtern – doch was viele nicht bedenken: Diese Einmalzahlung unterliegt in Deutschland grundsätzlich der Einkommensteuer.
Die sogenannte Fünftelregelung bietet jedoch eine Möglichkeit, die Steuerlast auf die Abfindung zu reduzieren. Mit den aktuellen Änderungen durch das Wachstumschancengesetz ergeben sich ab 2025 wichtige Neuerungen, die Betroffene kennen sollten, um ihr Netto aus der Abfindung zu maximieren.
Grundprinzip der Fünftelregelung
Das deutsche Steuersystem ist progressiv gestaltet – der Steuersatz steigt mit zunehmendem Einkommen. Bei einer Abfindung, die als einmalige, außerordentliche Zahlung hinzukommt, kann dies zu einer überproportionalen Steuerbelastung führen. Um diese Progressionswirkung abzumildern, wurde die Fünftelregelung nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) geschaffen. Das Grundprinzip ist relativ einfach:
Die Abfindung wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, was in der Regel zu einem niedrigeren effektiven Steuersatz führt.
Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:
- Zunächst wird die Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen ohne die Abfindung berechnet.
- Dann wird ein Fünftel der Abfindung zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und die darauf entfallende Steuer ermittelt.
- Die Differenz zwischen den Steuerbeträgen aus Schritt 1 und 2 wird mit 5 multipliziert.
- Die Gesamtsteuer ergibt sich aus der Steuer auf das reguläre Einkommen plus dem Fünffachen der ermittelten Differenz.
Dies führt in vielen Fällen zu einer deutlich geringeren Steuerbelastung, als wenn die Abfindung vollständig dem Einkommen eines Jahres hinzugerechnet würde.
- Ohne Optimierung gehen bis zu 45% Ihrer Abfindung an das Finanzamt
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Neuerungen ab 2025: Änderungen durch das Wachstumschancengesetz
Eine wesentliche Änderung tritt ab dem 1. Januar 2025 in Kraft: Die Pflicht zur Berücksichtigung der Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber wird abgeschafft. Dies bedeutet konkret:
- Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber die Fünftelregelung direkt bei der Auszahlung der Abfindung anwenden und entsprechend weniger Lohnsteuer einbehalten.
- Ab 2025 müssen Arbeitgeber die Abfindung zunächst mit dem allgemeinen Steuertarif versteuern – die Anwendung der Fünftelregelung erfolgt erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt.
Diese Änderung wurde mit dem Ziel eingeführt, Unternehmen vom oft komplexen Prüfungs- und Berechnungsaufwand zu entlasten. Die Fünftelregelung selbst bleibt jedoch bestehen und kann weiterhin in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Beispielrechnung zur Steuerersparnis
Um die Wirkung der Fünftelregelung zu verdeutlichen, hier ein konkretes Beispiel mit höheren Beträgen:
Ausgangslage:
- Eine Person mit einem Bruttoeinkommen von 100.000 Euro erhält eine Abfindung von 300.000 Euro
- Es besteht keine Kirchensteuerpflicht
Berechnung:
- Einkommensteuer auf 100.000 Euro: 22.045 Euro
- Einkommensteuer auf 160.000 Euro (100.000 + 1/5 von 300.000): 40.314 Euro
- Differenz: 18.269 Euro (40.314 – 22.045)
- Steuer auf die Abfindung: 18.269 Euro × 5 = 91.345 Euro
- Gesamte Steuerlast: 22.045 + 91.345 = 113.390 Euro
Vergleich:
- Steuer bei vollständiger Besteuerung der Abfindung: ca. 125.500 Euro
- Steuer mit Fünftelregelung: 113.390 Euro
- Steuerersparnis: ca. 12.110 Euro
Die Ersparnis kann je nach individueller Situation stark variieren. Bei niedrigerem sonstigem Einkommen im Jahr der Abfindungszahlung kann die prozentuale Steuerersparnis deutlich höher ausfallen, da die progressive Wirkung des Steuertarifs stärker abgemildert wird.
