Teileinkünfteverfahren (TEV) erklärt: Besteuerung von Kapitalerträgen

Das Teileinkünfteverfahren (TEV) regelt die Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. GmbH-Gesellschafter versteuern dabei 60 % der Einkünfte zum persönlichen Einkommensteuersatz – 40 % bleiben steuerfrei. Entscheidend: Anders als bei der Abgeltungsteuer können tatsächlich entstandene Werbungskosten zu 60 % abgezogen werden.

Für GmbH-Gesellschafter, die zu mindestens 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind – oder zu mindestens 1 % bei gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft –, eröffnet das TEV gegenüber der pauschalen Abgeltungsteuer erhebliche Gestaltungsspielräume. Besonders relevant wird das Verfahren, wenn es mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG kombiniert wird: Durch die Verrechnung von TEV-Einkünften mit einem IAB aus einem gewerblichen Einzelunternehmen lässt sich die Steuerlast auf Ausschüttungen gezielt und erheblich reduzieren.

Was ist das Teileinkünfteverfahren (TEV)?

Das Teileinkünfteverfahren ist das steuerliche Standardverfahren für GmbH-Gesellschafter, die Gewinne aus ihrer Beteiligung entnehmen oder Anteile veräußern. Es regelt, welcher Anteil dieser Einkünfte der Einkommensteuer unterliegt – und welcher steuerfrei bleibt.

Anders als bei der Abgeltungsteuer, die pauschal 25 % auf den gesamten Ertrag erhebt, sieht das TEV eine Aufteilung vor:

  • 60 % der Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer zum individuellen Steuersatz des Gesellschafters.
  • 40 % der Einkünfte bleiben steuerfrei.

 

Diese Systematik gilt sowohl für laufende Gewinnausschüttungen als auch für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen. Je nach Beteiligungsstruktur ist das TEV entweder gesetzlich vorgeschrieben oder kann auf Antrag gewählt werden – dazu mehr im Abschnitt zu den Voraussetzungen.

 

Abgrenzung: Halbeinkünfteverfahren

Das Teileinkünfteverfahren löste 2009 das bis dahin gültige Halbeinkünfteverfahren ab. Unter dem alten Verfahren waren lediglich 50 % der Beteiligungseinkünfte steuerpflichtig. Mit der Gesetzesänderung wurde der steuerpflichtige Anteil auf 60 % angehoben. Der Begriff „Halbeinkünfteverfahren“ taucht gelegentlich noch in älteren Quellen auf – inhaltlich ist er seit 2009 überholt.

Teileinkünfteverfahren: Vorteile und Nachteile für GmbH-Gesellschafter

✓ Vorteile ✗ Nachteile
Reduzierte Bemessungsgrundlage
Nur 60 % der Einkünfte werden versteuert – 40 % bleiben steuerfrei. Bei einem persönlichen Steuersatz unter 25 % ergibt sich eine spürbare Entlastung gegenüber der pauschalen Abgeltungsteuer.
Wegfall des Sparer-Pauschbetrags
Der Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) kann nicht in Anspruch genommen werden. Bei hohen Ausschüttungen fällt dies kaum ins Gewicht, muss aber in der Vergleichsrechnung berücksichtigt werden.
Abzug tatsächlicher Werbungskosten
60 % der nachweisbar entstandenen Kosten – etwa Finanzierungskosten oder Beratungsgebühren – können steuerlich geltend gemacht werden. Bei der Abgeltungsteuer ist ein solcher Abzug vollständig ausgeschlossen.
Progressionsrisiko bei Spitzensteuersatz
Bei sehr hohem persönlichem Steuersatz und ohne nennenswerte Werbungskosten kann die Steuerlast im TEV höher ausfallen als bei der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 %. Eine individuelle Vergleichsrechnung ist daher unerlässlich.
Kombinierbar mit dem IAB
Da die Einkünfte zum persönlichen Steuersatz versteuert werden, lassen sie sich mit einem Investitionsabzugsbetrag (IAB) aus einem gewerblichen Einzelunternehmen verrechnen. Das ist der zentrale Gestaltungshebel für GmbH-Gesellschafter mit Investitionsabsicht.
Antragserfordernis und Bindungswirkung
Das TEV im Privatvermögen muss aktiv beantragt werden (Anlage KAP). Der Antrag ist bis zum Widerruf bindend – ein jährlicher Wechsel zwischen TEV und Abgeltungsteuer ist nicht möglich.

