Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Unternehmen und Investoren bereits vor der Anschaffung einer Photovoltaikanlage bis zu 50 % der voraussichtlichen Netto-Anschaffungskosten steuerlich geltend machen.
In Kombination mit der Sonderabschreibung (40 % seit Januar 2024) und der linearen Abschreibung können im ersten Jahr bis zu 70 % der Investitionskosten abgesetzt werden – bei einem Steuersatz von 45 % ergibt sich beispielsweise eine Steuerersparnis von bis zu 63.000 € bei einer Investition von 200.000 €.
Steuervorteile durch IAB bei Photovoltaik-Investments
Die steigenden Energiekosten und der fortschreitende Klimawandel machen es immer dringlicher, auf erneuerbare Energien umzusteigen. Photovoltaik-Anlagen bieten hierbei eine nachhaltige und kosteneffiziente Möglichkeit, eigenen Strom zu produzieren und gleichzeitig einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.
Neben den ökologischen Vorteilen gibt es auch attraktive finanzielle Anreize, wie den Investitionsabzugsbetrag (IAB), der die Investition in eine Photovoltaik-Anlage oder Batteriespeicher-Investments noch lohnenswerter macht.
Die drei steuerlichen Abschreibungsmodelle
Die drei steuerlichen Abschreibungsmodelle
Ermöglicht es, bereits vor der Anschaffung bis zu 50 % der voraussichtlichen Netto-Anschaffungskosten steuermindernd abzusetzen. Dies verbessert die Liquidität und senkt die Steuerlast im Jahr der Investitionsabsicht.
Zusätzlich kann ein prozentualer Abschreibungsbetrag – aktuell bis zu 40 % der Restanschaffungskosten – im Anschaffungsjahr oder verteilt über mehrere Jahre abgesetzt werden.
Der verbleibende Restbuchwert wird über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (in der Regel 20 Jahre) gleichmäßig mit ca. 5 % pro Jahr abgeschrieben, was zu einer kontinuierlichen Steuerentlastung führt.
Veranschaulichung. Keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Stand: 2025/2026.
Investitionsabzugsbetrag (IAB) – 50 % Steuervorteil schon vor der Anschaffung
Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es Ihnen, bereits vor der Anschaffung Ihrer Photovoltaikanlage bis zu 50 % der voraussichtlichen Netto-Anschaffungskosten steuerlich geltend zu machen. Das senkt Ihre Steuerlast im Jahr der Investitionsplanung und verbessert Ihre Liquidität – ein entscheidender Vorteil, wenn Sie in erneuerbare Energien investieren möchten.
Wichtig: alle Voraussetzungen des § 7g EStG müssen erfüllt sein.
Gesetzliche Grundlage § 7g EStG:
Der IAB basiert auf § 7g EStG, der gezielt dazu geschaffen wurde, Investitionen – vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen – zu fördern, indem er finanzielle Spielräume durch vorgezogene steuerliche Berücksichtigung eröffnet.
Zweck des Investitionsabzugsbetrags:
Der IAB soll die Investitionsbereitschaft steigern, indem Unternehmen schon vor der Anschaffung einer Anlage von Steuervorteilen profitieren. Dies erleichtert die Planung und Finanzierung von Investitionsprojekten und fördert die Modernisierung sowie Wettbewerbsfähigkeit.
Vorteile des Photovoltaik IAB:
- Steuerliche Entlastung: Die Steuerlast im Jahr der Investitionsplanung wird reduziert, obwohl die tatsächlichen Ausgaben erst später anfallen.
- Verbesserte Liquidität: Durch die Steuerersparnisse steht mehr Kapital für die Investition oder andere betriebliche Zwecke zur Verfügung.
- Förderung von KMU: Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen profitieren, da sie so notwendige Investitionen tätigen können, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten oder zu steigern.
Von dem IAB für Photovoltaikanlagen profitieren:
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Voraussetzungen für den IAB bei Photovoltaikanlagen
Um den IAB in Anspruch zu nehmen, muss die Photovoltaikanlage überwiegend betrieblich genutzt werden. Das bedeutet, dass mindestens 90 % der erzeugten Energie dem Unternehmen zufließen – entweder intern verwendet oder ins öffentliche Netz eingespeist und vergütet werden. Eine private Nutzung ist nur in sehr geringem Umfang zulässig.
