Teileinkünfteverfahren (TEV) erklärt: Besteuerung von Kapitalerträgen

Das Teileinkünfteverfahren (TEV) ermöglicht es Gesellschaftern, Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften steueroptimiert zu behandeln. Dabei werden 60 % der Einnahmen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, während 40 % steuerfrei bleiben.

Das Verfahren findet Anwendung auf Gewinnausschüttungen sowie Veräußerungsgewinne. Voraussetzung für die Nutzung im Privatvermögen ist in der Regel eine Beteiligung von mindestens 25 % oder mindestens 1 % bei gleichzeitigem maßgelblichen unternehmerischen Einfluss durch berufliche Tätigkeit. Ein wesentlicher Vorteil gegenüber der Abgeltungsteuer ist die Möglichkeit, entstandene Werbungskosten zu 60 % steuerlich geltend zu machen.

Was genau ist das Teileinkünfteverfahren?

Das Teileinkünfteverfahren (kurz: TEV) ist ein System zur steuerlichen Behandlung von Einnahmen, die aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften (z. B. einer GmbH) resultieren. Der Name leitet sich aus der gesetzlichen Regelung ab, nach der nur ein festgelegter Teil der Einkünfte der Besteuerung unterliegt.

Während bei der regulären Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) der gesamte Ertrag (abzüglich des Sparer-Pauschbetrags) mit einem pauschalen Satz von 25 % versteuert wird, sieht das TEV eine Aufteilung vor:

  • 60 % der Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer zum individuellen Steuersatz des Anteilseigners.
  • 40 % der Einkünfte sind steuerfrei.

 

Diese Systematik gilt sowohl für laufende Dividenden als auch für Gewinne aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen. Das Finanzamt unterscheidet hierbei zwischen Fällen, in denen das TEV zwingend vorgeschrieben ist, und Konstellationen, in denen ein Wahlrecht besteht.

 

Halbeinkünfteverfahren

Das heute gültige Teileinkünfteverfahren löste im Jahr 2009 das zuvor angewandte Halbeinkünfteverfahren ab. Wie der Name impliziert, mussten bis zu diesem Zeitpunkt lediglich 50 % der Einnahmen aus Beteiligungen versteuert werden.

Im Zuge einer Gesetzesänderung wurde der steuerpflichtige Anteil auf 60 % angehoben, was die Umbenennung des Verfahrens erforderlich machte. Trotz der zeitlichen Distanz zur Umstellung begegnet einem der Begriff „Halbeinkünfteverfahren“ noch gelegentlich in älteren Fachrecherchen.

Teileinkünfteverfahren: Vorteile & Nachteile

✓ Vorteile✗ Nachteile
Reduzierte Bemessungsgrundlage
Nur 60% der Einkünfte werden versteuert – 40% bleiben auf Anteilseigner-Ebene einkommensteuerfrei. Bei einem persönlichen Steuersatz unter 25% ergibt sich eine spürbare Entlastung gegenüber der Abgeltungsteuer.
Wegfall des Sparer-Pauschbetrags
Der Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) kann nicht in Anspruch genommen werden. Bei hohen Ausschüttungen fällt dies weniger ins Gewicht, muss aber in der Vergleichsrechnung berücksichtigt werden.
Abzug von Werbungskosten
60% der nachweisbar entstandenen Kosten (z.B. Finanzierungskosten, Beratungsgebühren) können steuerlich geltend gemacht werden. Bei der Abgeltungsteuer ist ein solcher Abzug vollständig ausgeschlossen.
Progressionsrisiko
Bei sehr hohem Spitzensteuersatz kann die Steuerlast trotz 40%-Freistellung höher ausfallen als bei der pauschalen Abgeltungsteuer (25%), sofern keine nennenswerten Werbungskosten vorliegen.
Steuerliche Flexibilität
Die Versteuerung zum persönlichen Steuersatz ermöglicht die Kombination mit anderen Gestaltungsinstrumenten wie dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) – so lässt sich die individuelle Steuerlast gezielt steuern.
Keine weiteren wesentlichen Nachteile – bei korrekter Anwendung überwiegen in der Regel die Vorteile.