Hinweis: Ob TEV oder Abgeltungsteuer günstiger ist, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz, vorhandenen Werbungskosten und Ihrer Investitionsplanung ab. Eine Vergleichsrechnung mit Ihrem Steuerberater ist in jedem Fall empfehlenswert.

Teileinkünfteverfahren: Voraussetzungen und Wahlrecht

Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist an strikte gesetzliche Vorgaben gebunden. Nach § 32d EStG ist die Abgeltungsteuer der Regelfall. Ob das TEV genutzt werden darf oder muss, richtet sich nach der Beteiligungsstruktur und der Vermögenssphäre, in der die Anteile gehalten werden.

 

Fall 1: Pflichtanwendung im Betriebsvermögen

Werden die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gehalten, ist das TEV gesetzlich vorgeschrieben. Ein Wahlrecht besteht in diesem Fall nicht – Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne werden stets zu 60 % besteuert, während 60 % der damit zusammenhängenden Betriebsausgaben abgesetzt werden können.

 

Fall 2: Wahlrecht im Privatvermögen

Befinden sich die Anteile im Privatvermögen, gilt die Abgeltungsteuer als Grundregel. Das TEV kann jedoch auf Antrag gewählt werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Der Gesellschafter ist zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt.
  • Der Gesellschafter ist zu mindestens 1 % beteiligt und übt durch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft – etwa als Geschäftsführer oder in leitender Funktion – maßgeblichen unternehmerischen Einfluss aus (§ 32d Abs. 2 Nr. 3b EStG).

Der Antrag wird über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung gestellt und bleibt so lange gültig, bis er aktiv widerrufen wird. Ein jährlicher Neu-Antrag ist nicht erforderlich.

Teileinkünfteverfahren: Die drei Anteilseigner-Szenarien

Ob und wie das TEV zur Anwendung kommt, hängt von der Struktur des Anteilseigners ab. Das folgende Diagramm zeigt die drei relevanten Konstellationen im Überblick.

Wer hält die Anteile? Einzelunternehmen / Personengesellschaft Privatperson Kapitalgesellschaft Betriebsvermögen TEV zwingend vorgeschrieben Privatvermögen Abgeltungsteuer = Regelfall Holding-GmbH § 8b KStG – ca. 1,5 % Steuer 60 % steuerpflichtig 60 % Betriebsausgaben absetzbar Wahlrecht möglich? ≥ 25 % Beteiligung oder 1 % + Einfluss Voraussetzungen nicht erfüllt TEV wählbar (Antrag) Anlage KAP – unbefristet gültig Abgeltungsteuer 25 % pauschal – kein Wahlrecht 60 % zum persönl. Steuersatz Werbungskosten zu 60 % absetzbar 95 % steuerfrei 5 % pauschal (§ 8b KStG)

Szenario 1: Betriebsvermögen (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft)

Hält ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft (z. B. eine GbR oder KG) Anteile an einer Kapitalgesellschaft, ist das Teileinkünfteverfahren gesetzlich vorgeschrieben – ein Wahlrecht besteht nicht. Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne werden stets zu 60 % der Einkommensteuer unterworfen. Im Gegenzug können 60 % der damit zusammenhängenden Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

 

Szenario 2: Privatvermögen mit Wahlrecht

Befinden sich die Anteile im Privatvermögen einer natürlichen Person, gilt die Abgeltungsteuer von 25 % als Grundregel. Das TEV kann jedoch auf Antrag gewählt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Beteiligung von mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft, oder
  • Beteiligung von mindestens 1 % bei gleichzeitigem maßgeblichem unternehmerischen Einfluss durch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft – etwa als Geschäftsführer (§ 32d Abs. 2 Nr. 3b EStG).

 

Für Veräußerungsgewinne gilt zusätzlich § 17 EStG: Das TEV greift, wenn die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung mindestens 1 % betragen hat.

Der Antrag wird über die Anlage KAP gestellt und ist unbefristet gültig – es braucht keinen jährlichen Neu-Antrag.

 

Szenario 3: Kapitalgesellschaft als Anteilseignerin (Holding)

Hält eine Kapitalgesellschaft – typischerweise eine Holding-GmbH – Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, gelten besondere Regeln zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. Nach § 8b KStG sind Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne zu 95 % steuerfrei. Lediglich 5 % der Erträge werden pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt und unterliegen der Körperschaft- sowie Gewerbesteuer – was einer effektiven Steuerbelastung von rund 1,5 % entspricht. Für die Reinvestition von Kapital innerhalb einer Holdingstruktur ist das ein erheblicher Vorteil.

