Eine Pensionszusage kann beim Eintritt in den Ruhestand eine hohe Einmalzahlung auslösen. Gerade bei GmbH-Geschäftsführern und Gesellschafter-Geschäftsführern ist die Auszahlung aber kein gewöhnlicher Versicherungsablauf: Entscheidend sind der Wortlaut der Versorgungszusage, der tatsächliche Eintritt des Versorgungsfalls, die gesellschaftsrechtliche Umsetzung und die steuerliche Behandlung bei GmbH und Empfänger.
Besonders riskant ist es, eine ursprünglich zugesagte Monatsrente kurz vor dem Ruhestand spontan in Kapital umzuwandeln oder lediglich deshalb auszuzahlen, weil die Rückdeckungsversicherung fällig wird. Eine vertraglich von Beginn an vorgesehene Kapitalleistung ist dagegen anders zu beurteilen als die vorzeitige Abfindung einer laufenden oder noch nicht fälligen Pensionsverpflichtung.
Das Wichtigste in Kürze
Ob und wie eine Pensionszusage als Kapital ausgezahlt werden kann, entscheiden Zusage, Versorgungsfall und Gesellschafterstellung
Kann man sich eine Pensionszusage auf einmal auszahlen lassen?
Ja, eine Pensionszusage kann grundsätzlich als Einmalbetrag erfüllt werden. Ob dies im konkreten Fall möglich ist, ergibt sich jedoch nicht aus der Bezeichnung Pensionszusage, sondern aus der schriftlichen Versorgungsvereinbarung. § 6a EStG verlangt für die steuerliche Anerkennung eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der zugesagten Leistungen.
Ist von Anfang an eine einmalige Kapitalleistung versprochen, wird bei Eintritt des vertraglichen Versorgungsfalls grundsätzlich genau diese Leistung fällig. Enthält die Zusage ein Kapitalwahlrecht, müssen Wahlberechtigung, Frist und Berechnungsmethode geprüft werden. Verspricht die Zusage ausschließlich eine lebenslange Monatsrente, besteht dagegen nicht automatisch ein Anspruch darauf, diese Rente kurz vor Beginn in einen Einmalbetrag umzuwandeln.
| Typische Auszahlungssituationen bei einer Pensionszusage | ||
|---|---|---|
| Situation | Grundsätzliche Beurteilung | Wichtigster Prüfpunkt |
| Kapitalleistung ist ausdrücklich zugesagt | Auszahlung beim vertraglichen Versorgungsfall grundsätzlich möglich | Sind Alter, Ausscheiden und weitere Leistungsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt? |
| Schriftliches Kapitalwahlrecht | Kapital kann bei wirksamer und fristgerechter Wahl möglich sein | Wer darf wählen und wie wird der Kapitalwert berechnet? |
| Nur monatliche Rente vereinbart | Kein automatischer Anspruch auf Einmalzahlung | Eine kurzfristige Änderung kann insbesondere beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine vGA auslösen. |
| Rückdeckungsversicherung wird fällig | Allein noch kein Versorgungsfall | Versicherungsablauf und Voraussetzungen der Pensionszusage müssen getrennt geprüft werden. |
| Auszahlung vor Rentenalter oder Ausscheiden | Vorzeitige Abfindung beziehungsweise Ablösung | BetrAVG, Fremdvergleich, betriebliche Gründe, Steuerfolgen und gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit |
Kapitalleistung beim Ruhestand ist nicht dasselbe wie vorzeitige Abfindung
Eine bereits in der Zusage vorgesehene Kapitalzahlung, die nach Eintritt des vereinbarten Versorgungsfalls ausgezahlt wird, erfüllt den ursprünglichen Vertrag. Bei einer Abfindung wird dagegen häufig eine noch laufende oder künftig fällige Rentenverpflichtung gegen einen Einmalbetrag aufgehoben. Diese Unterscheidung ist für Arbeitsrecht, Bilanzierung, Lohnsteuer und die Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung zentral.
Was ist eine Pensionszusage?
