Denkmal Afa

🏛️ Die Denkmal-AfA (Absetzung für Abnutzung) gehört zu den attraktivsten steuerlichen Vorteilen für Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien. Für viele Investoren erscheint die Denkmal-AfA zunächst komplex, und der tatsächliche steuerliche Vorteil ist nicht sofort ersichtlich.

 

Dieser ausführliche Ratgeber erklärt Ihnen detailliert die Funktionsweise der Denkmal-AfA und zeigt auf, welche Aspekte besonders zu beachten sind.

Sie erfahren, wie die spezielle AfA für denkmalgeschützte Immobilien berechnet wird und welches Einsparpotenzial bei der Einkommensteuer sich durch eine Investition in eine Denkmalimmobilie ergibt.

Deutschland verfügt über einen reichen Bestand an denkmalgeschützten Gebäuden, deren Erhaltung und Sanierung mit erheblichem Aufwand und hohen Kosten verbunden ist.

Im Interesse der langfristigen Erhaltung dieser historischen Bausubstanz bietet der Staat privaten Investoren attraktive Steuervorteile. Dadurch entsteht eine Win-Win-Situation bei denkmalgeschützten Gebäuden: Der Staat wird von den Sanierungskosten entlastet, während Investoren die Möglichkeit erhalten, durch eine gesetzlich legitimierte Investition erhebliche Steuerersparnisse zu realisieren.

Der Schlüssel zu diesen umfangreichen steuerlichen Vergünstigungen ist die Denkmal-AfA. Doch welche Mechanismen stehen hinter der Denkmal-AfA und wie erfolgt deren Berechnung? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und welche Grenzen sind zu berücksichtigen? Dieser Ratgeber bietet Ihnen eine detaillierte Analyse der Denkmal-AfA und vermittelt alle relevanten Informationen, die Sie für Ihre Investitionsentscheidung benötigen.

Sie erhalten einen umfassenden Einblick in die Berechnungsmethoden der AfA für Denkmalimmobilien und erfahren, wie Sie von den steuerlichen Vergünstigungen optimal profitieren können.

Die Denkmal-AfA ermöglicht es Eigentümern denkmalgeschützter Immobilien, bis zu 100% der Sanierungskosten steuerlich abzusetzen und dadurch erhebliche Steuerersparnisse zu erzielen.

Denkmalschutz Abschreibung: Was bedeutet die Denkmal-AfA?

Die AfA, die „Absetzung für Abnutzung“, wird häufig auch als „Denkmalschutz Abschreibung“ bezeichnet. Sie basiert auf dem Prinzip der kontinuierlichen Wertminderung einer Immobilie durch deren Nutzung. Dies ermöglicht Immobilieneigentümern, die Aufwendungen für Modernisierung und Instandhaltung steuerlich geltend zu machen und über einen längeren Zeitraum abzuschreiben. Aufgrund des staatlichen Interesses an der Erhaltung historischer Bausubstanz gewährt der Gesetzgeber bei denkmalgeschützten Immobilien besonders vorteilhafte Abschreibungsmöglichkeiten.

Bei vermieteten Denkmalobjekten können Vermieter sogar 100% der Sanierungs- und Instandhaltungskosten abschreiben. Für selbstgenutzte denkmalgeschützte Immobilien besteht die Möglichkeit, 90% der Sanierungs- und Instandhaltungskosten steuerlich geltend zu machen. Diese steuerlichen Vergünstigungen umfassen sowohl alterungsbedingte Instandhaltungsmaßnahmen als auch Investitionen in energetische Modernisierungen zur Reduzierung von Heiz- und Stromkosten.

Vermieter haben darüber hinaus die Möglichkeit, die Anschaffungskosten einer Denkmalimmobilie steuerlich abzusetzen. Hierbei spielt das Baujahr eine entscheidende Rolle: Bei Altbauten mit einem Baujahr vor 1925 können jährlich 2,5% der Anschaffungskosten über einen Zeitraum von 40 Jahren abgeschrieben werden. Für Immobilien, die nach 1925 errichtet wurden (Neubauten), gilt ein Abschreibungssatz von 2% über 50 Jahre.