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Nutzen Sie das Teileinkünfteverfahren in Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB), um Ihre Steuerlast bei GmbH-Ausschüttungen erheblich zu reduzieren.

Minderheitsgesellschafter: Wann ist das TEV unter 25 % möglich?

Für Gesellschafter mit einer Beteiligung unter 25 % ist das TEV nicht automatisch zugänglich. Entscheidend ist der Nachweis eines maßgeblichen unternehmerischen Einflusses – eine bloße Gesellschafterstellung reicht seit 2017 nicht mehr aus.

Bis zur Gesetzesänderung im Jahr 2017 wurde der unternehmerische Einfluss bei Minderheitsgesellschaftern häufig stillschweigend unterstellt. Seither muss er explizit nachgewiesen werden. Als hinreichender Nachweis gilt in der Regel eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft – etwa als angestellter Geschäftsführer, als Prokurist oder in einer leitenden Funktion wie der Leitung der Buchhaltung. Der Gesellschafter muss dabei aktiv auf die wirtschaftlichen Entscheidungen der Kapitalgesellschaft einwirken (§ 32d Abs. 2 Nr. 3b EStG).

 

Wahlrecht beim Teileinkünfteverfahren: Was gilt wann?

Das Wahlrecht gilt ausschließlich für Beteiligungen im Privatvermögen. Drei Konstellationen sind zu unterscheiden:

  • Voraussetzungen erfüllt (≥ 25 % oder ≥ 1 % mit Einfluss): Der Gesellschafter kann zwischen Abgeltungsteuer und TEV wählen. Der Antrag wird mit der Einkommensteuererklärung gestellt und bleibt bis zum Widerruf gültig.
  • Voraussetzungen nicht erfüllt: Nur die Abgeltungsteuer von 25 % ist möglich – kein Wahlrecht.
  • Anteile im Betriebsvermögen: Das TEV ist zwingend vorgeschrieben – kein Wahlrecht in die andere Richtung.

 

Wann lohnt sich das Teileinkünfteverfahren?

Ob das TEV günstiger ist als die Abgeltungsteuer, hängt von drei Faktoren ab – die sich gegenseitig verstärken:

1

Persönlicher Steuersatz

Beim TEV werden 60 % der Einkünfte zum individuellen Steuersatz versteuert. Liegt dieser deutlich unter 40 %, kann das TEV selbst ohne nennenswerte Werbungskosten vorteilhaft sein.

2

Abzugsfähige Werbungskosten

60 % der tatsächlich entstandenen Werbungskosten reduzieren die Bemessungsgrundlage. Bei der Abgeltungsteuer ist ein solcher Abzug vollständig ausgeschlossen – ein entscheidender Vorteil bei hohen Verwaltungs- oder Beratungskosten.

3

Fremdfinanzierte Beteiligung

Schuldzinsen aus der Finanzierung der Beteiligung können zu 60 % als Werbungskosten abgesetzt werden. In Kombination mit einem moderaten Steuersatz ergibt sich häufig eine deutlich geringere effektive Steuerbelastung als bei der Abgeltungsteuer.

Fazit: Das TEV lohnt sich besonders, wenn mindestens einer dieser drei Faktoren zutrifft. Kommen mehrere zusammen – etwa niedrigerer Steuersatz plus hohe Schuldzinsen plus IAB-Kombination – potenziert sich der Effekt erheblich.

TEV und Investitionsabzugsbetrag (IAB) kombinieren

Für GmbH-Gesellschafter, die eine Ausschüttung planen, bietet die Kombination aus Teileinkünfteverfahren und Investitionsabzugsbetrag (IAB) einen der wirkungsvollsten legalen Gestaltungsansätze im deutschen Steuerrecht. Die Grundidee: Positive Einkünfte aus der GmbH-Ausschüttung werden im selben Kalenderjahr mit einer steuerlichen Gewinnminderung aus einem gewerblichen Einzelunternehmen verrechnet.

 

Wie der IAB bei Photovoltaik- und Speicher-Investments funktioniert

Nach § 7g EStG können Steuerpflichtige bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts – etwa einer Photovoltaikanlage oder eines Batteriespeichers – vorab als außerbilanziellen Abzug geltend machen. Der Höchstbetrag liegt bei 200.000 Euro pro Betrieb. Voraussetzungen: Der Gewinn des Einzelunternehmens, in dem der IAB gebildet wird, darf im Bildungsjahr 200.000 Euro nicht überschreiten, und die tatsächliche Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen.

