Mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG können Unternehmen und Investoren bereits vor der Anschaffung einer Photovoltaikanlage bis zu 50 % der voraussichtlichen Netto-Anschaffungskosten gewinnmindernd geltend machen.
Zusammen mit der Sonderabschreibung von 40 % lassen sich über das Abzugs- und das Anschaffungsjahr hinweg bis zu 70 % der Investitionskosten steuerlich abziehen. Bei einer Investition von 200.000 € und einem persönlichen Steuersatz von 45 % ergibt das eine Entlastung von rund 63.000 €.
Steuervorteile durch IAB bei Photovoltaik-Investments
Wer in eine Photovoltaikanlage investiert, kann die Steuerlast senken, bevor die Anlage überhaupt gebaut ist. Das zentrale Instrument dafür ist der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG. Im Anschaffungsjahr kommen die Sonderabschreibung und die planmäßige Abschreibung hinzu.
Der Investitionsabzugsbetrag macht die Investition in eine Photovoltaikanlage oder in ein Batteriespeicher-Investment steuerlich deutlich attraktiver und ist eines der wirksamsten Instrumente, um den Spitzensteuersatz zu senken.
Die drei steuerlichen Abschreibungsmodelle
Mindert den Gewinn bereits vor der Anschaffung um bis zu 50 % der voraussichtlichen Netto-Anschaffungskosten. Keine Abschreibung, sondern eine vorgezogene Gewinnminderung.
Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungskosten nach Abzug des IAB, nicht der volle Kaufpreis. Absetzbar im Anschaffungsjahr oder frei verteilt über die ersten fünf Jahre.
Der verbleibende Restbuchwert wird über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben, linear mit rund 5 % pro Jahr. Für Anschaffungen bis zum 31.12.2027 ist stattdessen die degressive Abschreibung mit bis zu 15 % auf den Restbuchwert möglich. Beides zusammen geht nicht.
Veranschaulichung. Keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Stand: 2026.
Der zeitliche Ablauf des Investitionsabzugsbetrags
Schema
Schematische Darstellung des zeitlichen Ablaufs. Die beiden Beträge von 200.000 Euro sind zwei verschiedene Grenzen: der Höchstbetrag des Investitionsabzugsbetrags je Betrieb und die Gewinngrenze, ab der er nicht mehr gebildet werden kann. Keine Steuerberatung im Sinne des StBerG.
Gesetzliche Grundlage nach § 7g EStG
Der Investitionsabzugsbetrag basiert auf § 7g EStG. Die Regelung wurde geschaffen, um Investitionen vor allem in kleinen und mittleren Betrieben zu fördern, indem sie finanzielle Spielräume durch eine vorgezogene steuerliche Berücksichtigung eröffnet.
Maßgeblich ist dabei der Gewinn des Betriebs, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wird, nicht das Gesamteinkommen des Investors. Beim Photovoltaik-Direktinvestment entsteht mit dem Erwerb eines Anlagenanteils ein eigener Gewerbebetrieb, der im Abzugsjahr in der Regel noch keinen Gewinn erwirtschaftet.
Von dem IAB für Photovoltaikanlagen profitieren:
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Voraussetzungen für den IAB bei Photovoltaikanlagen
Der Investitionsabzugsbetrag ist an mehrere Bedingungen geknüpft. Sie betreffen die Nutzung der Anlage, den Betrieb, in dem der Abzug gebildet wird, und die Einhaltung der Fristen.
Überwiegend betriebliche Nutzung
Die Photovoltaikanlage muss zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Bei einer Freiflächenanlage, die den erzeugten Strom vollständig ins öffentliche Netz einspeist, ist diese Bedingung ohne Weiteres erfüllt. Eine private Nutzung ist nur in sehr geringem Umfang zulässig.
Mindestnutzungsdauer und betrieblicher Einsatz
Die Anlage muss bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres betrieblich eingesetzt werden. Wird sie vorher veräußert oder anderweitig genutzt, können steuerliche Nachteile entstehen. Eine langfristige betriebliche Nutzung ist deshalb Voraussetzung.