Bei der Pensionszusage, auch Direktzusage oder unmittelbare Versorgungszusage genannt, verspricht der Arbeitgeber selbst eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistung. Der Versorgungsberechtigte hat im Leistungsfall einen unmittelbaren Anspruch gegen das Unternehmen. So beschreibt es auch die Deutsche Rentenversicherung zur Direktzusage.
| Pensionszusage, Rückdeckung und Unterstützungskasse unterscheiden | ||
|---|---|---|
| Baustein | Funktion | Anspruch des Versorgungsberechtigten |
| Pensions- bzw. Direktzusage | Versorgungsversprechen des Unternehmens | Unmittelbar gegen die GmbH beziehungsweise den Arbeitgeber |
| Rückdeckungsversicherung | Finanzierungs- und Sicherungsinstrument der GmbH | Kein automatischer eigener Auszahlungsanspruch; Vertrag, Bezugsrecht und Verpfändung prüfen |
| Unterstützungskasse | Rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung als anderer Durchführungsweg | Nicht mit der unmittelbaren Pensionszusage gleichzusetzen |
Die Pensionsrückstellung in der Bilanz, der wirtschaftliche Wert der Verpflichtung und das tatsächlich vorhandene Finanzierungsvermögen können deutlich voneinander abweichen. Weder die steuerliche Pensionsrückstellung noch der Rückkaufswert einer Versicherung ist deshalb automatisch der Betrag, der an den Geschäftsführer auszuzahlen ist.
Welche Unterlagen entscheiden über die Auszahlung?
Eine belastbare Prüfung beginnt nicht mit einem Steuerrechner, sondern mit den Originalunterlagen. Benötigt werden insbesondere:
- die ursprüngliche Pensionszusage einschließlich sämtlicher Nachträge und Änderungsvereinbarungen,
- Gesellschafterbeschlüsse zur Erteilung und Änderung der Zusage,
- Geschäftsführeranstellungsvertrag beziehungsweise Arbeitsvertrag,
- Regelungen zu Altersgrenze, Ausscheiden, Invalidität und Hinterbliebenenversorgung,
- Kapitalwahlrecht, Ausübungsfrist und Berechnungsformel für den Kapitalwert,
- Versicherungsschein, Bezugsrecht und Verpfändungsvereinbarung einer Rückdeckungsversicherung,
- aktuelle versicherungsmathematische Gutachten und die Höhe der Pensionsrückstellung,
- Informationen zur Beteiligungsquote und beherrschenden Stellung des Begünstigten sowie
- Angaben zu geplanter Niederlegung, Weiterbeschäftigung und künftiger Vergütung.
Versicherungssumme, Rückkaufswert, handelsrechtlicher Erfüllungsbetrag, steuerliche Pensionsrückstellung und vertraglicher Kapitalanspruch sind unterschiedliche Größen. Eine Auszahlung sollte niemals allein aus dem Wert der Rückdeckungsversicherung abgeleitet werden.
Wie läuft die Auszahlung einer Pensionszusage ab?
Wer erhält das Geld aus der Rückdeckungsversicherung?
Bei einer typischen rückgedeckten Pensionszusage ist die GmbH Versicherungsnehmerin und wirtschaftliche Inhaberin der Ansprüche aus der Versicherung. Die Rückdeckungsversicherung ist ein eigenständiger Vermögenswert der Gesellschaft und dient dazu, die Pensionsverpflichtung zu finanzieren. Auch eine Verpfändung zugunsten des Geschäftsführers ändert nicht automatisch den Inhalt der Versorgungszusage.
Der Versicherer kann deshalb an die GmbH leisten, während die GmbH separat die geschuldete Pension oder Kapitalleistung abrechnet. Ob aufgrund einer Verpfändung oder abweichenden Bezugsberechtigung direkt an den Versorgungsberechtigten gezahlt wird, muss anhand der konkreten Versicherungsunterlagen geklärt werden.
Was passiert, wenn Versicherung und Pensionszusage nicht zusammenpassen?
Problematisch ist ein zeitlicher oder betragsmäßiger Unterschied. Läuft die Versicherung beispielsweise mit 65 Jahren ab, die Zusage verlangt aber zusätzlich das Ausscheiden aus dem Unternehmen, darf die GmbH nicht allein wegen des Versicherungsablaufs an den weiterhin tätigen Geschäftsführer auszahlen. Ebenso bleibt eine Finanzierungslücke bei der GmbH, wenn der vertragliche Kapitalanspruch höher ist als die Versicherungsleistung.
Wie wird die Auszahlung einer Pensionszusage versteuert?
