Kostenlos & sofort

Schenkungssteuer-Rechner 2026

Berechnen Sie die Schenkungssteuer nach § 7, § 14, § 15, § 16, § 19 ErbStG – inkl. aller Freibeträge, 10-Jahres-Kumulation und Immobilienbewertung.

Jetzt Schenkungssteuer berechnen
Schenkungssteuer-Rechner
Nach § 7, § 14, § 15, § 16, § 19 ErbStG – mit 10-Jahres-Kumulation
Berechnen Sie die Schenkungssteuer für Ihren konkreten Fall. Der Rechner berücksichtigt den persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG und die Zusammenrechnung früherer Schenkungen innerhalb von zehn Jahren nach § 14 ErbStG.
Jede Option zeigt Steuerklasse nach § 15 ErbStG und persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG.
Erweiterte Optionen (Vorschenkungen nach § 14, übernommene Verbindlichkeiten)
Summe aller Schenkungen derselben Person innerhalb von 10 Jahren vor dem aktuellen Erwerb. Diese werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet.
Schulden, die der Beschenkte übernimmt (z. B. Grundschuld auf geschenkter Immobilie).
Hinweis:
Ihre voraussichtliche Schenkungssteuer
Steuerlast · Ampel-Vergleich
Effekt der Freibeträge & Abschläge
Ohne Gestaltung (nur persönlicher Freibetrag)
Bei bloßer Anwendung von § 16 ErbStG
Mit allen Abschlägen & Befreiungen
Inkl. Mietabschlag § 13d, Familienheim bei Ehepartner, § 14-Kumulation
Steuerquote
(Steuer ÷ Brutto)
Steuersatz angewandt
(§ 19 ErbStG)
Ersparnis durch
Abschläge
Steuerklasse
Persönlicher Freibetrag
Steuerpfl. Erwerb (kumuliert)
Netto-Schenkung
Detailvergleich: Ohne vs. Mit Abschlägen
PositionOhne GestaltungMit GestaltungDifferenz
Gestaltungshinweis:
Detaillierter Berechnungsweg
Hinweis: Diese Berechnung erfolgt nach § 7, § 14, § 15, § 16, § 19 ErbStG (Stand 2026), mit Härteausgleich § 19 Abs. 3, Mietabschlag § 13d und Familienheim-Befreiung § 13 Abs. 1 Nr. 4a (bei Ehepartner-Schenkung) und dient der unverbindlichen Orientierung. Nicht berücksichtigt werden u. a. Nießbrauchsvorbehalt (Kapitalwert nach § 14 BewG), Verschonungsabschlag Betriebsvermögen (§ 13a), Auslandssachverhalte (§ 21), Stundung nach § 28 ErbStG, Grunderwerbsteuer-Fragen nach § 3 GrEStG. Die tatsächliche Steuerlast kann erheblich abweichen. Dieses Ergebnis ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Siehe auch ausführlichen rechtlichen Hinweis am Seitenende.

Grundlagen

Wie funktioniert die Schenkungssteuer?

Die Schenkungssteuer fällt an, wenn Vermögen zu Lebzeiten unentgeltlich auf eine andere Person übergeht. Rechtsgrundlage ist das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) – ein eigenes Schenkungssteuergesetz existiert nicht.

Nach § 7 ErbStG gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, durch die der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Höhe der Steuer bestimmt sich nach drei Faktoren: Steuerklasse des Beschenkten nach § 15, persönlicher Freibetrag nach § 16 und Tarif nach § 19. Der Tarif ist identisch mit dem der Erbschaftssteuer.

Die entscheidende Besonderheit ist § 14 ErbStG: Schenkungen zwischen denselben Personen werden innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums zusammengerechnet. Nach Ablauf dieser Frist lebt der persönliche Freibetrag neu auf – der zentrale Gestaltungshebel bei vermögensstrategischer Planung. Wer die Logik bereits beim Erbschaftssteuer-Rechner kennengelernt hat, findet hier den spezifischen Schenkungsfall abgebildet.

Zur Schreibweise: Das Gesetz verwendet „Schenkungsteuer" mit einem „s", der Duden akzeptiert auch die geläufigere Variante „Schenkungssteuer". Beide Formen meinen dasselbe.

Schenkungssteuer auf einen Blick

Freibetrag Ehepartner500.000 €
Freibetrag Kinder400.000 €
Freibetrag Enkel200.000 €
Freibetrag Geschwister20.000 €
Steuersatz Klasse I7 – 30 %
Steuersatz Klasse III30 – 50 %
Kumulationszeitraum10 Jahre
Anzeigefrist Finanzamt3 Monate

Tarif § 19 ErbStG

Schenkungssteuer-Tabelle 2026: Steuersätze nach Steuerklasse

Der Tarif § 19 ErbStG wird als Vollmengentarif erhoben – der gesamte steuerpflichtige Erwerb wird mit dem Satz der erreichten Stufe besteuert. Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG begrenzt die Mehrbelastung, wenn eine Tarifstufe nur knapp überschritten wird.

