Eine GmbH-Gewinnausschüttung überführt bereits auf Unternehmensebene versteuerten Gewinn in das private Vermögen der Gesellschafter. Dafür braucht es einen ausschüttbaren Betrag und einen wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss. Bei der Auszahlung an eine Privatperson behält die GmbH grundsätzlich 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein.
Von einer Brutto-Ausschüttung über 400.000 Euro verbleiben ohne Kirchensteuer zunächst 294.500 Euro netto. Handelt es sich dagegen um 400.000 Euro Gewinn vor Körperschaft- und Gewerbesteuer, liegt das private Netto unter den unten verwendeten Annahmen nur bei rund 206.665 Euro. Dieser Unterschied ist für jede Vermögensplanung entscheidend.
Das Wichtigste in Kürze
Beschluss, zweistufige Besteuerung und der Unterschied zwischen Gewinn und Ausschüttung bestimmen das private Netto
Was ist eine Gewinnausschüttung bei einer GmbH?
Bei einer offenen Gewinnausschüttung verteilen die Gesellschafter den dafür vorgesehenen Gewinn der GmbH auf Grundlage eines Beschlusses. Bei einem privaten Anteilseigner gehört die Dividende grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG.
Die Ausschüttung ist keine Betriebsausgabe der GmbH. Sie mindert den steuerlichen Gewinn des Unternehmens daher nicht. Darin unterscheidet sie sich beispielsweise von einem angemessenen Geschäftsführergehalt für tatsächlich geleistete Arbeit.
Auch der Begriff „Privatentnahme" passt bei einer GmbH nicht: Das Gesellschaftsvermögen ist rechtlich vom Privatvermögen der Gesellschafter getrennt. Geld kann nur über einen zulässigen Rechtsgrund fließen, etwa Gehalt, Gewinnausschüttung, Darlehensrückzahlung oder Einlagenrückgewähr. Eine formlose Überweisung vom GmbH- auf das Privatkonto kann erhebliche steuerliche und haftungsrechtliche Folgen auslösen.
Wie viel Gewinn darf eine GmbH ausschütten?
Der ausschüttbare Betrag ergibt sich nicht aus dem Bankguthaben. Nach § 29 GmbHG haben die Gesellschafter grundsätzlich Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlustvortrag, soweit der Betrag nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Ergebnisverwendungsbeschluss von der Verteilung ausgeschlossen ist. Bei einer Bilanz unter Berücksichtigung der Ergebnisverwendung kann stattdessen der Bilanzgewinn maßgeblich sein.
| Vier Begriffe, die nicht verwechselt werden dürfen | |
|---|---|
| Begriff | Bedeutung |
| Jahresüberschuss | handelsrechtliches Ergebnis des Geschäftsjahres |
| Gewinnvortrag | nicht ausgeschütteter Gewinn aus früheren Jahren |
| Bilanzgewinn | Ergebnis nach den dafür relevanten Ergebnisverwendungen |
| Liquidität | tatsächlich verfügbare Zahlungsmittel der GmbH |
Zusätzlich gilt die Kapitalerhaltung: Nach § 30 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden. Das bedeutet nicht, dass stets 25.000 Euro unangetastet auf einem bestimmten Bankkonto liegen müssen. Maßgeblich ist das Reinvermögen der Gesellschaft.
Eine Ausschüttung kann somit bilanziell zulässig, aber aus Liquiditätssicht unvernünftig sein. Umgekehrt macht ein gut gefülltes Geschäftskonto einen Betrag noch nicht ausschüttbar. Vor dem Beschluss sollten deshalb Bilanz, Satzung, Kapitalerhaltung und die Zahlungsfähigkeit nach der Ausschüttung gemeinsam geprüft werden.
Wie läuft eine Gewinnausschüttung ab?
Was gehört in den Gewinnverwendungsbeschluss?