Leistungen aus einer unmittelbaren Pensionszusage gehören beim Empfänger grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. § 19 EStG erfasst ausdrücklich sowohl laufende als auch einmalige Bezüge aus früheren Dienstleistungen. Die Kapitalzahlung ist daher grundsätzlich im Jahr des Zuflusses einkommensteuerpflichtig.
Die Auszahlung wird regelmäßig als sonstiger Bezug über die Lohnabrechnung der GmbH beziehungsweise des früheren Arbeitgebers erfasst. Der unmittelbar überwiesene Nettobetrag ist aber nicht zwingend das endgültige Netto: Der Lohnsteuerabzug ist nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, die später im Steuerbescheid festgesetzt wird.
Versorgungsfreibetrag bei einer Kapitalauszahlung
Qualifiziert die Zahlung als Versorgungsbezug, können Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag berücksichtigt werden. Bei einem erstmaligen Versorgungsbeginn im Jahr 2026 beträgt der Versorgungsfreibetrag 12,8 Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens 960 Euro; der Zuschlag beträgt höchstens 288 Euro. Bei einer Kapitalauszahlung ist der Auszahlungsbetrag die Bemessungsgrundlage, und die Freibeträge werden nicht wegen einer unterjährigen Auszahlung gezwölftelt. Das erläutern die Lohnsteuer-Hinweise 2026 zur Kapitalauszahlung.
Hat der Versorgungsbezug bereits in einem früheren Jahr begonnen oder bestehen mehrere Versorgungsbezüge, gelten besondere Festschreibungs- und Begrenzungsregeln. Der kleine Freibetrag ändert nichts daran, dass der überwiegende Teil einer hohen Kapitalleistung steuerpflichtig bleibt.
Gilt die Fünftelregelung bei der Pensionszusage?
Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Progressionswirkung einer hohen Einmalzahlung mindern. Sie verteilt das Geld nicht tatsächlich auf fünf Jahre. Vielmehr wird die Steuer über eine Vergleichsrechnung geglättet.
Für eine Direktzusage hat der Bundesfinanzhof anerkannt, dass die einmalige Auszahlung eines über mehrere Jahre aufgebauten Versorgungsguthabens eine begünstigungsfähige Vergütung für mehrjährige Tätigkeit sein kann. Das BFH-Urteil vom 23. April 2021, IX R 3/20, betraf allerdings einen konkret ausgestalteten Versorgungsplan mit getrenntem Aufbaukonto. Es ist kein Automatismus für jede Pensionszusage.
Prüfpunkte
Diese Fragen entscheiden über die Fünftelregelung
Seit 2025: mögliche Entlastung erst im Steuerbescheid
Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug. Die Sonderberechnung ist in § 39b EStG nicht mehr vorgesehen. Bei Auszahlung kann deshalb zunächst vergleichsweise viel Lohnsteuer einbehalten werden. Ob § 34 EStG greift und welche Entlastung entsteht, zeigt sich grundsätzlich erst in der Einkommensteuerveranlagung.
Für die Liquiditätsplanung sollten daher drei Werte getrennt werden: Bruttoanspruch, Kontoeingang nach Lohnsteuerabzug und endgültiges Netto nach Steuerbescheid sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Wann droht eine verdeckte Gewinnausschüttung?
Bei einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer geht es primär um die vertrags- und lohnsteuerlich richtige Auszahlung. Ist der Begünstigte zugleich Gesellschafter, prüft die Finanzverwaltung zusätzlich, ob die GmbH einem fremden Geschäftsführer dieselbe Leistung unter denselben Bedingungen gewährt hätte. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern müssen Vereinbarungen grundsätzlich im Voraus klar, eindeutig, zivilrechtlich wirksam und tatsächlich durchgeführt sein.
Der Bundesfinanzhof wertete die spontane Kapitalabfindung einer ursprünglich auf Rente gerichteten Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung. Im entschiedenen Fall waren die vereinbarten Versorgungsbedingungen zudem noch nicht erfüllt. Maßgeblich ist das BFH-Urteil vom 11. September 2013, I R 28/13.