Gewinngrenze von 200.000 Euro
Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in einem Betrieb gebildet werden, dessen Gewinn vor Abzug 200.000 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist dabei der Gewinn genau dieses Betriebs, nicht das Gesamteinkommen des Investors. Beim Photovoltaik-Direktinvestment entsteht ein eigener Gewerbebetrieb, der im Jahr der Bildung in der Regel noch keinen Gewinn erwirtschaftet.
Wer kann den IAB in Anspruch nehmen?
Der Investitionsabzugsbetrag steht Steuerpflichtigen zu, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen. Dazu zählen Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, sofern der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird.
Auch Angestellte können den Investitionsabzugsbetrag nutzen. Sie begründen dafür einen eigenen gewerblichen Betrieb, was beim Photovoltaik-Direktinvestment bereits mit dem Erwerb eines Anlagenanteils geschieht. Das Arbeitsverhältnis bleibt davon unberührt. Der Abzug entsteht im neuen Betrieb und mindert über dessen Verlust das zu versteuernde Einkommen.
Planung, Fristen und Investitionsabsicht
Ein formaler Nachweis der Investitionsabsicht ist nicht mehr zwingend erforderlich. Angebote und Kostenvoranschläge sollten Sie dennoch aufbewahren, um Ihre Planung im Fall von Rückfragen dokumentieren zu können.
Die Investition muss bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen. Ein für 2024 gebildeter Abzugsbetrag muss also bis zum 31.12.2027 investiert sein.
Rückwirkende Änderungen und Folgen
Wird die Investition nicht innerhalb der Frist getätigt oder werden die Voraussetzungen nicht mehr eingehalten, ist der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend im Jahr der Bildung aufzulösen. Das führt zu einer Nachversteuerung zuzüglich Zinsen nach § 233a AO. Eine laufende Überwachung der Investitionsplanung ist deshalb wichtig.
Praxis-Tipp: Beginnen Sie die Planung möglichst sechs Monate vor dem gewünschten Investitionszeitpunkt. So bleibt genug Zeit, das Abzugsjahr gezielt zu wählen und die Unterlagen mit dem Steuerberater abzustimmen.
Abschreibungsmöglichkeiten für Photovoltaikanlagen
Bei einer Investition in eine Photovoltaikanlage oder dem Kauf eines Solarparks greifen die drei Instrumente nacheinander ineinander. Wie sich das rechnerisch auswirkt, zeigen die beiden folgenden Beispiele.
Investitionsabzugsbetrag (IAB)
Der Abzug wird im Abzugsjahr vorgenommen, also bevor die Anlage angeschafft ist. Die Investition muss bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen, andernfalls ist der Abzug rückwirkend aufzulösen.
Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG
Für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2024 gilt durch das Wachstumschancengesetz ein erhöhter Satz von 40 %, bis Ende 2023 waren es 20 %. Sie kann im Anschaffungsjahr oder frei verteilt über die ersten fünf Jahre in Anspruch genommen werden, was eine gezielte Steuerplanung in einkommensstarken Jahren erlaubt.
Lineare Abschreibung über 20 Jahre
Alternativ ist für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 die degressive Abschreibung zulässig, bei Photovoltaikanlagen mit bis zu 15 % pro Jahr auf den jeweiligen Restbuchwert. Beide Methoden lassen sich nicht kombinieren, ein späterer Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich.
Praxisbeispiele
Beispiel 1, Investition 100.000 €
| Berechnungsschritt | Betrag | Erläuterung |
|---|---|---|
| Investitionsabzugsbetrag (IAB) | 50.000 € | 50 % der Investitionssumme, im Abzugsjahr |
| Bemessungsgrundlage nach IAB | 50.000 € | 100.000 € minus 50.000 € |
| Sonderabschreibung (40 %) | 20.000 € | 40 % von 50.000 €, im Anschaffungsjahr |
| Restbuchwert für lineare AfA | 30.000 € | 50.000 € minus 20.000 € |
| Jährliche lineare AfA | 1.500 € | 5 % von 30.000 € |
| Gewinnminderung insgesamt | 70.000 € | 50 % im Abzugsjahr, 20 % im Anschaffungsjahr |
Veranschaulichung, Stand 2026. Keine Steuerberatung im Sinne des StBerG.