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Unterschiede zwischen Eigennutzung und Vermietung

Die Denkmal-AfA unterscheidet sich wesentlich je nach Nutzungsart der denkmalgeschützten Immobilie. Hier sind die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale:

 

Vergleich Denkmal-AfA: Vermietung vs. Eigennutzung
MerkmalVermietung (§7i EStG)Eigennutzung (§10f EStG)
Anschaffungskosten– 2,5% über 40 Jahre (Altbau vor 1925)
– 2,0% über 50 Jahre (Neubau nach 1925)
Keine Abschreibung möglich
Sanierungskosten– 100% absetzbar
– Jahre 1-8: je 9% p.a.
– Jahre 9-12: je 7% p.a.
– 90% absetzbar
– Jahre 1-10: je 9% p.a.
– Gleichmäßige Verteilung
Abschreibungsdauer12 Jahre10 Jahre
Gesamtabschreibung Sanierung100%90%

Hinweis: Die angegebenen Prozentsätze beziehen sich auf die jeweiligen Gesamtkosten. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom individuellen Steuersatz ab.

Abschreibung der Anschaffungskosten

Während Vermieter die Möglichkeit haben, die Anschaffungskosten der Denkmalimmobilie mit 2% bzw. 2,5% über einen Zeitraum von 50 bzw. 40 Jahren steuerlich geltend zu machen, besteht diese Option für Selbstnutzer nicht. Bei eigenem Wohnen in der denkmalgeschützten Immobilie entfällt die Möglichkeit, die Anschaffungskosten steuerlich abzusetzen.

 

Abschreibung der Sanierungs- und Instandhaltungskosten

Vermieter können bei Denkmalimmobilien die Sanierungs- und Instandhaltungskosten zu 100% absetzen. Die Abschreibung erfolgt über einen Zeitraum von 12 Jahren nach folgendem Schema: In den ersten 8 Jahren können jeweils 9% und in den darauffolgenden 4 Jahren jeweils 7% geltend gemacht werden (8 Jahre × 9% + 4 Jahre × 7% = 100%).

Selbstnutzer hingegen können 90% der Sanierungs- und Instandhaltungskosten steuerlich geltend machen. Die Abschreibung erfolgt gleichmäßig über einen Zeitraum von 10 Jahren mit jeweils 9% pro Jahr.

Die detaillierten gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Einkommensteuergesetz (EStG): Für Selbstnutzer sind die Regelungen in §10f verankert, während die Bestimmungen für Vermieter in §7i festgelegt sind.

Denkmal Afa Rechenbeispiel

400.000€ Investitionssumme bei 200.000€ Sanierungskosten und Steuersatz 42%

Steuereffekt der Denkmal-AfA bei 100.000€ Jahreseinkommen
Ausgangssituation
Position Betrag Steuersatz Steuer
Jahreseinkommen 100.000€ 42% 42.000€
Investition und AfA-Effekt
Kaufpreis Denkmalimmobilie 400.000€
Sanierungskosten 200.000€
Jährliche Steuerersparnis (Jahre 1-8)
Normale AfA (2,5% vom Kaufpreis) 10.000€ 42% 4.200€
Sonder-AfA Sanierung (9%) 18.000€ 42% 7.560€
Jährliche Gesamtersparnis Jahre 1-8 28.000€ 42% 11.760€
Effektive Steuerbelastung Jahre 1-8
Ursprüngliche Steuerlast 100.000€ 42% 42.000€
Steuerersparnis durch Denkmal-AfA 28.000€ 42% -11.760€
Effektive Steuerzahlung 72.000€ 42% 30.240€

Hinweis: Diese Berechnung zeigt die Steuerersparnis in den ersten 8 Jahren. In den Jahren 9-12 reduziert sich die Sonder-AfA auf 7%, was zu einer entsprechend geringeren jährlichen Steuerersparnis führt. Die Berechnung dient der Illustration und ersetzt keine steuerliche Beratung.

Entwicklung der Steuerersparnis über 12 Jahre
Jahr Normale AfA (2,5%) Sonder-AfA Jährliche Ersparnis Kumulierte Ersparnis
Jahr 1 4.200€ 7.560€ 11.760€ 11.760€
Jahr 2 4.200€ 7.560€ 11.760€ 23.520€
Jahr 3 4.200€ 7.560€ 11.760€ 35.280€
Jahr 4 4.200€ 7.560€ 11.760€ 47.040€
Jahr 5 4.200€ 7.560€ 11.760€ 58.800€
Jahr 6 4.200€ 7.560€ 11.760€ 70.560€
Jahr 7 4.200€ 7.560€ 11.760€ 82.320€
Jahr 8 4.200€ 7.560€ 11.760€ 94.080€
Jahr 9 4.200€ 5.880€ 10.080€ 104.160€
Jahr 10 4.200€ 5.880€ 10.080€ 114.240€
Jahr 11 4.200€ 5.880€ 10.080€ 124.320€
Jahr 12 4.200€ 5.880€ 10.080€ 134.400€
Gesamte Steuerersparnis über 12 Jahre 134.400€