Steuerberechnung mit Fünftelregelung bei 300.000 € Abfindung | |
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Bruttoeinkommen | 100.000 € |
Abfindung | 300.000 € |
ESt. auf 100.000 € Einkommen | 22.045 € |
ESt. auf 100.000 € + 1/5 Abfindung (60.000 €) | 40.314 € |
Differenz × 5 = Steuer auf Abfindung | (40.314 € – 22.045 €) × 5 = 91.345 € |
Gesamte Steuerlast | 113.390 € |
Vergleich: ohne Fünftelregelung | ca. 125.500 € |
Steuerersparnis durch Fünftelregelung | ca. 12.110 € |
Abfindung Steuer berechnen
(ohne Steueroptimierung)
Wichtiger Hinweis zu Ihrer Abfindungs-berechnung inkl. 1 / 5 Regelung:
Die 1 / 5 Regelung hat einen außergewöhnlich hohen Effekt, wenn Sie im Jahr der Abfindung Ihr reguläres Einkommen auf 0 € senken.
Deshalb versäumen Sie es bei einem guten Einkommen (über 75.000 €) und einer hohen Abfindung (über 100.000 €) nicht, die Option zu prüfen, dass Sie die 1 / 5 Regelung mit einem IAB durch ein Investment in einen Solarpark-Anteil kombinieren.
Dazu haben wir Ihnen ein einfaches Rechenbeispiel erstellt und bei Interesse beraten wir Sie gerne unverbindlich zu dem Thema.
Steuervergleich: Abfindung mit und ohne PV-Investment | ||
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Berechnung | Regulär (1/5-Regelung) | Mit PV-Investment (200.000 €) |
Bruttoeinkommen | 100.000 € | 100.000 € |
Abfindung | 300.000 € | 300.000 € |
IAB-Abzug (50 %) | – | 100.000 € |
Zu versteuerndes Einkommen | 100.000 € | 0 € |
Einkommensteuer (ESt.) | 141.352 € | 43.030 € |
Soli | 7.774 € | 372 € |
Gesamte Steuerlast | 149.126 € | 43.402 € |
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Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung
Nicht in jedem Fall kann die Fünftelregelung angewendet werden. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Zusammenballung von Einkünften: Die Abfindung muss zu einer Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum führen und damit eine erhöhte steuerliche Belastung verursachen.
- Einmalige Zahlung: Die Abfindung sollte grundsätzlich in einer Summe ausgezahlt werden. Eine Aufteilung auf mehrere Jahre kann die Anwendung der Fünftelregelung gefährden.
- Ausnahme: Bis zu 10% der Hauptsumme dürfen in einem anderen Kalenderjahr gezahlt werden, ohne dass der Steuervorteil verloren geht.
- Ausnahme: Bis zu 10% der Hauptsumme dürfen in einem anderen Kalenderjahr gezahlt werden, ohne dass der Steuervorteil verloren geht.
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Die Abfindung muss im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen. Dies kann eine arbeitgeberseitige Kündigung, ein Aufhebungsvertrag oder eine gerichtliche Einigung sein.
- Entschädigung für entgangene Einnahmen: Die Zahlung muss als Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet werden, nicht als Entgelt für bereits erbrachte Leistungen (wie etwa ausstehende Gehaltszahlungen oder Boni).
Die Fünftelregelung schützt Sie vor einer übermäßigen Steuerbelastung Ihrer Abfindung. Durch die rechnerische Verteilung auf fünf Jahre bleibt mehr von Ihrer Abfindung übrig.
Strategien zur Steueroptimierung
Um die steuerliche Belastung einer Abfindung weiter zu minimieren, können verschiedene Strategien in Betracht gezogen werden. Die zeitliche Gestaltung der Auszahlung spielt dabei eine entscheidende Rolle. Endet Ihr Arbeitsverhältnis zum Jahresende, kann es vorteilhaft sein, die Abfindung erst im Folgejahr auszahlen zu lassen, besonders wenn Sie dann voraussichtlich ein geringeres Einkommen haben werden. Auch die Kombination mit einer Elternzeit oder einem Sabbatical kann steuerlich sinnvoll sein, da die Abfindungszahlung in diesem Zeitraum mit niedrigerem Einkommen günstiger besteuert wird.
