Wie funktioniert die Erbschaftssteuer in Deutschland?
Die Erbschaftsteuer – gesetzlich mit einem „s“, umgangssprachlich häufig mit zwei „s“ geschrieben – fällt an, wenn Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung übergeht. Gesetzliche Grundlage ist das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
Die Höhe hängt von drei Faktoren ab: dem Verwandtschaftsverhältnis (bestimmt die Steuerklasse nach § 15 ErbStG), dem Wert des Vermögens und der Art der Vermögenswerte (Immobilien, Geldvermögen, Betriebsvermögen werden unterschiedlich behandelt).
Anders als die Einkommensteuer ist die Erbschaftsteuer ein Vollmengentarif: Der gesamte steuerpflichtige Erwerb wird mit dem Satz der erreichten Stufe besteuert – nicht progressiv stufenweise. Nur der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG verhindert extreme Sprünge an den Tarifgrenzen.
Wen betrifft die Erbschaftssteuer besonders?
Je nach Lebenssituation wirken sich Freibeträge, Immobilien-Bewertungen und Gestaltungsmöglichkeiten sehr unterschiedlich aus. Vier typische Fallkonstellationen im Überblick.
Familien mit Immobilien-Erbe
Selbstgenutzte Einfamilienhäuser können über § 13 ErbStG für Ehepartner komplett, für Kinder bis 200 qm steuerfrei übertragen werden. Vermietete Objekte profitieren vom 10 %-Abschlag nach § 13d ErbStG – können aber bei sechsstelligen Steuerforderungen zum Liquiditätsproblem werden.
Unternehmer & Gesellschafter
Begünstigtes Betriebsvermögen kann nach § 13a ErbStG mit 85 % (Regelverschonung) oder 100 % (Optionsverschonung) steuerfrei übergehen. Voraussetzung: Einhaltung von Behaltensfrist und Lohnsummenregelung. Fehler in der Strukturierung führen zu erheblichen Nachzahlungen.
Erbfälle an Nichten, Neffen, Freunde
Mit nur 20.000 € Freibetrag und Steuersätzen zwischen 15 und 50 % wird die Steuer hier schnell dramatisch. Ein Erbe von 600.000 € an einen Neffen kostet über 140.000 € – an das gleiche Kind nur rund 20.000 €. Gestaltung lohnt sich hier besonders.
Vorausschauende Vermögensplanung
Wer rechtzeitig plant, kann den Freibetrag alle zehn Jahre neu nutzen. Bei zwei Elternteilen und zwei Kindern bedeutet das: bis zu 1.600.000 € pro Jahrzehnt steuerfrei übertragbar. Voraussetzung ist eine Vermögensstruktur, die sich teilen und schrittweise übertragen lässt.
Liquiditätsproblem bei Immobilien-Erbe
Die Familienheim-Befreiung schützt nur selbst genutzte Wohnimmobilien. Bei vermieteten Mehrfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien oder Zweitwohnungen greift sie nicht.
Erbt ein Kind ein vermietetes Mehrfamilienhaus im Wert von 1,2 Mio €, entsteht nach Abzug des Freibetrags und des 10 %-Bewertungsabschlags ein steuerpflichtiger Erwerb von rund 680.000 €. Die Erbschaftssteuer liegt dann bei etwa 102.000 € – sofort fällig, unabhängig davon, ob das Objekt liquide ist oder die Mieteinnahmen sie decken.
Wichtig zu wissen: Die Erbschaftsteuer ist nach Bekanntgabe des Steuerbescheids innerhalb eines Monats fällig (§ 222 AO). Eine Stundung nach § 28 ErbStG ist zwar möglich, wird aber nur in Ausnahmefällen und meist gegen Verzinsung gewährt.
Die Vermeidung solcher Liquiditätsengpässe gehört zur vorausschauenden Nachfolgeplanung. Eine Möglichkeit ist, einen Teil des Vermögens rechtzeitig in teilbare Sachwerte umzustrukturieren, die sich über die 10-Jahres-Schenkungsregel gestaffelt übertragen lassen.
Lesetipp
Zur strategischen Vermeidung von Liquiditätsengpässen im Erbfall – wie sich Photovoltaik-Direktinvestments zur schrittweisen Vermögensübertragung eignen.
Gesetzlich verankert, höchstrichterlich geprüft
BFH-Urteil II R 12/21 vom 01.03.2023: Der Bundesfinanzhof hat die Familienheim-Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG präzisiert. Die 10-jährige Behaltensfrist gilt strikt – eine vorzeitige Aufgabe der Selbstnutzung führt zur vollständigen Nachversteuerung, außer in eng umgrenzten Ausnahmefällen (Pflegebedürftigkeit, Umzug in Pflegeheim).