Der Beschluss sollte mindestens folgende Punkte enthalten:
- Gesellschaft und Geschäftsjahr,
- den festgestellten Jahresabschluss beziehungsweise Bilanzgewinn,
- den auszuschüttenden Betrag und einen möglichen Gewinnvortrag oder eine Rücklagenzuführung,
- die Verteilung auf die Gesellschafter,
- Fälligkeit beziehungsweise Auszahlungstag sowie
- Datum, Stimmen und Unterschriften entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Anforderungen.
Die konkrete Beschlussfassung sollte zur Satzung und Gesellschafterstruktur passen. Die Verteilung erfolgt grundsätzlich nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, sofern der Gesellschaftsvertrag keinen anderen Maßstab vorsieht.
Wie wird die Gewinnausschüttung besteuert?
Bei einer direkten Ausschüttung an einen privaten Gesellschafter wirken grundsätzlich zwei Steuerstufen.
Stufe 1: Besteuerung der GmbH. Der Unternehmensgewinn unterliegt Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Die konkrete Gewerbesteuer hängt insbesondere vom Hebesatz der Gemeinde ab.
Stufe 2: Besteuerung des Gesellschafters. Auf die ausgeschüttete Dividende werden grundsätzlich 25 Prozent Kapitalertragsteuer erhoben. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die GmbH hat den Steuerabzug vorzunehmen.
Beispiel 1: 400.000 Euro Brutto-Ausschüttung
In diesem Beispiel sind die Unternehmenssteuern bereits berücksichtigt. Der Gewinn ist vorhanden und die GmbH beschließt eine Brutto-Ausschüttung über 400.000 Euro an einen privaten Gesellschafter. Annahmen: Abgeltungsteuer, keine Kirchensteuer, Sparer-Pauschbetrag bereits genutzt, keine weiteren Besonderheiten.
| Von der Brutto-Ausschüttung zum privaten Netto | |
|---|---|
| Position | Betrag |
| Brutto-Ausschüttung | 400.000,00 € |
| Kapitalertragsteuer, 25 % | −100.000,00 € |
| Solidaritätszuschlag, 5,5 % auf die Kapitalertragsteuer | −5.500,00 € |
| Auszahlung an den Gesellschafter | 294.500,00 € |
Der private Steuerabzug beträgt in diesem Fall insgesamt 26,375 Prozent. Die 400.000 Euro sind jedoch nicht der ursprüngliche Gewinn vor Steuern, sondern der Betrag, der nach der Unternehmensbesteuerung und dem Gewinnverwendungsbeschluss ausgeschüttet wird.
Beispiel 2: 400.000 Euro Gewinn vor Steuern bis zum Privatkonto
Dieses Beispiel beginnt eine Stufe früher. Es zeigt, was von 400.000 Euro Gewinn vor Unternehmenssteuern nach einer vollständigen Ausschüttung rechnerisch privat ankommt. Annahmen: Körperschaftsteuersatz 15 Prozent im Jahr 2026, Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer-Hebesatz 400 Prozent, keine Kirchensteuer, keine Hinzurechnungen, Kürzungen oder sonstigen Besonderheiten. Der nach Unternehmenssteuern verbleibende Betrag sei vollständig ausschüttbar.
| Vom Vorsteuergewinn zum privaten Netto | |
|---|---|
| Position | Betrag |
| Gewinn vor Ertragsteuern | 400.000,00 € |
| Körperschaftsteuer, 15 % | −60.000,00 € |
| Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer | −3.300,00 € |
| Gewerbesteuer bei Hebesatz 400 % | −56.000,00 € |
| Nach Unternehmenssteuern verbleibend | 280.700,00 € |
| Kapitalertragsteuer auf die Ausschüttung | −70.175,00 € |
| Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer | −3.859,63 € |
| Privates Netto | 206.665,37 € |
Modellrechnung mit den genannten Annahmen. Gewerbesteuer-Hebesatz und Kirchensteuerstatus verändern das Ergebnis. Bitte stimmen Sie die konkrete Gestaltung mit Ihrem Steuerberater ab. Veranlagungsjahr 2026. Keine Steuerberatung im Sinne des StBerG.