- Mindestnutzungsdauer und betrieblicher Einsatz
Die Photovoltaikanlage muss bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres betrieblich eingesetzt werden. Wird die Anlage vorzeitig veräußert oder anderweitig genutzt, können steuerliche Nachteile entstehen. Daher ist eine langfristige Planung und betriebliche Nutzung unerlässlich.
- Gewinngrenze von 200.000 Euro
Der IAB kann nur von Unternehmen genutzt werden, deren Gewinn vor Abzug des IAB 200.000 € nicht übersteigt. Diese Regelung stellt sicher, dass vor allem kleinere Betriebe von der Förderung profitieren, während größere Unternehmen ausgeschlossen werden.
- Wer kann den IAB in Anspruch nehmen?
Der Investitionsabzugsbetrag steht Steuerpflichtigen zu, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen. Dazu zählen Einzelunternehmen, Personengesellschaften und bestimmte Kapitalgesellschaften – vorausgesetzt, die erforderlichen Voraussetzungen werden erfüllt und die Gewinnermittlung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG.
- Planung, Fristen und Investitionsabsicht
Die Inanspruchnahme des IAB erfordert eine sorgfältige Planung. Auch wenn ein konkreter Nachweis der Investitionsabsicht nicht mehr zwingend erforderlich ist, sollten Sie Angebote und Kostenvoranschläge aufbewahren, um Ihre Planung zu dokumentieren.
Die Investition muss innerhalb von drei Jahren nach Bildung des IAB erfolgen; andernfalls drohen rückwirkende Korrekturen und Steuernachzahlungen.
- Rückwirkende Änderungen und Folgen
Erfüllt die Investition nicht innerhalb der vorgegebenen Frist oder werden die Voraussetzungen nicht mehr eingehalten, muss der IAB rückwirkend aufgelöst werden. Dies führt zu einer Nachversteuerung und kann zusätzlich mit Zinsbelastungen verbunden sein. Eine genaue Überwachung Ihrer Investitionsplanung ist daher entscheidend, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Praxis-Tipp: Beginnen Sie die Planung mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Investitionszeitpunkt für optimale steuerliche Gestaltung.
Abschreibungsmöglichkeiten für Photovoltaikanlagen
Bei einer Investition in eine Photovoltaikanlage oder dem Kauf eines Solarparks stehen mehrere steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten zur Verfügung. Durch die geschickte Kombination dieser Modelle lässt sich die Steuerlast erheblich senken und die Rentabilität der Investition steigern.
Die optimale steuerliche Gestaltung ergibt sich aus dem aufeinander aufbauenden Einsatz aller drei Instrumente: Zunächst wird der Investitionsabzugsbetrag gebildet, im Anschaffungsjahr folgt die Sonderabschreibung, anschließend läuft die lineare Abschreibung auf den verbleibenden Restbuchwert über die gesamte Nutzungsdauer.
Investitionsabzugsbetrag (IAB)
Der IAB ermöglicht es, bereits vor der Anschaffung der Photovoltaikanlage bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd geltend zu machen. Die Steuerlast sinkt damit bereits im Jahr der Investitionsplanung – nicht erst im Anschaffungsjahr. Die tatsächliche Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen, andernfalls ist der IAB rückwirkend aufzulösen.
Beispielrechnung
Angenommen, ein Unternehmen plant den Kauf einer Photovoltaikanlage mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von 100.000 €. Der IAB beträgt 50 % × 100.000 € = 50.000 €. Dieser Betrag kann im Jahr der Investitionsabsicht vom zu versteuernden Gewinn abgezogen werden.
Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG
Neben dem IAB kann die Photovoltaikanlage zusätzlich über eine Sonderabschreibung steuermindernd abgesetzt werden. Für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2024 gilt durch das Wachstumschancengesetz ein erhöhter Satz von 40 % der Restanschaffungskosten (bis Ende 2023 waren es 20 %). Die Sonderabschreibung kann im Anschaffungsjahr oder flexibel über die ersten fünf Jahre verteilt werden – was eine gezielte Steuerplanung in einkommensstarken Jahren erlaubt.
Bemessungsgrundlage ist der Restbuchwert nach IAB-Bildung: Anschaffungskosten 100.000 € minus IAB 50.000 € ergibt eine Bemessungsgrundlage von 50.000 €. Die Sonderabschreibung beträgt dann 40 % × 50.000 € = 20.000 €.