Beispiel 2, Investition 200.000 €, Steuersatz von 45 %
| Berechnungsschritt | Gewinnminderung | Entlastung bei 45 % |
|---|---|---|
| Investitionsabzugsbetrag (IAB) | 100.000 € | 45.000 € |
| Sonderabschreibung (40 %) | 40.000 € | 18.000 € |
| Restbuchwert für lineare AfA | 60.000 € | entfällt |
| Jährliche lineare AfA (5 %) | 3.000 € | 1.350 € |
| Aus IAB und Sonderabschreibung | 140.000 € | 63.000 € |
Veranschaulichung, Stand 2026. Keine Steuerberatung im Sinne des StBerG.
Entlastung aus IAB und Sonderabschreibung: 45.000 € plus 18.000 € = 63.000 €
Bei einer Investition von 200.000 € und einem persönlichen Steuersatz von 45 % ergibt sich aus dem Investitionsabzugsbetrag im Abzugsjahr und der Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr eine Entlastung von rund 63.000 €, noch bevor die Anlage ihren ersten Strom produziert. Wie hoch die Entlastung tatsächlich ausfällt, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab.
Wir beraten Sie gerne zu Investments in IAB-fähige Photovoltaik
IAB bei Photovoltaik-Investments beanspruchen
Der Investitionsabzugsbetrag wird in der Steuererklärung für das Abzugsjahr geltend gemacht. Welches Jahr das ist, lässt sich in gewissen Grenzen steuern, und genau darin liegt der eigentliche Gestaltungsspielraum.
Ihr Weg zum steueroptimierten PV-Investment
Über den Autor
Thomas Haberl
Thomas Haberl begleitete als Mitgründer und Sales Director der DRACOON GmbH den gesamten Zyklus von der Gründung bis zum erfolgreichen Exit an ein US-Softwareunternehmen im Jahr 2023. Unter seiner Führung skalierte das Unternehmen auf über 100 Mitarbeiter und wurde Marktführer für sicheres File-Sharing in DACH-Raum. Heute transferiert er diese Expertise in die Strategieberatung und Geschäftsführung der OHANA Invest GmbH.
Der IAB nach § 7g EStG ermöglicht es, bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage außerbilanziell gewinnmindernd abzuziehen, und zwar bis zu drei Jahre vor der eigentlichen Investition. Pro Betrieb können maximal 200.000 € gebildet werden, was einer anrechenbaren Investition von bis zu 400.000 € entspricht. Der entstehende Liquiditätsvorteil hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab und kann direkt für die Finanzierung der Investition genutzt werden.
Im Investitionsjahr kommen zusätzlich die Sonderabschreibung von 40 % der geminderten Bemessungsgrundlage sowie die lineare oder degressive Abschreibung hinzu, was die steuerliche Entlastung im Jahr der Inbetriebnahme nochmals erhöht.
Ja. Voraussetzung ist, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft vorliegen. Angestellte begründen dafür einen eigenen gewerblichen Betrieb, was beim Photovoltaik-Direktinvestment bereits mit dem Erwerb eines Anlagenanteils geschieht. Das Arbeitsverhältnis bleibt davon unberührt.
Der Abzug entsteht im neuen Betrieb und mindert über dessen Verlust das zu versteuernde Einkommen. Praktisch bedeutet das: Auch wer hauptberuflich angestellt ist und etwa eine Abfindung oder einen hohen Bonus versteuern muss, kann den Investitionsabzugsbetrag nutzen.
Hinter dem Betrag stehen zwei verschiedene Grenzen, die häufig verwechselt werden. Zum einen der Höchstbetrag: Je Betrieb dürfen zu einem Zeitpunkt höchstens 200.000 € an Abzugsbeträgen offen sein. Zum anderen die Gewinngrenze: Der IAB kann nur in einem Betrieb gebildet werden, dessen Gewinn vor Abzug 200.000 € nicht übersteigt.
Maßgeblich ist dabei der Gewinn genau dieses Betriebs, nicht das Gesamteinkommen des Investors. Beim Photovoltaik-Direktinvestment entsteht ein eigener Gewerbebetrieb, der im Abzugsjahr in der Regel noch keinen Gewinn erwirtschaftet. Ein hohes Einkommen aus anderen Quellen steht der Bildung deshalb nicht entgegen. Anders liegt der Fall, wenn der Abzug in einem bereits bestehenden Betrieb gebildet werden soll, dann gilt die Grenze für dessen Gewinn.