Unter diesen Annahmen beträgt die gesamte rechnerische Belastung rund 48,33 Prozent. Ein höherer Gewerbesteuer-Hebesatz oder Kirchensteuer reduziert das Netto weiter. Das Beispiel unterstellt außerdem, dass keine gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschüttungshindernisse bestehen.
Der Körperschaftsteuersatz beträgt nach aktueller Gesetzeslage bis einschließlich 2027 noch 15 Prozent und soll ab 2028 stufenweise sinken. Daraus folgt aber nicht, dass eine spätere Auszahlung bereits versteuerter Altgewinne deren frühere Unternehmenssteuer rückwirkend reduziert.
Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren?
Die Abgeltungsteuer ist bei GmbH-Anteilen im Privatvermögen der Regelfall. Unter den Voraussetzungen von § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG kann ein Gesellschafter jedoch beantragen, die Ausschüttung nach dem Teileinkünfteverfahren zu besteuern. Dabei sind 60 Prozent der Ausschüttung mit dem persönlichen Steuersatz steuerpflichtig, und damit zusammenhängende Aufwendungen können grundsätzlich ebenfalls zu 60 Prozent berücksichtigt werden, etwa bei finanzierten GmbH-Anteilen.
Prüfpunkte
Wann kommt der Antrag auf das Teileinkünfteverfahren in Betracht?
Voraussetzungen, Antrag und die vollständige Vergleichsrechnung finden Sie im Ratgeber zum Teileinkünfteverfahren bei GmbH-Ausschüttungen.
Wo wird die Gewinnausschüttung in der Einkommensteuererklärung eingetragen?
Bei einer direkten privaten GmbH-Beteiligung ist grundsätzlich die Anlage KAP relevant, wenn die Ausschüttung erklärt werden muss oder freiwillig erklärt wird. Wurde die deutsche Kapitalertragsteuer korrekt einbehalten und hat sie abgeltende Wirkung, ist eine erneute Angabe häufig nicht erforderlich.
Eine Einkommensteuerveranlagung kann insbesondere nötig oder sinnvoll sein, wenn Sie:
- das Teileinkünfteverfahren beantragen,
- eine Günstigerprüfung wünschen,
- den Steuerabzug überprüfen oder korrigieren lassen möchten,
- noch nicht berücksichtigte Beträge anrechnen lassen wollen.
Verwenden Sie die Kapitalertragsteuerbescheinigung der GmbH und die Formulare des jeweiligen Steuerjahres. Feste Zeilennummern sind für einen dauerhaften Ratgeber ungeeignet, weil sie sich ändern können.
Die Anlage KAP-BET ist nicht allein deshalb zu verwenden, weil Sie an einer GmbH beteiligt sind. Sie betrifft insbesondere Kapitalerträge aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestellt wurden. Bei einer direkten Beteiligung an der ausschüttenden GmbH ist dies regelmäßig nicht der Standardfall.
Wann gilt die Ausschüttung als zugeflossen?
Für den Kapitalertragsteuerabzug bestimmt § 44 Abs. 2 EStG: Nennt der Gewinnverwendungsbeschluss einen Auszahlungstag, fließt die Dividende grundsätzlich an diesem Tag zu. Wird nur die Ausschüttung beschlossen, ohne einen Auszahlungstag festzulegen, gilt grundsätzlich der Tag nach der Beschlussfassung als Zuflusszeitpunkt.
Bei GmbH-Dividenden ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses abzuführen. Die allgemeine Monatsfrist bis zum Zehnten des Folgemonats darf hier nicht pauschal übertragen werden.