Steuerpflichtiger Erwerb bis Klasse I Klasse II Klasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Steuerklassen nach § 15 ErbStG

  • Klasse I Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkel und Urenkel
  • Klasse II Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedene Ehepartner sowie Eltern und Großeltern bei Schenkung
  • Klasse III Alle übrigen Erwerber – Freunde, nicht eingetragene Lebensgefährten, Cousinen und Cousins, entfernte Verwandte, juristische Personen

Die Steuerklasse bestimmt sowohl Steuersatz als auch persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG. Wichtig für Schenkungen: Eltern und Großeltern gehören im Erbfall zu Klasse I mit 100.000 € Freibetrag, bei Schenkung dagegen zu Klasse II mit nur 20.000 €.

Anwendungsbeispiel

Was 450.000 € Schenkung je nach Empfänger kosten

Das Verwandtschaftsverhältnis entscheidet über die Steuerlast. Bei identischer Schenkungssumme reicht die Steuer von null bis über 129.000 €:

Empfänger Freibetrag Steuerpflichtig Tarif § 19 Steuer
Ehepartner500.000 €0 €0 €
Kind400.000 €50.000 €7 % (Kl. I)3.500 €
Enkel (Eltern leben)200.000 €250.000 €11 % (Kl. I)27.500 €
Geschwister20.000 €430.000 €25 % (Kl. II)107.500 €
Cousin / Cousine20.000 €430.000 €30 % (Kl. III)129.000 €

Berechnung nach § 16 und § 19 ErbStG, Stand 2026. Ohne Härteausgleich (greift bei diesen Beträgen nicht) und ohne weitere Abschläge. Die Tabelle zeigt den reinen Klassen- und Freibetragseffekt.

Der 10-Jahres-Hebel

Freibeträge mehrfach nutzen: Die 10-Jahres-Strategie nach § 14 ErbStG

Nach § 14 ErbStG werden alle Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums zusammengerechnet. Nach Ablauf dieser Frist lebt der persönliche Freibetrag neu auf. Wer rechtzeitig plant und Vermögen in teilbaren Tranchen überträgt, kann die Steuerlast erheblich reduzieren. Der Beginn der Übertragung entscheidet.

Heute Jahr 0 1. Zyklus Freibetrag verfügbar Erste Schenkung möglich +10 J. Jahr 10 2. Zyklus Freibetrag lebt neu auf Zweite Tranche möglich +20 J. Jahr 20 3. Zyklus Freibetrag lebt neu auf Dritte Tranche möglich START § 14 ERBSTG § 14 ERBSTG

Rechenbeispiel: Vater überträgt 700.000 € an die Tochter

Der Vater möchte seiner Tochter insgesamt 700.000 € übertragen. Je nach gewähltem Weg fällt die Steuerlast sehr unterschiedlich aus.

Variante A: Alles auf einmal

  • Schenkung in Jahr 0: 700.000 €
  • − Freibetrag § 16: 400.000 €
  • = Steuerpflichtig: 300.000 €
  • Tarif Klasse I bis 300.000 €: 11 %
Steuer 33.000 €

Variante B: Gestaffelt über 2 Zyklen

  • Jahr 0: Schenkung 400.000 € → 0 € Steuer (Freibetrag)
  • Jahr 10: Schenkung 300.000 € → 0 € Steuer (neu auflebend)
  • Beide Zyklen einzeln unterhalb Freibetrag
  • Keine § 14-Kumulation mehr aktiv
Steuer 0 €

Hochrechnung: Ehepaar mit zwei Kindern

Freibetrag pro Elternteil je Kind400.000 €
Kombinationen (2 Eltern × 2 Kinder)4
Steuerfrei pro 10-Jahres-Zyklus1.600.000 €
Über 3 Zyklen (20 Jahre)4.800.000 €

Voraussetzung ist ein ausreichend früher Beginn – spätestens rund 20 Jahre vor dem geplanten Gesamttransfer. Die steuerfreie Übertragung setzt außerdem voraus, dass das Vermögen tatsächlich in Tranchen teilbar ist. Geldvermögen, Wertpapiere und Kommanditanteile an Sachwert-Projekten eignen sich dafür; selbstgenutzte Einzelimmobilien oder operative Unternehmensanteile nur eingeschränkt.