Neue BFH-Rechtsprechung zu betrieblich veranlasster Abfindung
Eine vorzeitige Abfindung ist nicht in jedem denkbaren Fall automatisch eine vGA. Der BFH entschied 2025, dass der Verzicht eines beherrschenden Gesellschafters gegen Abfindung keine vGA sein muss, wenn die Pensionszusage aus nachweisbaren betrieblichen Gründen abgefunden wird. Im dortigen Sanierungsfall bestanden eine klare Vorabvereinbarung und eine konkrete betriebliche Veranlassung. Der BFH-Beschluss vom 17. September 2025, VIII R 17/23, ist deshalb eine wichtige Einzelfallabgrenzung, aber kein allgemeiner Freibrief für die vorzeitige Auszahlung.
Was gilt bei Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer?
Erfordert die Zusage ausdrücklich das Ausscheiden, darf die Leistung grundsätzlich nicht allein wegen Erreichens der Altersgrenze gezahlt werden. Ist der Versorgungsfall wirksam eingetreten und wird der Geschäftsführer weiter- oder erneut beschäftigt, müssen Pension, Aufgaben, Arbeitszeit und neues Gehalt aufeinander abgestimmt werden. Der BFH hält ein Nebeneinander unter bestimmten Voraussetzungen für möglich; die Finanzverwaltung hat hierzu mit BMF-Schreiben vom 30. August 2024 Stellung genommen. Eine volle Kapital- oder Pensionsleistung neben unverändertem Vollzeitgehalt sollte nicht ohne spezialisierte Prüfung umgesetzt werden.
Kann man eine Pensionszusage vorzeitig auszahlen oder auflösen?
Eine Pensionszusage ist kein privater Sparvertrag, den der Geschäftsführer beliebig kündigen und zurückkaufen kann. Bei Personen im Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes begrenzt § 3 BetrAVG die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften und laufender Leistungen. Ob und in welchem Umfang das BetrAVG für einen Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, hängt insbesondere von seiner gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeit ab; die persönliche Reichweite regelt § 17 BetrAVG.
Auch wenn ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer arbeitsrechtlich nicht wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer geschützt ist, folgt daraus keine steuerliche Gestaltungsfreiheit. Eine vorzeitige Ablösung kann Arbeitslohn, eine vGA, bilanzielle Folgen und erhebliche Liquiditätsbelastungen auslösen.
| Verschiedene Maßnahmen nicht miteinander verwechseln | ||
|---|---|---|
| Maßnahme | Erhält die Person sofort Geld? | Kernfrage |
| Vertragsgemäße Kapitalleistung im Versorgungsfall | Ja | Sind alle Leistungsvoraussetzungen erfüllt? |
| Vorzeitige Abfindung gegen Verzicht | Ja | Ist sie rechtlich zulässig, fremdüblich und betrieblich begründet? |
| Übertragung auf einen Pensionsfonds | Regelmäßig nein | Es wechselt der Versorgungsträger; das ist keine freie Barauszahlung an den Begünstigten. |
| Auszahlung der Rückdeckungsversicherung an die GmbH | Nicht zwingend | Die Versicherungsleistung und der Versorgungsanspruch sind getrennte Rechtsverhältnisse. |
| Teilweiser oder vollständiger Verzicht | Nein oder nur bei zusätzlicher Abfindung | Werthaltigkeit, Einlage- beziehungsweise Lohnfolgen und gesellschaftsrechtliche Gründe |
Kranken- und Pflegeversicherung bei der Kapitalauszahlung
Bei gesetzlich Versicherten kann die Kapitalzahlung als Versorgungsbezug beitragspflichtig sein. Nach § 229 SGB V gilt grundsätzlich ein Hundertzwanzigstel der Kapitalleistung als monatlicher Versorgungsbezug, längstens für 120 Monate. Die Einmalzahlung wird dadurch nicht in Raten ausgezahlt; lediglich die Beitragsbemessung wird rechnerisch über bis zu zehn Jahre verteilt.
Rechnerische Verteilung für die Beitragsbemessung, keine Ratenauszahlung. Der tatsächliche Beitrag hängt von Versicherungsstatus, Freibetrag bzw. Freigrenze, Beitragssätzen und Beitragsbemessungsgrenze ab. Stand 2026. Keine Steuerberatung im Sinne des StBerG.