Bei beherrschenden Gesellschaftern kann die Rechtsprechung den ertragsteuerlichen Zufluss unter bestimmten Voraussetzungen früher annehmen, wenn ein fälliger Anspruch besteht und der Gesellschafter wirtschaftlich über die Auszahlung verfügen kann. Die Aussage „Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist immer der Beschlusstag maßgeblich" wäre dennoch zu pauschal. Auszahlungstag und Fälligkeit sollten bewusst beschlossen und der konkrete Fall bei größeren Beträgen vorab geprüft werden.
Wann gilt die Ausschüttung als zugeflossen?
Für den Kapitalertragsteuerabzug bestimmt § 44 Abs. 2 EStG zwei Grundfälle:
Fall 1
Beschluss nennt einen Auszahlungstag
Die Dividende fließt grundsätzlich an diesem festgelegten Tag zu. Das schafft Planungssicherheit für Steuerabführung und Liquidität.
Fall 2
Beschluss ohne Auszahlungstag
Als Zuflusszeitpunkt gilt grundsätzlich der Tag nach der Beschlussfassung, unabhängig davon, wann tatsächlich überwiesen wird.
Bei GmbH-Dividenden ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses abzuführen. Die allgemeine Monatsfrist bis zum Zehnten des Folgemonats darf hier nicht pauschal übertragen werden.
Bei beherrschenden Gesellschaftern kann die Rechtsprechung den ertragsteuerlichen Zufluss unter bestimmten Voraussetzungen früher annehmen, wenn ein fälliger Anspruch besteht und der Gesellschafter wirtschaftlich über die Auszahlung verfügen kann. Die Aussage „Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist immer der Beschlusstag maßgeblich" wäre dennoch zu pauschal. Auszahlungstag und Fälligkeit sollten bewusst beschlossen und der konkrete Fall bei größeren Beträgen vorab geprüft werden.
Welche Sonderfälle sind zu beachten?
Vorabausschüttung
Erfolgt vor dem endgültigen Jahresabschluss und setzt eine belastbare Ergebnis- und Liquiditätsprognose voraus. Fällt der tatsächliche Gewinn geringer aus oder greift die Kapitalerhaltung, können Rückforderungs- und Haftungsfragen entstehen. Bei schwankendem Ergebnis nicht allein auf Basis des aktuellen Kontostands beschließen.
Gewinnvortrag aus früheren Jahren
Nicht ausgeschüttete Gewinne können in späteren Jahren zur Ausschüttung vorgesehen werden. Auch dann braucht es einen aktuellen Ergebnisverwendungsbeschluss. Zwischenzeitliche Verluste, Kapitalerhaltung und Liquidität sind zu berücksichtigen.
Inkongruente Gewinnausschüttung
Grundsätzlich wird nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt. Eine abweichende Verteilung kann anerkannt werden, wenn Satzung und Beschluss die Gestaltung tragen. Das BMF-Schreiben vom 4. September 2024 beschreibt anerkannte Fallgruppen. Bei mehreren Gesellschaftern die konkrete Beschlusslage fachlich prüfen lassen.
Ausschüttung an eine Holding
Fließt die Dividende an eine beteiligte Kapitalgesellschaft, kann § 8b KStG eine weitgehende Freistellung ermöglichen. Die oft genannten rund 1,5 Prozent gelten aber nicht voraussetzungslos: Körperschaft- und gewerbesteuerliche Beteiligungsgrenzen sind getrennt zu prüfen, und die spätere Ausschüttung aus der Holding an die Privatperson bildet eine weitere Besteuerungsstufe.
Einlagenrückgewähr und Sachausschüttung
Eine Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto kann unter den Voraussetzungen von § 27 KStG anders behandelt werden als eine Gewinnausschüttung. Eine Sachausschüttung überträgt statt Geld einen Vermögensgegenstand. Beide Fälle erfordern genaue Dokumentation und Bewertung und gehören nicht in eine pauschale Standardrechnung.