Tipp: Eine individuelle Vergleichsrechnung durch Ihren Steuerberater zeigt, welche Variante für Ihre persönliche Situation günstiger ist.

Wann dürfen Sie das Teileinkünfteverfahren nutzen?

Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist an strikte gesetzliche Vorgaben gebunden. Nach § 32d EStG ist die Besteuerung durch die Kapitalertragsteuer der Regelfall. Ob das TEV genutzt werden darf oder muss, richtet sich nach der Art der Einkünfte und der Beteiligungsstruktur:

  1. Pflichtanwendung: Das TEV greift zwingend, wenn die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gehalten werden.
  2. Wahlrecht auf Antrag: Im Privatvermögen kann das TEV auf Antrag genutzt werden, wenn:
  • Der Anteilseigner zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
  • Oder der Anteilseigner zu mindestens 1 Prozent beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

 

Die Ausübung des Wahlrechts muss gegenüber dem Finanzamt erklärt werden (in der Regel über die Anlage KAP) und bleibt grundsätzlich so lange gültig, bis der Antrag widerrufen wird.

Natürliche Person oder Personengesellschaft ist Anteilseignerin

Als natürliche Personen im Sinne des Steuerrechts gelten sowohl die direkten Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft als auch Einzelunternehmer. Hält eine Personengesellschaft (z. B. eine GbR oder KG) Anteile an einem Unternehmen, werden die Einnahmen aus diesen Beteiligungen ebenfalls auf Ebene der dahinterstehenden Gesellschafter versteuert. Die Entscheidung, ob das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung kommt, hängt maßgeblich davon ab, ob die Einkünfte dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.

 

Zufluss zum Betriebsvermögen

Fließt eine Gewinnausschüttung oder ein Veräußerungsgewinn in das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft, ist die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gesetzlich vorgeschrieben. Ein Wahlrecht besteht in diesem Fall nicht. Dies bedeutet, dass die Erträge stets zu 60 % steuerpflichtig sind, während gleichzeitig 60 % der damit zusammenhängenden Betriebsausgaben abgesetzt werden können.

 

Zufluss zum Privatvermögen

Sollen Dividenden oder Verkaufserlöse in das Vermögen einer Privatperson fließen, ist die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) der Regelfall. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt der Gesetzgeber jedoch ein Wahlrecht, per Antrag zum Teileinkünfteverfahren zu wechseln.

Gewinnausschüttung: Teileinkünfteverfahren nach § 32 d EStG
Bei Ausschüttungen in das Privatvermögen kann das TEV gewählt werden, wenn der Anteilseigner zu mindestens 25 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Alternativ reicht eine Beteiligung von mindestens 1 % aus, sofern der Gesellschafter durch eine berufliche Tätigkeit (z. B. als Geschäftsführer) maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die Kapitalgesellschaft ausübt (§ 32d Abs. 2 Nr. 3b EStG). Nur wenn eine dieser Bedingungen erfüllt ist, kann die Besteuerung zum persönlichen Steuersatz beantragt werden.

Veräußerungsgewinn: Teileinkünfteverfahren nach § 17 EStG
Auch beim Verkauf von Anteilen ist die Abgeltungsteuer grundsätzlich vorgesehen. Ein Wechsel zum TEV ist jedoch möglich und oft vorteilhaft, wenn die Beteiligung – unmittelbar oder mittelbar – mindestens ein Prozent betrug und dieser Status innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung vorlag (§ 17 Abs. 1 EStG).

 

Kapitalgesellschaft ist Anteilseignerin
Hält eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine Holding-GmbH)

Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, gelten besondere Regeln zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne sind hier weitestgehend steuerfrei:

  • 95 % der Erträge gelten als steuerfreie Einnahmen.
  • 5 % der Erträge werden pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt und unterliegen der Körperschaft- sowie Gewerbesteuer.