 

Die Verrechnung: Wie TEV und IAB zusammenwirken

Der Mechanismus ist dreistufig. Auf der Einnahmenseite erhält der GmbH-Gesellschafter eine Ausschüttung und wählt das TEV – 60 % dieser Summe erhöhen das zu versteuernde Einkommen. Auf der Ausgabenseite bildet er im selben Jahr einen IAB für eine geplante Investition in ein Photovoltaik- oder Speicherprojekt, was den Gewinn des Einzelunternehmens entsprechend mindert. Der Effekt: Die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen und die negative Gewinnminderung aus dem Gewerbebetrieb werden miteinander verrechnet – im Idealfall reduziert sich die Steuerlast auf die Ausschüttung erheblich oder vollständig auf null. Das eingesetzte Kapital fließt dabei nicht in den Fiskus, sondern in ein ertragbringendes Sachwertinvestment.

Das folgende Beispiel zeigt, wie diese Verrechnung konkret aussieht.

So funktioniert die Steueroptimierung in der Praxis

1
Einnahmenseite: GmbH-Ausschüttung mit TEV
Ausschüttung: 200.000 € → davon steuerpflichtig (60 %): + 120.000 €
2
Ausgabenseite: IAB für PV- oder Batteriespeicher-Investment
Geplante Investition: 240.000 € → IAB (50 %): − 120.000 €
3
Verrechnung der Einkunftsarten
+ 120.000 € (Kapitalvermögen / TEV)  −  120.000 € (Gewerbebetrieb / IAB) = 0 €
Ergebnis
Steuerlast auf Ausschüttung: 0 €
+ wertsteigerndes Investment mit laufenden Erträgen aufgebaut
Konkretes Rechenbeispiel
GmbH-Ausschüttung 200.000 €
Davon steuerpflichtig (TEV, 60 %) + 120.000 €
Geplantes PV- / Batteriespeicher-Investment 240.000 €
IAB-Abzug (50 % der Investition) − 120.000 €
Steuerliche Auswirkung (netto) = 0 €
Steuer auf Ausschüttung 0 €

Zum Vergleich – ohne Steueroptimierung:
200.000 € Ausschüttung × 60 % (TEV) × 42 % Steuersatz = ca. 50.400 € Steuerlast
→ Diese Summe fließt stattdessen in Ihr ertragbringendes Investment.

Hinweis: Der IAB muss im Rahmen eines gewerblichen Einzelunternehmens oder einer GbR gebildet werden. Die Investition muss innerhalb von 3 Jahren nach IAB-Bildung erfolgen. Der maximale IAB beträgt 200.000 € pro Betrieb – das entspricht einer Investitionssumme von bis zu 400.000 €.

Was ist die Günstigerprüfung?

Grundsätzlich kann eine Mehrbelastung durch die Kapitalertragsteuer verhindert werden, indem eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt beantragt wird. Die Antragstellung erfolgt über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt prüft dabei, welches Verfahren günstiger ist: die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % oder die Besteuerung des gesamten Kapitaleinkommens zum persönlichen Steuersatz. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, wird die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer erstattet.

 

Wichtig: Die Günstigerprüfung führt nicht automatisch zur Anwendung des TEV mit Werbungskostenabzug. Wer gezielt Werbungskosten wie Schuldzinsen geltend machen möchte, muss das TEV regulär und separat beantragen.

 

Wechsel zum Teileinkünfteverfahren – so geht’s

Voraussetzung
Beteiligung ≥ 25 %
oder
≥ 1 % mit beruflichem Einfluss
Antragstellung
Schriftlich beim Finanzamt
Anlage KAP
Spätestens mit der Steuererklärung
Gültigkeit
Unbefristet gültig bis zum Widerruf
(kein jährlicher Neu-Antrag)

TEV beim Unternehmensverkauf: Was gilt bei § 17 EStG?

Auch beim Verkauf von GmbH-Anteilen greift das Teileinkünfteverfahren – sofern die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 % betrug und dieser Status innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung vorlag (§ 17 Abs. 1 EStG). Der Veräußerungsgewinn wird dann zu 60 % der Einkommensteuer unterworfen, während 60 % der Veräußerungskosten – etwa Beratungs- oder Notargebühren – steuerlich abzugsfähig sind. Für Gesellschafter, die einen Unternehmensverkauf planen, lohnt sich auch hier eine frühzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater, da die Kombination mit einem IAB unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls möglich ist.