Lineare Abschreibung – kontinuierliche Entlastung über 20 Jahre
Nach Abzug von IAB und Sonderabschreibung wird der verbleibende Restbuchwert über 20 Jahre mit ca. 5 % pro Jahr linear abgeschrieben. Bei einem Restbuchwert von 30.000 € ergibt sich eine jährliche lineare AfA von 1.500 € – eine konstante Steuerentlastung über die gesamte Betriebsdauer der Anlage.
Praxisbeispiele
Beispiel 1 – Investition 100.000 €
| Berechnungsschritt | Betrag | Erläuterung |
|---|---|---|
| Investitionsabzugsbetrag (IAB) | 50.000 € | 50 % der Investitionssumme (Vorjahr) |
| Bemessungsgrundlage nach IAB | 50.000 € | 100.000 € – 50.000 € |
| Sonderabschreibung (40 %) | 20.000 € | 40 % von 50.000 € |
| Restbuchwert für lineare AfA | 30.000 € | 50.000 € – 20.000 € |
| Jährliche lineare AfA | 1.500 € | 5 % von 30.000 € |
| Steuerlich absetzbar im Anschaffungsjahr | 70.000 € | 70 % der Anschaffungskosten |
Veranschaulichung, Veranlagungsjahr 2025/2026. Keine Steuerberatung im Sinne des StBerG.
Beispiel 2 – Investition 200.000 € bei Steuersatz 45 %
| Berechnungsschritt | Betrag | Steuerersparnis (45 %) |
|---|---|---|
| Investitionsabzugsbetrag (IAB) | 100.000 € | 45.000 € |
| Sonderabschreibung (40 %) | 40.000 € | 18.000 € |
| Restbuchwert für lineare AfA | 60.000 € | – |
| Jährliche lineare AfA (5 %) | 3.000 € | 1.350 € |
| Steuerersparnis Jahr 1 gesamt | 140.000 € | 63.000 € |
Veranschaulichung, Veranlagungsjahr 2025/2026. Keine Steuerberatung im Sinne des StBerG.
Steuerersparnis im ersten Jahr: 45.000 € (IAB) + 18.000 € (Sonder-AfA) = 63.000 €
Bei einer Investition von 200.000 € und einem Steuersatz von 45 % können im ersten Jahr rund 63.000 € Steuerersparnis erzielt werden – noch bevor die Anlage ihren ersten Strom produziert.
Wir beraten Sie gerne zu IAB-Photovoltaik Anlagen
Kombination von Investitionsabzugsbetrag und Abschreibungen
Die gezielte Kombination aus IAB, Sonderabschreibung und linearer Abschreibung ermöglicht es, die Steuerlast erheblich zu senken. Bereits vor der Anschaffung können bis zu 50 % der voraussichtlichen Netto-Anschaffungskosten über den IAB steuermindernd geltend gemacht werden. Die Sonderabschreibung von 40 % (seit 01.01.2024) kann im Anschaffungsjahr oder flexibel über fünf Jahre verteilt werden. Der verbleibende Restbuchwert wird anschließend über 20 Jahre mit ca. 5 % pro Jahr linear abgeschrieben.
Übersicht der Abschreibungsmöglichkeiten
| Abschreibungsmöglichkeit | Details |
|---|---|
| Investitionsabzugsbetrag (IAB) | Bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten bereits vor der Investition steuermindernd geltend machen. Max. 200.000 € pro Betrieb. |
| Sonderabschreibung | 40 % der Restanschaffungskosten (nach IAB) im Anschaffungsjahr oder verteilt über die ersten fünf Jahre. Gilt für Anschaffungen ab 01.01.2024. |
| Lineare Abschreibung | Gleichmäßige Abschreibung des Restbuchwertes über 20 Jahre mit ca. 5 % pro Jahr – kontinuierliche Steuerentlastung über die gesamte Nutzungsdauer. |
| Degressive AfA | Bis zu 15 % p.a. auf den Restbuchwert (PV-Anlagen), bis zu 30 % p.a. für Batteriespeicher. Befristet für Anschaffungen 01.04.2024–31.12.2027. |
Stand: 2025/2026. Keine Steuerberatung im Sinne des StBerG.
IAB bei Photovoltaik-Investments beanspruchen
Um den IAB in Anspruch zu nehmen, muss die geplante Investition frühzeitig in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Das erfordert eine vorausschauende Planung und Abstimmung mit einem Steuerberater. Die folgenden vier Punkte sind dabei entscheidend.