Hinweis: Die Berechnung basiert auf einem Steuersatz von 42%, einem Kaufpreis von 400.000€ und Sanierungskosten von 200.000€. In den ersten 8 Jahren beträgt die Sonder-AfA 9%, in den letzten 4 Jahren 7%. Die normale AfA beträgt durchgängig 2,5% des Kaufpreises.

Diese Tabelle verdeutlicht die erhebliche Steuerersparnis über den gesamten Abschreibungszeitraum. In den ersten 8 Jahren profitieren Sie von einer höheren jährlichen Ersparnis von 11.760€ durch die 9%-Sonder-AfA.

In den Jahren 9-12 reduziert sich die jährliche Ersparnis auf 10.080€ durch die Absenkung der Sonder-AfA auf 7%. Über den gesamten Zeitraum summiert sich die Steuerersparnis auf beachtliche 134.400€, was mehr als einem Drittel der ursprünglichen Investitionssumme entspricht.

Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Denkmalschutz Abschreibung

Die steuerlichen Vorteile der Denkmal-AfA sind an bestimmte Bedingungen geknüpft, die zwingend erfüllt sein müssen. Die Festlegung dieser Kriterien obliegt den jeweiligen Denkmalbehörden der Bundesländer, die auch über die Einstufung eines Objekts als Denkmalimmobilie entscheiden. Erst nach dieser Einstufung können die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch genommen werden.

Zentrale Anforderungen:

  • Sämtliche Investitionen müssen der Substanzerhaltung des Objekts dienen
  • Bei Nutzungsänderungen muss der denkmalrechtliche Charakter gewahrt bleiben
  • Die originäre historische Bausubstanz ist zu bewahren

 

⚠ Eine offizielle Bescheinigung der Denkmalbehörde ist unerlässlich – ohne diese können weder Anschaffungs- noch Sanierungskosten steuerlich berücksichtigt werden.

 

Vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen sind zwei Aspekte von entscheidender Bedeutung:

  • Das vollständige Eigentum an der Immobilie muss nachweislich übergegangen sein
  • Eine behördliche Genehmigung für sämtliche Sanierungsmaßnahmen muss vorliegen

Daraus ergeben sich folgende grundlegende Voraussetzungen:

  • Eine offizielle Einstufung als Denkmal durch die zuständige Behörde
  • Der gesicherte Eigentumsübergang auf den Investor
  • Die behördliche Kenntnis und Genehmigung aller geplanten Maßnahmen

Der administrative Aufwand im Zusammenhang mit der denkmalbehördlichen Genehmigung ist beträchtlich, da selbst kleinste bauliche Veränderungen einer intensiven Prüfung unterzogen werden.

Die finale Abnahme durch die Denkmalbehörde nach Abschluss der Arbeiten ist Voraussetzung für die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigung, die dem Finanzamt als Nachweis dient.

Grenzen der Denkmal-AfA: Was ist absetzbar und was nicht?

Die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten bei denkmalgeschützten Immobilien unterliegen bestimmten Einschränkungen. Ein wesentlicher Aspekt ist, dass die Absetzung für Abnutzung ausschließlich für Objekte gilt, die einem natürlichen Wertverlust unterliegen. Grundstücke sind von dieser Regelung ausgenommen, da sie in der Regel eine wertstabile oder sogar wertsteigende Anlage darstellen und somit bei einer Denkmalimmobilie nicht abschreibungsfähig sind.

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft den Umfang des Denkmalschutzes: Steht nur ein Teil der Immobilie unter Denkmalschutz, können auch nur die Sanierungsaufwendungen für diesen geschützten Bereich steuerlich geltend gemacht werden.

Bei der Beurteilung der Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen gilt ein strenger Maßstab. Ausschließlich solche Arbeiten sind im Rahmen der Denkmal-AfA abzugsfähig, die für die Erhaltung der historischen Bausubstanz notwendig sind. Hierzu zählen beispielsweise die Dachsanierung oder die Installation einer neuen Heizungsanlage. Nicht berücksichtigungsfähig sind hingegen Aufwendungen für Außenanlagen oder Garagenneubauten.