Familienheim

Schenkung des Familienheims zwischen Ehepartnern – steuerfrei

Ein oft übersehener Hebel: Die Schenkung des selbst bewohnten Familienheims an den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG vollständig steuerfrei. Unabhängig vom Wert, unabhängig von der Wohnfläche. Die Befreiung gilt auch, wenn die Immobilie in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR liegt – solange sie den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet.

Im Unterschied zum vererbten Familienheim gibt es bei der Schenkung keine Zehn-Jahres-Wohnpflicht. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt (BFH II R 37/09), dass es ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zuwendung ankommt. Wann die Immobilie angeschafft wurde oder seit wann sie als Familienheim dient, spielt keine Rolle. Auch eine spätere Veräußerung oder Nutzungsänderung führt nicht zum nachträglichen Wegfall der Steuerbefreiung.

Wirtschaftlich heißt das: Der beschenkte Partner kann nach der Schenkung frei über das Haus verfügen – inklusive Verkauf. Auf den Erlös fällt dann keine Schenkungssteuer mehr an, weil die ursprüngliche Übertragung bereits steuerfrei war.

Wichtig bei Schenkung an Kinder oder Enkel: Die Familienheim-Befreiung greift hier nicht. Sie ist bei dieser Personengruppe ausschließlich dem Erbfall vorbehalten und dort an die zehnjährige Selbstnutzungsfrist sowie die 200-qm-Wohnflächengrenze gebunden. Bei Schenkungen an die nächste Generation bleibt der normale Freibetrag nach § 16 ErbStG der einzige Hebel.

Pflichtteilsergänzung

Schenkung und Pflichtteil: Die abschmelzende Anrechnung nach § 2325 BGB

Schenkungen an einzelne Erben können später zu Ausgleichsansprüchen anderer Pflichtteilsberechtigter führen. § 2325 BGB regelt, dass Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Tod anteilig auf den Nachlass angerechnet werden – allerdings zeitlich abschmelzend.

Anrechnung auf den Pflichtteil nach Jahren

< 1 Jahr
100 %
Jahr 1
90 %
Jahr 2
80 %
Jahr 3
70 %
Jahr 4
60 %
Jahr 5
50 %
Jahr 6
40 %
Jahr 7
30 %
Jahr 8
20 %
Jahr 9
10 %
ab Jahr 10
0 %

Eine vor einem Jahr erfolgte Schenkung wird noch voll berücksichtigt. Pro weiterem Jahr sinkt der Anrechnungswert um zehn Prozentpunkte. Nach zehn Jahren ist sie pflichtteilsrechtlich nicht mehr relevant.

Wer rechtzeitig beginnt, reduziert also nicht nur die Schenkungssteuer, sondern entschärft auch spätere Pflichtteilsstreitigkeiten. Die Zehn-Jahres-Frist wirkt in beide Richtungen – steuerlich und erbrechtlich.

Zwei wichtige Ausnahmen: Die Abschmelzung gilt nicht bei Schenkungen zwischen Ehepartnern. Nach § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB beginnt die Frist hier erst mit Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod. Eine Schenkung vom Mann an die Frau kann also auch nach 20 Jahren noch voll auf den Pflichtteil anderer Berechtigter angerechnet werden. Zweitens: Ein vorbehaltener Nießbrauch hält die Zehn-Jahres-Frist nach herrschender Auffassung nicht in Gang. Wer Pflichtteilsansprüche wirksam mindern will, muss an Kinder oder Dritte übertragen und auf einen Nießbrauchsvorbehalt verzichten.

Häufige Fragen

Der persönliche Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis (§ 16 ErbStG): Ehepartner und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, Kinder und Stiefkinder 400.000 €, Enkel mit verstorbenen Elternteilen 400.000 €, übrige Enkel 200.000 €, Urenkel 100.000 €. Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehepartner erhalten 20.000 €, ebenso Eltern und Großeltern bei Schenkung sowie nicht verwandte Personen.

Nach § 14 ErbStG lebt der persönliche Freibetrag zwischen denselben Personen alle zehn Jahre neu auf. Alle Schenkungen innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums werden zusammengerechnet. Bei zwei Elternteilen und zwei Kindern lassen sich pro Zyklus bis zu 1,6 Mio € steuerfrei übertragen, über drei Zyklen entsprechend mehr. Entscheidend ist ein rechtzeitiger Beginn der Übertragung.

Ja. Nach § 30 ErbStG muss jede Schenkung dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten angezeigt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich Steuer anfällt. Bei notariell beurkundeten Schenkungen, etwa bei Immobilienübertragungen, übernimmt der Notar die Anzeige automatisch. In allen anderen Fällen sind Schenker und Beschenkter selbst verantwortlich. Versäumnisse können die Festsetzungsfrist auf bis zu zehn Jahre verlängern.