Ihr Weg zum steueroptimierten PV-Investment
Über den Autor
Thomas Haberl
Thomas Haberl begleitete als Mitgründer und Sales Director der DRACOON GmbH den gesamten Zyklus von der Gründung bis zum erfolgreichen Exit an ein US-Softwareunternehmen im Jahr 2023. Unter seiner Führung skalierte das Unternehmen auf über 100 Mitarbeiter und wurde Marktführer für sicheres File-Sharing in DACH-Raum. Heute transferiert er diese Expertise in die Strategieberatung und Geschäftsführung der OHANA Invest GmbH.
Der IAB nach § 7g EStG ermöglicht es, bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage als Betriebsausgabe vom Gewinn abzuziehen – und zwar bis zu drei Jahre vor der eigentlichen Investition. Pro Betrieb können maximal 200.000 € gebildet werden, was einer anrechenbaren Investition von bis zu 400.000 € entspricht. Der entstehende Liquiditätsvorteil hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab und kann direkt für die Finanzierung der Investition genutzt werden.
Im Investitionsjahr kommen zusätzlich die Sonderabschreibung (40 % der geminderten Bemessungsgrundlage) sowie ggf. die degressive AfA hinzu – was die steuerliche Entlastung im Jahr der Inbetriebnahme nochmals erheblich steigert.
Beim Photovoltaik-Direktinvestment erwerben Sie einen eigenen Anteil an einer Freiflächenanlage – mit eigenen Modulen und einem eigenen Wechselrichter. Damit werden Sie rechtlich Gewerbetreibender, und Ihre PV-Anlage gilt steuerlich als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Das ermöglicht die Nutzung von IAB, Sonderabschreibung und degressiver AfA.
Den laufenden Betrieb – technische Betriebsführung, Energievermarktung und Abrechnung – übernimmt eine erfahrene Servicegesellschaft vollständig für Sie. Die Erlöse entstehen über Direktvermarktung, langfristige Stromlieferverträge (PPAs) oder die gesetzlich geregelte Einspeisevergütung nach dem EEG. Die alleinige EEG-Vergütung ist dabei in aller Regel nicht renditestiftend – die wirtschaftliche Attraktivität entsteht durch aktive Vermarktungsstrategie und die steuerliche Struktur.
Nein. Der IAB ist konzeptionell eine Vorverlagerung der Gewinnminderung: Er muss in einem der drei Jahre vor der geplanten Investition gebildet werden. Eine rückwirkende Bildung für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Umgekehrt gilt: Wer einen IAB gebildet hat, muss die entsprechende Investition spätestens bis zum Ende des dritten auf die IAB-Bildung folgenden Wirtschaftsjahres tätigen. Ein 2023 gebildeter IAB muss also bis Ende 2026 investiert werden. Wird die Frist versäumt, ist der IAB rückwirkend aufzulösen – zuzüglich Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO.
Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG beträgt seit Januar 2024 40 % und kann im Investitionsjahr oder in den vier darauffolgenden Jahren frei verteilt werden. Entscheidend: Bemessungsgrundlage sind nicht die ursprünglichen Anschaffungskosten, sondern diese nach Abzug des IAB-Herabsetzungsbetrags. Hat ein Investor beispielsweise einen IAB von 200.000 € gebildet und eine Anlage für 400.000 € erworben, beträgt die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung 200.000 €.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind, dass die Anlage neu ist, in Deutschland betrieben wird und der Eigentümer sie mindestens ein Jahr betrieblich nutzt. Die Sonderabschreibung ist keine zusätzliche Abschreibung auf den vollen Kaufpreis, sondern bezieht sich ausschließlich auf die um den IAB geminderte Bemessungsgrundlage.
Für jede Anlage gelten die jeweils aktuellen steuerlichen Regelungen. Es ist wichtig, bei jeder Investition die spezifischen Fristen und Voraussetzungen – wie die Einhaltung der Drei-Jahres-Frist für den IAB – separat zu beachten.
Der IAB bezieht sich ausschließlich auf die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage – unabhängig davon, ob die Finanzierung über Eigen- oder Fremdkapital erfolgt. Somit wird der steuerliche Vorteil durch Kredite nicht beeinflusst.
Aufgrund der Komplexität der steuerlichen Regelungen – insbesondere beim IAB und den verschiedenen Abschreibungsmodellen – ist es empfehlenswert, einen erfahrenen Steuerberater zu konsultieren, idealerweise jemanden mit Schwerpunkt auf Photovoltaik-Investments.
Bei Ohana Invest verbinden wir Sie gerne mit einem spezialisierten Steuerberater, der mit diesem Thema bestens vertraut ist.