Seit 2018 besteht zudem die Möglichkeit, Teile der Abfindung steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge einzubringen. Der steuerfreie Höchstbetrag liegt bei 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, multipliziert mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre, wobei maximal zehn Jahre berücksichtigt werden können. Für 2025 beträgt dieser Höchstbetrag 38.640 Euro, basierend auf einer Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 Euro monatlich bei maximaler Anrechnung von zehn Jahren.
Bei Kirchensteuerpflicht sollten Sie außerdem die Möglichkeit eines Teilerlasses der Kirchensteuer prüfen. Bei vielen Landeskirchen und Diözesen kann ein formloser Antrag auf Teilerlass der Kirchensteuer gestellt werden, wodurch in der Regel bis zu 50% der auf die Abfindung entfallenden Kirchensteuer zurückerstattet werden können. Der entsprechende Antrag ist direkt beim zuständigen Kirchensteueramt zu stellen.
Häufige Fallstricke und wie man sie vermeidet
Ratenweise Auszahlung
Eine Aufteilung der Abfindung auf mehrere Jahre kann grundsätzlich die Anwendung der Fünftelregelung gefährden. Allerdings hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Regelung trotzdem anwendbar bleibt, wenn nicht mehr als 10% der Hauptsumme in einem anderen Kalenderjahr gezahlt werden.
Neue Beschäftigung im selben Jahr
Beginnen Sie kurz nach Erhalt der Abfindung eine neue, gut bezahlte Tätigkeit, kann dies die Voraussetzung der „Zusammenballung von Einkünften“ in Frage stellen und damit die Anwendung der Fünftelregelung gefährden. Eine sorgfältige Planung der beruflichen Neuorientierung kann hier steuerliche Vorteile sichern.
Auswirkungen auf Sozialleistungen
Beziehen Sie nach der Kündigung Arbeitslosengeld, kann die Abfindung Auswirkungen auf diesen Anspruch haben:
- Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kann eintreten, wenn ein Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund geschlossen wurde.
- Unter bestimmten Umständen (etwa bei Nicht-Einhaltung der Kündigungsfrist) kann eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.
Abfindungen und steuerlich optimierte Investments: Die ideale Kombination
Um Ihre Steuerlast zu senken, können Sie Ihre Abfindung gezielt in Investments anlegen, die steuerliche Vorteile bieten. Eines der attraktivsten Modelle ist das PV-Direktinvestment.
Warum in Photovoltaik investieren?
Ein Investment in Photovoltaik bietet Ihnen nicht nur eine attraktive Rendite, sondern auch erhebliche steuerliche Vorteile. Durch die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags (IAB) und der Sonderabschreibungen können Sie die Steuerlast Ihrer Abfindung erheblich reduzieren. Darüber hinaus tragen Sie zur Förderung erneuerbarer Energien bei und profitieren langfristig von stabilen Einnahmen durch den Verkauf von Solarstrom.
Wie funktioniert das Solar-Direktinvestment?
Mit einem Photovoltaik Investment investieren Sie in eine Photovoltaikanlage (oder Anteile an Anlagen), die auf Freiflächen oder Dachflächen installiert wird. Der produzierte Solarstrom wird über langfristige Abnahmeverträge verkauft, was Ihnen stabile Einnahmen sichert. Gleichzeitig können Sie die Investitionskosten steuerlich geltend machen und so Ihre Steuerlast effektiv senken.
Vereinfachtes Beispiel: Bei einem Jahresgehalt von 100.000€ und einer Abfindung von 42.000€ können Sie durch ein PV-Investment von 200.000€ den IAB in Höhe von 100.000€ sofort geltend machen. Zusammen mit der Sonderabschreibung und der linearen AfA erreichen Sie im ersten Jahr eine Steuerersparnis von über 60.000€. Zusätzlich generieren Sie durch den Stromverkauf jährliche Erträge von etwa 16.000€ (ca. 9.280€ netto).