Diese Regelung (§ 8b KStG) führt zu einer effektiven Steuerbelastung von lediglich circa 1,5 %, was besonders innerhalb von Holding-Strukturen für die Reinvestition von Kapital relevant ist.

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Nutzen Sie das Teileinkünfteverfahren in Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB), um Ihre Steuerlast bei GmbH-Ausschüttungen erheblich zu reduzieren.

Darf ein GmbH-Gesellschafter mit einem Anteil von weniger als 25 Prozent das Teileinkünfteverfahren nutzen?

Grundsätzlich ist die Nutzung des TEV für Minderheitsgesellschafter nicht pauschal möglich. Um das Verfahren bei einer Beteiligung von unter 25 % anwenden zu dürfen, muss der Gesellschafter das Kriterium des „maßgeblichen unternehmerischen Einflusses“ erfüllen.

 

In der Vergangenheit wurde dieser Einfluss oft allein durch die Gesellschafterstellung unterstellt. Aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 müssen Minderheitsgesellschafter diesen Einfluss nun jedoch explizit nachweisen. Ein solcher Nachweis ist in der Regel dann erfolgreich, wenn der Gesellschafter durch eine berufliche Tätigkeit (beispielsweise als angestellter Geschäftsführer oder in einer leitenden Funktion wie der Buchhaltungsleitung) aktiv auf die wirtschaftlichen Geschicke der Kapitalgesellschaft einwirkt (§ 32d Abs. 2 Nr. 3b EStG).

 

Gibt es ein Wahlrecht beim Teileinkünfteverfahren?

Ja, ein Wahlrecht existiert, ist jedoch an die bereits beschriebenen Bedingungen geknüpft. Es ist wichtig zu verstehen, dass das Wahlrecht nur für Beteiligungen im Privatvermögen gilt.

Werden die Voraussetzungen (25 % Beteiligung oder 1 % mit Einfluss) erfüllt, kann der Gesellschafter zwischen der Abgeltungsteuer und dem TEV wählen.

Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt nur die Besteuerung über die Kapitalertragsteuer.

Befinden sich die Anteile im Betriebsvermögen, entfällt das Wahlrecht gänzlich, da hier das TEV zwingend vorgeschrieben ist.

Der Antrag auf Anwendung des TEV muss spätestens mit der Einkommensteuererklärung des jeweiligen Jahres gestellt werden und ist so lange bindend, bis er vom Steuerpflichtigen widerrufen wird.

 

Wann lohnt sich die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens steuerlich?

Ob das TEV rentabler ist als die pauschale Abgeltungsteuer, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt von drei wesentlichen Faktoren ab:

1

Persönlicher Spitzensteuersatz

Da beim TEV 60% der Einkünfte mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden, gilt: Je niedriger der persönliche Steuersatz, desto größer die Ersparnis. Liegt der Steuersatz deutlich unter 40%, kann das TEV selbst ohne hohe Werbungskosten vorteilhaft sein.

2

Werbungskosten

Ein massiver Vorteil: 60% der Werbungskosten sind absetzbar und reduzieren die Bemessungsgrundlage. Bei der Abgeltungsteuer sind tatsächliche Kosten hingegen nicht abzugsfähig. Hohe Kosten für Verwaltung oder Beratung sprechen stark für das TEV.

3

Schuldzinsen bei Fremdfinanzierung

Bei fremdfinanzierten Beteiligungen ist das TEV oft die überlegene Wahl: Schuldzinsen können zu 60% als Werbungskosten geltend gemacht werden. In Kombination mit einem moderaten Steuersatz ergibt sich häufig eine deutlich geringere effektive Steuerbelastung.

Fazit: Das TEV lohnt sich besonders, wenn mindestens einer dieser Faktoren zutrifft – bei Kombination mehrerer Faktoren potenziert sich der Steuervorteil.