Für pflichtversicherte Mitglieder gilt 2026 in der Krankenversicherung ein monatlicher Freibetrag von 197,75 Euro für Betriebsrenten. In der Pflegeversicherung wirkt dieser Freibetrag nicht entsprechend. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten gelten andere Regeln; privat Krankenversicherte zahlen grundsätzlich keine einkommensabhängigen GKV- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Kapitalleistung. Die aktuellen Werte enthält das Faktenblatt des GKV-Spitzenverbands für 2026. Eine schriftliche Auskunft der eigenen Krankenkasse gehört deshalb vor jeder Auszahlung zur Pflichtvorbereitung.
Wie viel bleibt von der Pensionszusage netto?
Aus der Bruttoauszahlung allein lässt sich das investierbare Kapital nicht ableiten. Die persönliche Steuer hängt unter anderem von sonstigem Einkommen, Veranlagungsart, Kirchensteuer, möglicher Fünftelregelung und dem Jahr des Versorgungsbeginns ab. Hinzu kommen gegebenenfalls Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge über mehrere Jahre.
Ein Rechner kann hierbei Szenarien vergleichen, ersetzt aber nicht die rechtliche Vorprüfung. Wenn bereits die Kapitaloption oder die Anwendung des § 34 EStG unsicher ist, erzeugt eine mathematisch genaue Nettosumme nur Scheingenauigkeit.
Kapitalplanung nach der Auszahlung
Erst das Netto klären, dann investieren
OHANA begleitet Anleger bei Direktinvestments in Photovoltaik- und Batteriespeicherprojekte. Grundlage sollte der Betrag sein, der nach Steuer, Beiträgen, Versorgungskapital und Liquiditätsreserve langfristig verfügbar bleibt.
Beratungsgespräch anfragenPensionszusage richtig vorbereiten: Zeitplan für Geschäftsführer
12 bis 18 Monate vorher
Unterlagen zusammentragen und juristisch prüfen
Zusage, Nachträge, Gesellschafterbeschlüsse, Rückdeckung und Verpfändung vollständig zusammentragen; Versorgungsfall und Leistungsform juristisch prüfen.
9 bis 12 Monate vorher
Kapitalwert und Liquidität ermitteln
Kapitalwert versicherungsmathematisch ermitteln; Versicherungsleistung, Rückstellung und Liquiditätsbedarf der GmbH gegenüberstellen.
6 bis 9 Monate vorher
Steuer- und Rechtsfragen abstimmen
Fünftelregelung, Versorgungsfreibetrag, vGA-Risiken, BetrAVG und Weiterbeschäftigung mit Steuerberatung und Rechtsberatung abstimmen.
3 bis 6 Monate vorher
Beschlüsse und Abrechnung vorbereiten
Gesellschafterbeschluss, Ausübung des Kapitalwahlrechts, Lohnabrechnung und Auszahlungstermin vorbereiten; Krankenkasse schriftlich anfragen.
Bei Auszahlung
Betrag, Steuerabzug und Zahlungsweg kontrollieren
Vertragsgemäßen Bruttobetrag, Steuerabzug, Zahlungsweg und Abrechnung kontrollieren; keine abweichende Zahlung nur wegen Fälligkeit der Versicherung vornehmen.
Nach Auszahlung
Bescheide prüfen und Reserve halten
Lohnsteuerbescheinigung, Krankenkassenbescheid und Einkommensteuererklärung prüfen; Steuer- und Beitragsreserve bis zur endgültigen Klärung liquide halten.
Was tun mit der ausgezahlten Pensionszusage?
Eine Kapitalauszahlung ersetzt häufig einen lebenslangen monatlichen Versorgungsbaustein. Bevor das Geld angelegt wird, sollten daher vier Töpfe feststehen: Steuerreserve, Reserve für Kranken- und Pflegeversicherung, kurzfristige Liquidität sowie das Kapital, das künftig regelmäßige Entnahmen finanzieren muss. Nur der langfristig nicht benötigte Rest ist tatsächlich frei investierbar.
Ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG kann ausschließlich unter seinen betrieblichen Voraussetzungen wirken. Er macht eine Pensionsauszahlung nicht automatisch steuerfrei und heilt weder eine unzulässige Kapitalabfindung noch eine verdeckte Gewinnausschüttung. Informationen zu Voraussetzungen und Investitionsbezug finden Sie im Beitrag zum Investitionsabzugsbetrag bei Photovoltaik.