Beispielrechnung für: 200.000€ Investment bei 100.000€ Jahresgehalt, ledig + 42.000€ Abfindung
PV-Investment: 200.000€ | |||
---|---|---|---|
Ausgangssituation Jahr 1 | |||
Position | Betrag | % | Steuerlast |
Jahresgehalt | 100.000€ | 42% | 42.000€ |
Abfindung | 42.000€ | 17.640€ | |
Gesamtsteuerlast | 142.000€ | 42% | 59.640€ |
PV-Optimierung | |||
IAB (50%) | -100.000€ | 42% | -42.000€ |
Sonder-AfA | -40.000€ | 42% | -16.800€ |
Linear-AfA | -3.000€ | 42% | -1.260€ |
Verbleibende Steuerlast | -420€ | ||
Ihre Steuerersparnis | 60.060€ | ||
Jährliche Erträge | |||
PV-Ertrag | 16.000€ | 42% | 9.280€ netto |
Diese Beispielrechnung zeigt deutlich, wie Sie durch die Kombination von Abfindung und PV-Investment Ihre Steuerlast optimieren können. Die Steuerersparnis von über 60.000€ im ersten Jahr plus die laufenden Erträge aus der Stromproduktion machen diese Investitionsform besonders attraktiv.
Die Abfindung mit 1/5 Regelung als finanzielle Chance
Die Fünftelregelung bleibt auch nach den Änderungen durch das Wachstumschancengesetz ein wertvolles Instrument zur Steueroptimierung bei Abfindungen. Allerdings verlagert sich die praktische Umsetzung ab 2025 vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer und das Finanzamt. Dies erfordert von Abfindungsempfängern mehr Eigeninitiative bei der steuerlichen Behandlung.
Insbesondere bei höheren Abfindungssummen kann die Konsultation eines Steuerberaters sinnvoll sein, um die individuell optimale Strategie zu ermitteln. Durch eine geschickte Kombination der verschiedenen Optimierungsmöglichkeiten lässt sich die Steuerbelastung auf Abfindungen häufig erheblich reduzieren – und damit mehr von der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes behalten.
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Thomas Haberl, Roland Kufner
Geschäfsführung
FAQs
Wie funktioniert die Fünftelregelung bei Abfindungen?
Wird die Fünftelregelung automatisch angewendet?
Wie berechnet man die Fünftelregelung bei Abfindungen?
-
Ermittlung der Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung.
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Ermittlung der Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung.
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Bildung der Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen.
-
Multiplikation der Differenz mit fünf, um die Steuer auf die Abfindung zu erhalten.
Die Gesamtsteuer ergibt sich aus der regulären Steuer (Schritt 1) plus der errechneten Steuer auf die Abfindung (Schritt 3 × 5).
Wann ist die Fünftelregelung nicht anwendbar?
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Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Initiative des Arbeitnehmers erfolgt (z. B. Eigenkündigung ohne zwingenden Grund).
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Keine Zusammenballung von Einkünften vorliegt, etwa wenn neue Einkünfte im selben Jahr (z. B. aus einer neuen Beschäftigung) die steuerliche Benachteiligung durch die Abfindung ausgleichen.
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Die Zahlung bereits erworbene Ansprüche wie ausstehende Gehälter oder Boni abgilt, da diese nicht als außerordentliche Einkünfte gelten.
Wann entfällt die Fünftelregelung?
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Die Abfindung in mehreren Teilbeträgen über verschiedene Jahre ausgezahlt wird und die Teilbeträge mehr als 10 % der Hauptleistung ausmachen (gemäß BFH, Urteil vom 29.11.2012, VI R 1/12).
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Keine Zusammenballung von Einkünften vorliegt, etwa wenn neue Einkünfte im selben Jahr (z. B. aus einer neuen Beschäftigung) die steuerliche Benachteiligung durch die Abfindung ausgleichen.
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Bei nachträglichen Restzahlungen kann die Fünftelregelung weiterhin angewendet werden, wenn sie als Teil der ursprünglichen Abfindung gelten und die 10 %-Grenze nicht überschreiten. In solchen Fällen ist die Anwendung in der Steuererklärung zu beantragen; bei bereits abgeschlossener Veranlagung kann eine Änderung der Steuerfestsetzung (§ 173 AO) erforderlich sein.
Haftungsausschluss: Die bereitgestellten Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Steuerberatung dar. Es wird keine Steuerberatung angeboten. Für individuelle steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Steuerberater.