Strategische Gestaltung: TEV und Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Für Unternehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer bietet die Kombination aus dem Teileinkünfteverfahren und gezielten Reinvestitionen ein erhebliches Potenzial zur aktiven Steuergestaltung. Die zentrale Fragestellung lautet hierbei, wie Gewinnausschüttungen aus der Kapitalgesellschaft auf privater Ebene steuerlich neutralisiert werden können.

 

Steueroptimierte Ausschüttung durch PV-Investments

Ein bewährtes Instrument ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG. So können Steuerpflichtige bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines begünstigten Wirtschaftsgutes – wie einer Photovoltaikanlage oder eines Batteriespeichers – als außerbilanziellen Abzug geltend machen. Der maximale Höchstbetrag liegt hier bei 200.000 EUR pro Betrieb.

Voraussetzung für die Bildung eines IAB ist, dass der Gewinn des entsprechenden Betriebs (in der Regel ein neu gegründetes oder bestehendes Einzelunternehmen für das Investment) im Jahr der Bildung 200.000 EUR nicht überschreitet. Die geplante Investition muss zudem innerhalb von drei Jahren realisiert werden.

Verrechnung von Einkunftsarten zur Senkung der Steuerlast

In der Praxis lässt sich dieser Mechanismus nutzen, um die Steuerlast aus einer GmbH-Ausschüttung zu drücken:

Einnahmenseite: Der Gesellschafter erhält eine Ausschüttung und wählt das TEV. 60 % dieser Summe erhöhen das zu versteuernde Einkommen.

Ausgabenseite: Durch die Bildung eines IAB im Einzelunternehmen für einen Batteriespeicher entsteht ein künstlicher steuerlicher Verlust bzw. eine Gewinnminderung im selben Kalenderjahr.

Effekt: Die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen (nach TEV) werden mit den negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb (durch den IAB) verrechnet. Im Idealfall kann die Steuerlast der Ausschüttung so auf nahezu Null reduziert werden, während gleichzeitig Kapital für eine wertsteigernde Investition frei wird.

So funktioniert die Steueroptimierung in der Praxis

1
📈 Einnahmenseite: GmbH-Ausschüttung mit TEV
Ausschüttung: 200.000 € → davon steuerpflichtig (60%): + 120.000 €
2
📉 Ausgabenseite: IAB für PV-/Batteriespeicher-Investment
Geplante Investition: 240.000 € → IAB (50%): - 120.000 €
3
⚖️ Verrechnung der Einkunftsarten
+ 120.000 € (Kapitalvermögen/TEV) - 120.000 € (Gewerbebetrieb/IAB) = 0 €
✓ Ergebnis
Steuerlast auf Ausschüttung: 0 €
+ wertsteigerndes Investment mit laufenden Erträgen aufgebaut
📊 Konkretes Rechenbeispiel
GmbH-Ausschüttung 200.000 €
Davon steuerpflichtig (TEV, 60%) + 120.000 €
Geplantes PV-/Batteriespeicher-Investment 240.000 €
IAB-Abzug (50% der Investition) - 120.000 €
Steuerliche Auswirkung (netto) = 0 €
Steuer auf Ausschüttung 0 €

Zum Vergleich – ohne Steueroptimierung:
200.000 € Ausschüttung × 60% (TEV) × 42% Steuersatz = ca. 50.400 € Steuerlast
→ Diese Summe fließt stattdessen in Ihr ertragbringendes Investment.

💡 Wichtig: Der IAB muss im Rahmen eines gewerblichen Einzelunternehmens oder einer GbR gebildet werden. Die Investition (z.B. PV-Anlage oder Batteriespeicher) muss innerhalb von 3 Jahren erfolgen. Maximal können 200.000 € IAB pro Gewerbebetrieb gebildet werden – das entspricht einer Investition von bis zu 400.000 €.

Was ist die Günstigerprüfung?