Welche Unterlagen sollten vor der Auszahlung vorliegen?
Gerade bei einer sechsstelligen Ausschüttung sollte der Vorgang nicht erst nach der Überweisung dokumentiert werden. Für die Abstimmung zwischen Geschäftsführung, Gesellschaftern, Buchhaltung und Steuerberatung werden typischerweise folgende Unterlagen benötigt:
- festgestellter Jahresabschluss und Berechnung des verwendbaren Ergebnisses,
- aktueller Gesellschaftsvertrag einschließlich Regelungen zur Gewinnverteilung,
- unterzeichneter Gewinnverwendungsbeschluss mit eindeutigem Auszahlungstag,
- Aufteilung des Bruttobetrags auf die einzelnen Gesellschafter,
- Berechnung von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer,
- Kapitalertragsteueranmeldung und Zahlungsnachweis an das Finanzamt,
- Buchungsnachweise für Ausschüttung, Steuerverbindlichkeit und Nettozahlung,
- Kapitalertragsteuerbescheinigung für jeden Empfänger.
Bei einem Antrag auf Teileinkünfteverfahren kommen Nachweise über Beteiligungsquote, Tätigkeit und maßgeblichen unternehmerischen Einfluss sowie Belege über zusammenhängende Aufwendungen hinzu. Bei einer inkongruenten Ausschüttung sind außerdem Satzungsgrundlage, Beschluss und Verteilungsmaßstab besonders wichtig.
Praktisch bewährt sich eine kurze Vorabstimmung: Welcher Betrag ist gesellschaftsrechtlich ausschüttbar, wann soll er steuerlich zufließen, welche Summe muss die GmbH am Auszahlungstag an das Finanzamt abführen und welcher Nettobetrag erreicht welches Privatkonto? Erst wenn diese vier Größen zusammenpassen, sollte die Überweisung freigegeben werden. Die Dokumentation dient nicht nur der nächsten Steuererklärung. Sie muss den Vorgang auch Jahre später gegenüber Finanzverwaltung, Mitgesellschaftern oder einem Unternehmenskäufer nachvollziehbar machen.
Ausschütten und dann? Die Steuerlast nicht einfach hinnehmen
Bei größeren Ausschüttungen entstehen zwei Planungsaufgaben. Zunächst müssen Beschluss, Steuerverfahren und tatsächlicher Nettobetrag feststehen. Wer mit einer Brutto-Ausschüttung von 400.000 Euro plant, obwohl nur 294.500 Euro auf dem Privatkonto ankommen, startet mit einer falschen Basis. Danach stellt sich die eigentliche Unternehmerfrage: Muss die Steuerbelastung in dieser Höhe überhaupt stehen bleiben?
Für Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es zwei Ansatzpunkte, die Ausschüttung mit einer steuerlich wirksamen Investition zu verbinden:
Weg 1: Privat investieren
Netto-Ausschüttung in ein gewerbliches Direktinvestment lenken
Mit einem Photovoltaik-Direktinvestment als eigenem Gewerbebetrieb kann der Investitionsabzugsbetrag eine Gewinnminderung von bis zu 50 Prozent der Investitionssumme bewirken. Das senkt das zu versteuernde Einkommen aus progressiv besteuerten Einkünften wie Geschäftsführergehalt oder Tantieme. Die Abgeltungsteuer auf die Ausschüttung selbst wird dadurch nicht verrechnet, die Gesamtsteuerlast des Jahres kann aber deutlich sinken.
Weg 2: Auf GmbH-Ebene investieren
Gewinn gar nicht erst ausschütten, sondern in der GmbH investieren
Investiert die GmbH selbst in eine Photovoltaikanlage, kann der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG den steuerlichen Gewinn der Gesellschaft mindern, bevor Körperschaft- und Gewerbesteuer greifen. Die zweite Besteuerungsstufe der Ausschüttung entfällt für den investierten Teil zunächst vollständig. Ob privat oder auf Gesellschaftsebene günstiger ist, hängt von Einkommen, Liquiditätsbedarf und Planungshorizont ab.