Beim Photovoltaik-Direktinvestment erwerben Sie einen eigenen Anteil an einer Freiflächenanlage, mit eigenen Modulen und einem eigenen Wechselrichter. Damit werden Sie rechtlich Gewerbetreibender, und Ihre PV-Anlage gilt steuerlich als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Das ermöglicht die Nutzung von IAB, Sonderabschreibung und degressiver AfA.
Den laufenden Betrieb, also technische Betriebsführung, Energievermarktung und Abrechnung, übernimmt eine erfahrene Servicegesellschaft vollständig für Sie. Die Erlöse entstehen über die Direktvermarktung am Day-Ahead- und Intraday-Markt sowie über die gesetzlich geregelte Einspeisevergütung nach dem EEG. Die alleinige EEG-Vergütung ist dabei in aller Regel nicht renditestiftend, die wirtschaftliche Attraktivität entsteht durch die aktive Vermarktung und die steuerliche Struktur.
Ja, unter zwei Voraussetzungen. Das Abzugsjahr muss vor dem Jahr der Anschaffung liegen, und zwischen beiden dürfen höchstens drei Wirtschaftsjahre liegen. Ist das erfüllt, lässt sich der Abzug auch dann noch beantragen, wenn die Anlage bereits angeschafft ist.
Entscheidend ist, dass die Veranlagung für das Abzugsjahr noch offen ist. Das ist der Fall, solange die Steuererklärung für dieses Jahr noch nicht abgegeben wurde, die Einspruchsfrist noch läuft oder der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht. Auch ein Änderungsbescheid, etwa nach einer Betriebsprüfung, eröffnet innerhalb seines Korrekturrahmens erneut die Möglichkeit. Nicht mehr möglich ist die Bildung, sobald der Bescheid für das Abzugsjahr bestandskräftig und nicht mehr änderbar ist.
Unabhängig davon gilt die Investitionsfrist: Wer einen IAB gebildet hat, muss die Investition bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres tätigen. Ein für 2023 gebildeter Abzugsbetrag muss also bis zum 31.12.2026 investiert sein. Wird die Frist versäumt, ist der IAB rückwirkend aufzulösen, zuzüglich Zinsen nach § 233a AO.
Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG beträgt seit Januar 2024 40 % und kann im Investitionsjahr oder in den vier darauffolgenden Jahren frei verteilt werden. Entscheidend: Bemessungsgrundlage sind nicht die ursprünglichen Anschaffungskosten, sondern diese nach Abzug des IAB-Herabsetzungsbetrags. Hat ein Investor beispielsweise einen IAB von 200.000 € gebildet und eine Anlage für 400.000 € erworben, beträgt die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung 200.000 €.
Voraussetzung ist, dass die Anlage in einer inländischen Betriebsstätte betrieben und bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird. Die Sonderabschreibung ist keine zusätzliche Abschreibung auf den vollen Kaufpreis, sondern bezieht sich ausschließlich auf die um den IAB geminderte Bemessungsgrundlage.
Jede Investition wird steuerlich für sich betrachtet, mit eigener Investitionsfrist und den im jeweiligen Jahr geltenden Regelungen. Der Höchstbetrag von 200.000 € gilt dagegen nicht je Anlage, sondern kumuliert für alle offenen Abzugsbeträge eines Betriebs.
Praktisch bedeutet das: Sobald ein gebildeter IAB durch eine Investition aufgelöst ist, steht der entsprechende Betrag wieder zur Verfügung. Bei mehreren Anlagen in Folgejahren sollte die Reihenfolge der Bildung und Auflösung deshalb geplant werden.
Der IAB bezieht sich ausschließlich auf die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage, unabhängig davon, ob die Finanzierung über Eigen- oder Fremdkapital erfolgt. Der steuerliche Vorteil wird durch eine Kreditfinanzierung also nicht beeinflusst.
Aufgrund der Komplexität der steuerlichen Regelungen, insbesondere beim IAB und den verschiedenen Abschreibungsmodellen, ist es empfehlenswert, einen erfahrenen Steuerberater zu konsultieren, idealerweise jemanden mit Schwerpunkt auf Photovoltaik-Investments.
Bei Ohana Invest verbinden wir Sie gerne mit einem spezialisierten Steuerberater, der mit diesem Thema bestens vertraut ist.