Kinder gehören zur Steuerklasse I und haben je Elternteil einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro nach § 16 ErbStG. Bei zwei Elternteilen lassen sich pro Zyklus also bis zu 800.000 Euro je Kind steuerfrei übertragen – und nach § 14 ErbStG alle zehn Jahre erneut. Wichtig zu wissen: Die Familienheim-Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG, die bei Schenkungen zwischen Ehepartnern gilt, greift bei Schenkungen an Kinder nicht. Sie ist dieser Personengruppe ausschließlich im Erbfall vorbehalten und dort an eine 200-qm-Wohnflächengrenze und eine zehnjährige Selbstnutzungsfrist gebunden. Bei pflichtteilsberechtigten Geschwistern werden Schenkungen zusätzlich anteilig auf den späteren Nachlass angerechnet (§ 2325 BGB, abschmelzend über zehn Jahre).

Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Tod werden nach § 2325 BGB bei der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt. Der anrechenbare Wert schmilzt pro Jahr um 10 Prozentpunkte ab – eine Schenkung vor neun Jahren wird nur noch zu 10 % angerechnet, nach zehn Jahren gar nicht mehr. Bei Schenkungen an den Ehepartner beginnt diese Frist allerdings erst mit Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB). Ebenfalls kritisch: Ein vorbehaltener Nießbrauch hält die Zehn-Jahres-Frist nach herrschender Auffassung nicht in Gang.

Steuerlich werden beide identisch behandelt – beide fallen unter § 7 ErbStG und unterliegen denselben Freibeträgen und Tarifstufen. Der Unterschied ist zivilrechtlich und intentional: Die vorweggenommene Erbfolge bezeichnet Schenkungen, die ausdrücklich als Vorausleistung auf die spätere Erbmasse gedacht sind und oft mit Auflagen wie Nießbrauchsvorbehalt, Wohnrecht, Pflegeverpflichtung oder einer Ausgleichspflicht unter Geschwistern verbunden werden. Die reine Schenkung hat diese Implikation nicht.

Beim Nießbrauchsvorbehalt überträgt der Schenker das Eigentum, behält sich aber die lebenslange Nutzung vor – etwa den Ertrag aus einer Immobilie oder aus einem Unternehmen. Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird nach § 14 BewG aus dem Jahreswert und einem altersabhängigen Faktor berechnet und vom steuerpflichtigen Schenkungswert abgezogen. Je jünger der Schenker, desto höher der Nießbrauchwert und desto größer die steuerliche Entlastung. Wichtig: Ein vorbehaltener Nießbrauch hält die Zehn-Jahres-Frist für die Pflichtteilsergänzung nach herrschender Auffassung nicht in Gang.

Eine Kettenschenkung ist grundsätzlich zulässig und nutzt, dass jede Person über eigene Freibeträge verfügt. Typisches Beispiel: Die Großmutter schenkt ihrer Tochter, die Tochter schenkt weiter an den Enkel. So lassen sich Freibetrags-Kombinationen nutzen, die bei direkter Übertragung nicht verfügbar wären. Entscheidend ist die wirtschaftliche Eigenständigkeit jeder Stufe – bestehen Weitergabe-Verpflichtungen oder fehlt dem zwischengeschalteten Empfänger die freie Verfügungsmacht, wertet das Finanzamt die Transaktion als Direktschenkung (BFH II R 45/11, BFH II B 37/21).

Ein Schenkungsversprechen bedarf nach § 518 BGB grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Wird die Schenkung jedoch sofort vollzogen – etwa durch Überweisung oder Übergabe – heilt die Vollziehung den Formmangel. Zwingend notariell sind Schenkungen von Grundstücken (§ 311b BGB) und GmbH-Anteilen (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Für die steuerliche Dokumentation und zur Vermeidung späterer Streitigkeiten ist eine schriftliche Vereinbarung auch bei formfreien Schenkungen empfehlenswert.

In engen Grenzen ja. § 528 BGB erlaubt eine Rückforderung bei Verarmung des Schenkers, § 530 BGB bei grobem Undank des Beschenkten. Darüber hinaus lassen sich Rückforderungsrechte vertraglich vereinbaren, etwa für den Fall der Scheidung des beschenkten Kindes, bei Vorversterben oder bei Insolvenz des Beschenkten. Solche Regelungen sollten bereits im Schenkungsvertrag aufgenommen werden, weil sie nachträglich nicht mehr einseitig durchsetzbar sind.