In beiden Fällen gilt: Erst das verfügbare Netto beziehungsweise den ausschüttbaren Betrag belastbar ermitteln, Steuer- und Liquiditätsreserve abziehen und nur langfristig nicht benötigtes Kapital investieren. Bestehende Kredite, weitere Ausschüttungen oder ein möglicher Unternehmensverkauf verändern die sinnvolle Struktur zusätzlich, denn Gewinnzufluss und Verkaufserlös sind steuerlich unterschiedliche Vorgänge.
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Mehr zum DirektinvestmentFazit
Der steuerliche Bruttobetrag ist nicht das Anlagekapital
Beschluss, Zuflusszeitpunkt und Besteuerungsverfahren gehören vor der Auszahlung geklärt. Für die private Finanzplanung ist der verfügbare Nettobetrag samt Zeithorizont, Liquiditätsreserve und Risikobudget maßgeblich.
Häufige Fragen
Bei einem privaten Gesellschafter fallen grundsätzlich 25 Prozent Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an. Ohne Kirchensteuer ergibt das 26,375 Prozent auf die Brutto-Ausschüttung. Zuvor wurde der zugrunde liegende Gewinn bereits auf Ebene der GmbH mit Körperschaft- und Gewerbesteuer belastet.
Wenn deutsche Kapitalertragsteuer korrekt einbehalten wurde und abgeltende Wirkung hat, ist eine Erklärung häufig nicht erforderlich. Bei einem Antrag auf Teileinkünfteverfahren, einer Günstigerprüfung oder einer Korrektur des Steuerabzugs wird die Ausschüttung in der Anlage KAP berücksichtigt. Maßgeblich ist die Steuerbescheinigung des betreffenden Jahres.
Es gibt keine einfache Regel, nach der nur eine Ausschüttung pro Jahr zulässig wäre. Neben der regulären Ausschüttung nach Feststellung des Jahresabschlusses können Vorabausschüttungen möglich sein. Jeder Vorgang benötigt jedoch eine belastbare Ergebnisgrundlage, einen passenden Beschluss sowie die Beachtung von Kapitalerhaltung und Liquidität.
Ein Gewinnvortrag kann grundsätzlich in einem späteren Jahr ausgeschüttet werden. Er muss im Jahresabschluss nachvollziehbar sein und Gegenstand eines aktuellen Ergebnisverwendungsbeschlusses werden. Zwischenzeitliche Verluste, Rücklagen, Satzungsregelungen und die Kapitalerhaltung können den verfügbaren Betrag begrenzen.
Die gesetzliche Grundregel verteilt den Gewinn nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile. Eine abweichende inkongruente Ausschüttung kann möglich sein, wenn Gesellschaftsvertrag und Beschluss sie wirksam tragen und die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine spontane Mehrheitsentscheidung ohne passende Grundlage ist bei größeren Beträgen keine belastbare Lösung.
Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf grundsätzlich nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Das ist eine Reinvermögensregel und bedeutet nicht, dass stets exakt 25.000 Euro auf dem Bankkonto verbleiben müssen. Verbotene Auszahlungen können nach § 31 GmbHG zurückzuzahlen sein.
Über den Autor
Thomas Haberl
Thomas Haberl begleitete als Mitgründer und Sales Director der DRACOON GmbH den gesamten Zyklus von der Gründung bis zum erfolgreichen Exit an ein US-Softwareunternehmen im Jahr 2023. Unter seiner Führung skalierte das Unternehmen auf über 100 Mitarbeiter und wurde Marktführer für sicheres File-Sharing in DACH-Raum. Heute transferiert er diese Expertise in die Strategieberatung und Geschäftsführung der OHANA Invest GmbH.