Grundsätzlich kann eine Mehrbelastung durch die Kapitalertragsteuer verhindert werden, indem eine sogenannte Günstigerprüfung durch die Finanzbehörde beantragt wird. Die Antragstellung erfolgt über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung.

Mit diesem Antrag beauftragen Sie das Finanzamt zu prüfen, welches Verfahren für Sie rentabler ist: die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % oder die Besteuerung Ihres gesamten Kapitaleinkommens mit Ihrem persönlichen Steuersatz. Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 %, wird die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer erstattet.

Wichtiger Hinweis: Die Günstigerprüfung führt nicht automatisch zur Anwendung des TEV mit Werbungskostenabzug. Wenn Sie gezielt Werbungskosten (wie Schuldzinsen) geltend machen wollen, müssen Sie das TEV regulär und separat beantragen.

Wechsel zum Teileinkünfteverfahren – So geht's

📋
Voraussetzung
Beteiligung ≥ 25%
oder
≥ 1% mit beruflichem Einfluss
📝
Antragstellung
Schriftlich beim Finanzamt
Anlage KAP
Spätestens mit Steuererklärung
⏱️
Gültigkeit
Unbefristet gültig
bis zum Widerruf
(kein jährlicher Neu-Antrag)

Weitere Steuerarten: Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer

Neben den Ertragsteuern können beim Unternehmensverkauf auch Verkehrsteuern in erheblichem Umfang anfallen.

Umsatzsteuer: Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern im Rahmen eines Asset Deals ist grundsätzlich Umsatzsteuer zu beachten. Eine Umsatzsteuerbelastung kann jedoch vermieden werden, wenn eine sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt. In diesem Fall ist der Vorgang nicht steuerbar. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab – insbesondere bei der Mitübertragung von Grundstücken ist hier Vorsicht geboten.

Grunderwerbsteuer: Gehören zum Unternehmen Grundstücke, Gebäude oder grundstücksgleiche Rechte wie Erbbaurechte, ist die Grunderwerbsteuer zu beachten. Diese beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5% und 6,5% des Verkehrswertes der Immobilie.

Bei Unternehmensübertragungen mit mehreren Prozessschritten besteht das Risiko, mehrfach Grunderwerbsteuer auszulösen. Zwar wird die Grunderwerbsteuer wirtschaftlich in der Regel vom Käufer getragen – nach dem Gesetzeswortlaut ist jedoch oft auch der Verkäufer oder die grundbesitzende Gesellschaft selbst Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt.

Teileinkünfteverfahren im Praxisbeispiel

Drei GmbH-Gesellschafter erhalten jeweils eine Gewinnausschüttung von 500.000 €. Alle halten mehr als 25% der Anteile. Welches Verfahren lohnt sich?

Merkmal
👤 A
Kapitalertragsteuer
👤 B
TEV regulär
👤 C
TEV + IAB Strategie
Gewinnausschüttung 500.000 € 500.000 € 500.000 €
Zu versteuernder Anteil 500.000 €
(100%)
300.000 €
(60%)
300.000 €
(60%)
Sparer-Pauschbetrag - 1.602 €
(verheiratet)
0 €
(nicht möglich)
0 €
Werbungskosten / IAB 0 €
(nicht möglich)
- 6.000 €
(60% v. 10.000 €)
- 200.000 €
(max. IAB)
Bemessungsgrundlage 498.398 € 294.000 € 100.000 €
Steuersatz 26,375%
(inkl. Soli)
44,31%
(Spitzensatz + Soli)
44,31%
(Spitzensatz + Soli)
Steuerlast 131.453 € 130.271 € 44.310 €
Gewinn nach Steuern 368.547 € 369.729 € 455.690 €

Auswertung des Beispiels

👤 Gesellschafter A – Kapitalertragsteuer

Zahlt 131.453 € Steuern – obwohl der Pauschalsatz von 26,375% niedrig erscheint. Das Problem: 100% der Ausschüttung werden versteuert, kein Werbungskostenabzug möglich.