Fazit
Rechtssicher planbar ist die zugesagte Kapitalleistung im Versorgungsfall, nicht die spontane Auszahlung
Eine Pensionszusage lässt sich nicht allein deshalb auszahlen, weil Kapital benötigt wird oder die Rückdeckungsversicherung ausläuft. Für die private Planung ist erst der Betrag nach endgültiger Einkommensteuer sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen relevant.
Wichtige Rechtsgrundlagen und Entscheidungen
- § 6a EStG: Pensionsrückstellung und Eindeutigkeitsgebot
- § 19 EStG: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Versorgungsbezüge
- § 34 EStG: Außerordentliche Einkünfte und Tarifermäßigung
- BFH, Urteil vom 23.04.2021, IX R 3/20
- BFH, Urteil vom 11.09.2013, I R 28/13
- BFH, Beschluss vom 17.09.2025, VIII R 17/23
- § 3 BetrAVG: Abfindung
- § 229 SGB V: Versorgungsbezüge und 1/120-Regel
- GKV-Spitzenverband: Rechengrößen im Beitragsrecht 2026
- Lohnsteuer-Hinweise 2026: Kapitalauszahlungen und Versorgungsfreibetrag
Über den Autor
Roland Kufner
Mit über 25 Jahren in der Beratung vermögender Privatkunden – von der Allfinanzberatung über Denkmalimmobilien bis zur steueroptimierten Kapitalanlage – bringt Roland Kufner ein breites Fundament an Vertriebs- und Beratungserfahrung mit. Als Bankfachwirt (IHK) und langjähriger Vertriebsleiter hat er hunderte Kapitalanleger persönlich durch komplexe Investitionsprozesse begleitet. Heute setzt er diese Erfahrung bei der OHANA Invest GmbH ein, um Investoren fundiert zu nachhaltigen Solar-Direktinvestments zu beraten.
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Häufige Fragen
Das ist möglich, wenn die Versorgungszusage eine einmalige Kapitalleistung oder ein wirksames Kapitalwahlrecht vorsieht und die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine ausschließlich zugesagte Monatsrente kann nicht automatisch in Kapital umgewandelt werden.
Die Kapitalleistung gehört grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Bei einem qualifizierenden Versorgungsbezug können Versorgungsfreibetrag und Zuschlag berücksichtigt werden; der überwiegende Betrag bleibt bei hohen Auszahlungen regelmäßig steuerpflichtig.
Nein. Eine Begünstigung kann bei einer gebündelten Vergütung für mehrjährige Tätigkeit möglich sein, muss aber anhand der Zusage, des Auszahlungsverlaufs und der konkreten Einkunftsart geprüft werden. Das BFH-Urteil IX R 3/20 ist kein pauschaler Freibrief.
Typischerweise ist die GmbH Versicherungsnehmerin und Inhaberin der Ansprüche. Die Versicherung finanziert die Pensionsverpflichtung, ersetzt sie aber nicht. Bezugsrecht und Verpfändung können den Zahlungsweg beeinflussen und müssen separat geprüft werden.
Nicht allein deshalb. Die Auszahlung an den Geschäftsführer richtet sich nach der Pensionszusage. Verlangt diese zusätzlich zur Altersgrenze das Ausscheiden aus dem Dienst, reicht der Ablauf der Versicherung nicht aus.
Nur nach sorgfältiger Einzelfallprüfung. Das Betriebsrentengesetz kann die Abfindung beschränken; bei Gesellschafter-Geschäftsführern kommen Fremdvergleich, vGA, gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit und betriebliche Gründe hinzu.
Bei gesetzlich Versicherten wird grundsätzlich ein Hundertzwanzigstel der Kapitalleistung für bis zu 120 Monate als monatlicher Versorgungsbezug angesetzt. Ob und in welcher Höhe Beiträge entstehen, hängt vom konkreten Versicherungsstatus und den jeweils geltenden Grenzwerten ab.
Das hängt zunächst vom Wortlaut der Zusage ab. Erfordert sie das Ausscheiden, darf die Leistung nicht vorher ausgezahlt werden. Bei einer Weiter- oder Folgebeschäftigung müssen Aufgaben, Gehalt und Versorgung fremdüblich aufeinander abgestimmt werden, um vGA-Risiken zu begrenzen.