Aufgrund der Komplexität der Abschreibungsregelungen und der individuellen Besonderheiten jedes Sanierungsprojekts ist eine fachkundige Beratung unerlässlich. Einer unserer Experten kann Sie detailliert über die in Ihrem speziellen Fall absetzbaren Kosten informieren und potenzielle Fallstricke aufzeigen.

Fazit

Die Denkmal-AfA stellt einen zentralen Aspekt der steuerlichen Vergünstigungen bei Investitionen in denkmalgeschützte Immobilien dar. Die erhebliche Reduzierung der Steuerlast über einen längeren Zeitraum ermöglicht beachtliche Einsparungen bei gleichzeitiger Investitionssicherheit. Besonders attraktiv gestaltet sich die Denkmalschutz-Abschreibung für Vermieter, die von der Möglichkeit profitieren, 100% der Sanierungsaufwendungen über einen Zeitraum von 12 Jahren abzuschreiben. Ein weiterer bedeutender Vorteil liegt in der Option, die Immobilie nach 10 Jahren steuerfrei zu veräußern.

Allerdings sind die Auflagen der Denkmalbehörden strikt einzuhalten, um die erforderlichen Genehmigungen zu erhalten. Eine sorgfältige Vorabprüfung ist unerlässlich, um zu ermitteln, welche Maßnahmen als förderfähig eingestuft werden und welche von den Behörden nicht als erhaltungsnotwendig klassifiziert sind. Entscheidend ist dabei die optimale Ausschöpfung aller verfügbaren Fördermöglichkeiten und steuerlichen Vorteile.

Für eine umfassende Beratung zu den steuerlichen Aspekten und Möglichkeiten bei Denkmalimmobilien kontaktieren Sie uns gerne.

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Fragen & Antworten zur Denkmal-Afa

Bei selbstgenutzten Denkmalimmobilien können 90% der Sanierungsaufwendungen über einen Zeitraum von 10 Jahren (jährlich 9%) abgeschrieben werden.

Vermieter können sogar 100% der Sanierungskosten über 12 Jahre geltend machen (8 Jahre je 9%, weitere 4 Jahre je 7%). Zusätzlich besteht für Vermieter die Möglichkeit, den Kaufpreis mit 2% bzw. 2,5% über 50 bzw. 40 Jahre abhängig vom Baujahr abzuschreiben.

Die Abkürzung AfA steht für „Absetzung für Abnutzung“ und berücksichtigt die natürliche Wertminderung von Immobilien. Die Denkmal-AfA ermöglicht es, Instandhaltungskosten denkmalgeschützter Immobilien über mehrere Jahre steuerlich geltend zu machen. Der Gesetzgeber gewährt dabei besonders vorteilhafte Abschreibungsmöglichkeiten, um die Sanierung historischer Bausubstanz zu fördern.

Die Denkmal-AfA bietet vor allem Vermietern erhebliche Vorteile, da sie 100% der Instandhaltungsaufwendungen über 12 Jahre steuerlich geltend machen können. Als Investition ist die Denkmal Afa für Angestellte und Gutverdiener zum Steuern sparen gleichermaßen interessant. Aber auch für Selbstnutzer ist die Denkmal-AfA attraktiv, da sie 90% der Kosten über einen Zeitraum von 10 Jahren abschreiben können.

Grundsätzlich sind alle Maßnahmen abzugsfähig, die der Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Denkmals dienen. Dazu gehören beispielsweise energetische Sanierungen, Dacharbeiten, Fassadensanierung oder die Erneuerung von Heizungsanlagen. Nicht abzugsfähig sind dagegen reine Verschönerungsmaßnahmen oder Neubauten wie Garagen. Die geplanten Maßnahmen müssen vorab von der Denkmalbehörde genehmigt werden.

Bei einem Verkauf der Immobilie vor Ablauf des Abschreibungszeitraums können steuerliche Nachteile entstehen. Die bereits in Anspruch genommenen Abschreibungen müssen unter Umständen nachversteuert werden. Nach einer Haltedauer von 10 Jahren ist ein steuerfreier Verkauf möglich. Eine genaue steuerliche Planung und Beratung ist daher vor einem möglichen Verkauf dringend zu empfehlen.

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