§ 15, 16, 19 ErbStG
Gesetzlicher Tarif mit Steuerklassen, persönlichen Freibeträgen und Progressionsstufen – unverändert seit 2009.
§§ 182 ff. BewG
Bewertungsreform 2023: Immobilien werden mit dem Verkehrswert angesetzt. Vergleichs-, Sach- und Ertragswertverfahren sind klar geregelt.
3-Monats-Frist
Jeder Erwerb ist dem Finanzamt innerhalb von 3 Monaten anzuzeigen. Versäumnisse führen zur Verlängerung der Festsetzungsfrist auf bis zu 10 Jahre.
FAQ zum Erbschaftssteuer-Rechner
Der Rechner berechnet nach § 15, § 16 und § 19 ErbStG mit Tarifstand 2026, inklusive Vollmengentarif, Härteausgleich nach § 19 Abs. 3, Familienheim-Befreiung nach § 13 ErbStG und Mietwohnabschlag nach § 13d ErbStG. Die Ergebnisse sind Annäherungswerte und ersetzen keine individuelle Beratung.
Die gesetzliche Schreibweise im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ist „Erbschaftsteuer" mit einem „s". Umgangssprachlich und im Duden wird auch „Erbschaftssteuer" mit zwei „s" verwendet. Beide Varianten sind zulässig und meinen dasselbe.
„Ohne Gestaltung" zeigt die Steuer, wenn nur der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG angewendet würde – also die einfache Laien-Berechnung. „Mit allen Freibeträgen" berücksichtigt zusätzlich Familienheim-Befreiung, Hausrat-Pauschale, Erbfallkostenpauschale, ggf. Pflegefreibetrag und Zugewinnausgleich.
Die Differenz ist die Ersparnis durch korrekte Anwendung aller gesetzlichen Befreiungen – ohne jede aktive Gestaltung.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG kann ein selbst genutztes Familienheim steuerfrei vererbt werden. Voraussetzungen: Der Erblasser hat die Immobilie bis zum Tod selbst bewohnt, der Erbe nutzt sie unverzüglich weiter, und die Selbstnutzung wird 10 Jahre lang beibehalten.
Bei Ehepartnern gilt keine Größenbegrenzung, bei Kindern nur bis 200 qm Wohnfläche.
Zwei Effekte kombinieren sich: Der persönliche Freibetrag beträgt nur 20.000 € (statt 400.000 € für Kinder), und der Steuersatz liegt deutlich höher. In Steuerklasse II beginnt der Tarif bei 15 %, in Klasse III bei 30 %. Bei großen Vermögen können bis zu 50 % Steuer fällig werden.
Nach § 14 ErbStG werden alle Erwerbe zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Nach Ablauf dieser Frist lebt der persönliche Freibetrag neu auf. Wer rechtzeitig plant und das Vermögen in Teilschritten überträgt, kann die Steuer erheblich reduzieren – bei zwei Elternteilen und zwei Kindern theoretisch bis zu 1,6 Mio € pro Jahrzehnt steuerfrei.
Nein. Das Rechnerergebnis ist eine unverbindliche Orientierung, kein steuerrechtlich belastbarer Wert. Für die Erbschaftsteuererklärung ist die Konsultation eines Steuerberaters oder Fachanwalts für Erbrecht zwingend. Der Rechner kann als Grundlage für dieses Gespräch dienen.
Immobilien werden mit ihrem Verkehrswert nach §§ 182 ff. BewG angesetzt. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern kommt das Vergleichswert- oder Sachwertverfahren zum Einsatz, bei Mietwohngrundstücken das Ertragswertverfahren. Seit der Bewertungsreform 2023 liegen die steuerlichen Werte meist nahe am tatsächlichen Marktwert.
Welche Vermögenswerte eignen sich für die 10-Jahres-Strategie?
Die 10-Jahres-Strategie funktioniert nur, wenn sich das Vermögen in Teilschritten übertragen lässt. Selbstgenutzte Immobilien sind nicht teilbar, Depots sind volatil, operative Unternehmensanteile unterliegen Sonderregeln.
Gut teilbar und stabil bewertbar sind Kommanditanteile an Infrastruktur- und Sachwert-Projekten – etwa an Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Sie lassen sich in nahezu beliebigen Tranchen auf Kinder oder Enkel übertragen und nutzen den persönlichen Freibetrag alle zehn Jahre neu.
Sachwert-Direktinvestments
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