Teileinkünfteverfahren Praxisbeispiel: drei Gesellschafter im Vergleich

Drei GmbH-Gesellschafter erhalten jeweils eine Gewinnausschüttung von 500.000 €. Alle halten mehr als 25 % der Anteile. Welches Verfahren lohnt sich?

Merkmal
Gesellschafter A
Kapitalertragsteuer
Gesellschafter B
TEV regulär
Gesellschafter C
TEV + IAB
Gewinnausschüttung 500.000 € 500.000 € 500.000 €
Zu versteuernder Anteil 500.000 €
(100 %)
300.000 €
(60 %)
300.000 €
(60 %)
Sparer-Pauschbetrag − 1.602 €
(verheiratet)
0 €
(nicht möglich)
0 €
Werbungskosten / IAB 0 €
(nicht möglich)
− 6.000 €
(60 % v. 10.000 €)
− 200.000 €
(max. IAB)
Bemessungsgrundlage 498.398 € 294.000 € 100.000 €
Steuersatz 26,375 %
(inkl. Soli)
44,31 %
(Spitzensatz + Soli)
44,31 %
(Spitzensatz + Soli)
Steuerlast 131.453 € 130.271 € 44.310 €
Netto nach Steuern 368.547 € 369.729 € 455.690 €

Auswertung des Beispiels

Gesellschafter A – Kapitalertragsteuer

Zahlt 131.453 € Steuern – obwohl der Pauschalsatz von 26,375 % niedrig erscheint. Das Problem: 100 % der Ausschüttung werden versteuert, kein Werbungskostenabzug möglich.

Gesellschafter B – TEV regulär

Zahlt 130.271 € Steuern – trotz Spitzensteuersatz nur minimal weniger als A. Die 40 %-Steuerfreistellung wird durch den hohen persönlichen Steuersatz fast neutralisiert. Ersparnis gegenüber A: lediglich 1.182 €.

Gesellschafter C – TEV + IAB ✓

Zahlt nur 44.310 € Steuern durch den maximalen IAB von 200.000 €. Ersparnis gegenüber A: 87.143 €. Zusätzlich entsteht durch die Investition in PV-Anlagen oder Batteriespeicher ein ertragbringendes Sachwertinvestment mit laufenden Einnahmen.

Für GmbH-Gesellschafter mit Ausschüttungsabsicht ist das Teileinkünfteverfahren eines der flexibelsten Instrumente im deutschen Steuerrecht. Die teilweise Steuerfreistellung, der Abzug tatsächlicher Werbungskosten und die Verrechenbarkeit mit anderen Einkunftsarten eröffnen Gestaltungsspielräume, die die pauschale Abgeltungsteuer schlicht nicht bietet.

Den größten Hebel entfaltet das TEV in Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB): Wer eine Ausschüttung plant und gleichzeitig in ein Photovoltaik- oder Speicherprojekt investieren möchte, kann beide Instrumente so aufeinander abstimmen, dass die Steuerlast auf die Ausschüttung erheblich sinkt – während das Kapital in ein ertragbringendes Sachwertinvestment fließt statt an den Fiskus. Ob und in welchem Umfang das im Einzelfall möglich ist, hängt von persönlichem Steuersatz, Beteiligungshöhe und Investitionsplanung ab.

Roland Kufner

Über den Autor

Roland Kufner

Mit über 25 Jahren in der Beratung vermögender Privatkunden – von der Allfinanzberatung über Denkmalimmobilien bis zur steueroptimierten Kapitalanlage – bringt Roland Kufner ein breites Fundament an Vertriebs- und Beratungserfahrung mit. Als Bankfachwirt (IHK) und langjähriger Vertriebsleiter hat er hunderte Kapitalanleger persönlich durch komplexe Investitionsprozesse begleitet. Heute setzt er diese Erfahrung bei der OHANA Invest GmbH ein, um Investoren fundiert zu nachhaltigen Solar-Direktinvestments zu beraten.

Häufige Fragen zum Teileinkünfteverfahren (TEV)

Das Teileinkünfteverfahren ist das steuerliche Standardverfahren für GmbH-Gesellschafter bei Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen. 60 % der Einkünfte werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, 40 % bleiben steuerfrei. Im Unterschied zur Abgeltungsteuer können tatsächlich entstandene Werbungskosten zu 60 % steuerlich geltend gemacht werden.