👤 Gesellschafter B – TEV regulär

Zahlt 130.271 € Steuern – trotz Spitzensteuersatz nur minimal weniger als A. Die 40%-Steuerfreistellung wird durch den hohen persönlichen Steuersatz fast aufgehoben. Ersparnis gegenüber A: nur 1.182 €.

👤 Gesellschafter C – TEV + IAB Strategie ✓

Zahlt nur 44.310 € Steuern durch den maximalen IAB von 200.000 €. Ersparnis gegenüber A: 87.143 €. Zusätzlich entsteht durch die Investition in PV-Anlagen oder Batteriespeicher ein ertragbringendes Vermögen mit laufenden Einnahmen.

Das Teileinkünfteverfahren ist ein mächtiges Instrument für aktive Unternehmer und Investoren, um die steuerliche Belastung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen zu optimieren. Es bietet im Vergleich zur pauschalen Abgeltungsteuer eine höhere Flexibilität, insbesondere durch die Berücksichtigung von Werbungskosten und die Integration in die persönliche Einkommensteuer-Progression.

Besonders attraktiv wird das TEV in Verbindung mit steuerlichen Förderinstrumenten wie dem Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG). Durch die Kombination aus teilweiser Steuerfreistellung und dem Vorziehen von Abschreibungspotenzial lassen sich Ausschüttungen steueroptimiert gestalten. Da die Vorteilhaftigkeit jedoch von individuellen Faktoren wie dem Steuersatz und der Finanzierungsstruktur abhängt, ist eine detaillierte Prüfung im Einzelfall unerlässlich.

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Thomas Haberl

Thomas Haberl begleitete als Mitgründer und Sales Director der DRACOON GmbH den gesamten Zyklus von der Gründung bis zum erfolgreichen Exit an ein US-Softwareunternehmen im Jahr 2023. Unter seiner Führung skalierte das Unternehmen auf über 100 Mitarbeiter und wurde Marktführer für sicheres File-Sharing in DACH-Raum. Heute transferiert er diese Expertise in die Strategieberatung und Geschäftsführung der OHANA Invest GmbH.

Nein, es ist lediglich zu 40 % steuerfrei. Die verbleibenden 60 % der Einkünfte unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters.

Es lohnt sich besonders für Gesellschafter mit hohen abzugsfähigen Werbungskosten (z. B. Schuldzinsen) oder einem persönlichen Steuersatz, der deutlich unter 25 % liegt.

Das Teileinkünfteverfahren ist ein System zur Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Kapitalgesellschaften, bei dem nur ein Teil der Erträge versteuert werden muss.

Im Privatvermögen erfolgt die Versteuerung standardmäßig über die 25-prozentige Abgeltungsteuer, während im Betriebsvermögen oder auf Antrag das Teileinkünfteverfahren (60 % steuerpflichtig) angewendet wird.

 

Das hängt vom Einzelfall ab: Die Abgeltungsteuer ist bei hohen Steuersätzen ohne Kosten vorteilhaft, während das Teileinkünfteverfahren bei hohen Finanzierungskosten oder niedrigen persönlichen Steuersätzen punktet.

Pauschal lässt sich das nicht sagen, jedoch bieten Holding-GmbHs durch die 95-prozentige Steuerbefreiung auf Gewinnausschüttungen (§ 8b KStG) oft die geringste laufende Steuerbelastung für Reinvestitionen.

Disclaimer: Dieser Artikel bietet einen allgemeinen Überblick zum Teileinkünfteverfahren und dessen Anwendungsmöglichkeiten. Er stellt keine Steuerberatung oder Rechtsberatung dar. Da die Vorteilhaftigkeit des TEV von individuellen Faktoren wie Ihrem persönlichen Steuersatz, der Beteiligungshöhe und Ihren Investitionsplänen abhängt, empfehlen wir Ihnen, sich von einem Steuerberater Ihres Vertrauens beraten zu lassen.

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