Sonderabschreibung PV Anlage

Sonderabschreibung bei PV Anlagen

Wenn Sie in Photovoltaik investieren, fragen Sie sich sicherlich, wie Sie dieses Investment steuerlich absetzen können. Die Sonderabschreibung für PV Anlagen bietet die Möglichkeit, zusätzlich zu AfA und IAB weitere Steuern zu sparen.

 

In Kombination mit der Sonderabschreibung von 40% (§ 7g Abs. 5 EStG), der zusätzlichen linearen Abschreibung von 5% p.a. für den verbleibenden Restwert und seit Juli 2025 der neuen degressiven Abschreibung schaffen Sie sich ein steueroptimiertes Investment mit langfristiger Perspektive.

 

Was ist die Photovoltaik Sonderabschreibung?

Die Photovoltaik Sonderabschreibung gemäß §7g Abs. 5 EStG ermöglicht es Ihnen, im Anschaffungsjahr und in den folgenden vier Jahren erhebliche Steuervorteile zu nutzen.

Sie können insgesamt 40% der Kaufsumme Ihrer Photovoltaikanlage per Sonderabschreibung steuerlich geltend machen (seit 1.1.2024, vormals 20%). Diese 40% können Sie flexibel über die fünf Jahre verteilen.

So entscheiden Sie selbst, in welchem Jahr Sie höhere oder geringere Steuervorteile in Anspruch nehmen. Eine gleichmäßige Verteilung oder die Nutzung der gesamten 40% in einem Jahr ist ebenfalls möglich. Die Sonderabschreibung Ihrer PV Anlage bietet Ihnen somit große Flexibilität.

Die Sonderabschreibung PV Anlagen beeinflusst auch die lineare Abschreibung und die AfA Photovoltaikanlage. Nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibung muss der Restwert für die lineare Abschreibung nach Ablauf der 5-jährigen Sonderabschreibung neu berechnet werden.

In Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaik, mit dem Sie bewegliche Wirtschaftsgüter zu 50% in einem Jahr abschreiben können, haben Sie die Möglichkeit, die Anschaffungskosten der Solaranlage zu 62% in einem Kalenderjahr abzuschreiben.

Auf diese Weise reduziert sich der Restbetrag durch die Photovoltaik Sonderabschreibung deutlich schneller.

 

Steuerliche Änderungen durch das EEG 2023

Mit dem Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2023 haben sich wichtige steuerliche Rahmenbedingungen für Photovoltaikanlagen geändert. Seit dem 1. Januar 2023 entfällt die Umsatzsteuer auf den Kauf und die Installation von PV-Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp, sofern sie auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert werden. Zudem ist der selbst verbrauchte Strom aus solchen Anlagen nun einkommensteuerfrei. Diese Neuerungen beeinflussen die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen und können sich auch auf die Anwendung der Photovoltaik Sonderabschreibung auswirken.

 

Hinweis: Für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 30 kWp gelten seit 2023 besondere steuerliche Regelungen. Da sowohl die Einnahmen aus der Einspeisevergütung als auch der Eigenverbrauch steuerfrei sind, entfällt die Möglichkeit, die Anschaffungskosten im Rahmen der Photovoltaik Sonderabschreibung abzusetzen. Die Abschreibung ist nur noch für Anlagen über 30 kWp oder für solche, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, möglich.

 

Voraussetzungen für die Sonderabschreibung Photovoltaik

  • Unternehmertum: Die Photovoltaikanlage muss als Gewerbebetrieb geführt werden, damit Sie die Sonderabschreibung PV Anlage anwenden können.
  • Volleinspeisung: Die PV Anlage darf nicht privat genutzt werden. Um von der Photovoltaik Sonderabschreibung zu profitieren, müssen Sie den erzeugten Strom gewerblich in das öffentliche Stromnetz einspeisen.
  • Höchstgrenze: Ihr jährliches Anlagevermögen darf 241.000 € nicht überschreiten, wenn Sie als Investor von der Sonderabschreibung PV Anlage profitieren möchten.
  • Mindestens ein Jahr Betrieb: Die Photovoltaikanlage muss mindestens ein Jahr lang in Betrieb sein, damit Sie die Sonderabschreibung Photovoltaik erhalten können.

 

Rechenbeispiel zur Sonderabschreibung PV Anlage

Ein Beispiel verdeutlicht die Möglichkeiten der Sonderabschreibung PV Anlage:

Sie erwerben im Jahr 2024 über ein Solar Direktinvestment eine Photovoltaikanlage für 100.000 € und nehmen diese noch im selben Jahr in Betrieb. Für das folgende Jahr, also 2025, erwarten Sie höhere Gewinne aus anderen Einnahmequellen.

Um diese Gewinne steuerlich zu mindern, nutzen Sie für 2024 lediglich 2% der Sonderabschreibung Photovoltaik. Für das Jahr 2025 beanspruchen Sie 12% der Sonderabschreibung. Die restlichen 26% verteilen Sie auf die darauffolgenden Jahre.

 

Jahr Sonderabschreibung (%) Steuerlicher Vorteil (€)
2024 2 % 2.000 €
2025 12 % 12.000 €
2026 10 % 10.000 €
2027 10 % 10.000 €
2028 6 % 6.000 €
Summe 40 % 40.000 €

Die Sonderabschreibung PV Anlage ist besonders sinnvoll, wenn Sie voraussehen können, wann Sie hohe Gewinne ausgleichen müssen. 

 

FAQs zur Sonderabschreibung für PV Anlagen

Die Sonderabschreibung lohnt sich besonders für Investoren mit hohem zu versteuerndem Einkommen, da sie die Steuerlast im Anschaffungsjahr erheblich reduziert und damit Liquidität für die Investition schafft.
Sonderabschreibung kann genutzt werden, wenn die PV-Anlage im Anschaffungsjahr und im folgenden Wirtschaftsjahr betrieblich genutzt wird und der Gewinn die Obergrenze von 200.000€ nicht übersteigt.

V-Anlagen als bewegliche Wirtschaftsgüter können sowohl linear als auch degressiv (geometrisch-degressiv) nach § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben werden. Die degressive Abschreibung führt zu höheren Abschreibungen in den ersten Jahren, was den Steuervorteil vorne in der Investition konzentriert.

Die Sonderabschreibung von bis zu 40% kann einmalig pro Anlage genutzt und auf das Anschaffungsjahr sowie die vier darauffolgenden Jahre verteilt werden.

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