Das TEV lohnt sich besonders in drei Situationen: bei hohen abzugsfähigen Werbungskosten (z. B. Schuldzinsen aus einer fremdfinanzierten Beteiligung), bei einem persönlichen Steuersatz deutlich unter 25 %, sowie wenn die Ausschüttung mit einem Investitionsabzugsbetrag (IAB) verrechnet werden soll. Bei Spitzensteuersatz ohne nennenswerte Werbungskosten kann die pauschale Abgeltungsteuer günstiger sein.

Die Abgeltungsteuer (25 % pauschal) ist einfach, erlaubt aber keinen Abzug tatsächlicher Kosten. Das TEV besteuert 60 % der Einkünfte zum persönlichen Steuersatz und lässt 60 % der Werbungskosten zum Abzug zu. Bei hohen Finanzierungskosten oder einem Steuersatz unter 40 % ist das TEV in der Regel vorteilhafter – insbesondere wenn gleichzeitig ein IAB gebildet wird. Bei reinem Spitzensteuersatz ohne Kosten kann die Abgeltungsteuer günstiger sein.

Im Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) ist das TEV gesetzlich vorgeschrieben – kein Wahlrecht. Im Privatvermögen kann es auf Antrag genutzt werden, wenn die Beteiligung mindestens 25 % beträgt oder mindestens 1 % bei gleichzeitigem maßgeblichem unternehmerischem Einfluss durch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft (§ 32d EStG). Der Antrag erfolgt über die Anlage KAP und gilt unbefristet bis zum Widerruf.

Ja, aber nur unter einer Bedingung: Der Gesellschafter muss maßgeblichen unternehmerischen Einfluss nachweisen – etwa durch eine Tätigkeit als Geschäftsführer oder in leitender Funktion. Seit der Gesetzesänderung 2017 reicht die bloße Gesellschafterstellung nicht mehr aus; der Einfluss muss aktiv belegt werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 3b EStG).

Eine GmbH-Ausschüttung erhöht das zu versteuernde Einkommen um 60 % (TEV). Durch die gleichzeitige Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) für eine geplante Investition – z. B. eine Photovoltaikanlage oder einen Batteriespeicher – entsteht im selben Jahr eine Gewinnminderung, die mit dem TEV-Einkommen verrechnet wird. Im Idealfall sinkt die Steuerlast auf die Ausschüttung erheblich oder auf nahezu null.

Der IAB beträgt bis zu 50 % der Anschaffungskosten, maximal 200.000 € pro Betrieb. Die Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen.

Diese Strategie erfordert eine sorgfältige Abstimmung mit einem Steuerberater. Dieser Artikel stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar.

Ja. Nach § 17 EStG gilt das TEV auch für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen, wenn die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung mindestens 1 % betrug. 60 % des Veräußerungsgewinns sind steuerpflichtig, 60 % der Veräußerungskosten (z. B. Notargebühren, Beratungskosten) sind absetzbar.

Die Günstigerprüfung (Anlage KAP) lässt das Finanzamt prüfen, ob Abgeltungsteuer oder persönlicher Steuersatz günstiger ist. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, wird zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer erstattet. Wichtig: Die Günstigerprüfung führt nicht automatisch zur Anwendung des TEV mit Werbungskostenabzug – dafür muss das TEV separat beantragt werden.

Hält eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine Holding-GmbH) Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, gilt nicht das TEV, sondern § 8b KStG: Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne sind zu 95 % steuerfrei, lediglich 5 % werden pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt. Das ergibt eine effektive Steuerbelastung von rund 1,5 % – ein erheblicher Vorteil für die Reinvestition von Kapital innerhalb einer Unternehmensstruktur.

Nein – es ist lediglich zu 40 % steuerfrei. Die verbleibenden 60 % der Einkünfte unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz. Es handelt sich um eine reduzierte Bemessungsgrundlage, nicht um eine Steuerbefreiung.

Disclaimer: Dieser Artikel bietet einen allgemeinen Überblick zum Teileinkünfteverfahren und dessen Anwendungsmöglichkeiten. Er stellt keine Steuerberatung oder Rechtsberatung dar. Da die Vorteilhaftigkeit des TEV von individuellen Faktoren wie Ihrem persönlichen Steuersatz, der Beteiligungshöhe und Ihren Investitionsplänen abhängt, empfehlen wir Ihnen, sich von einem Steuerberater Ihres Vertrauens beraten zu lassen.

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