Grundlagen
Wie funktioniert die Schenkungssteuer?
Die Schenkungssteuer fällt an, wenn Vermögen zu Lebzeiten unentgeltlich auf eine andere Person übergeht. Rechtsgrundlage ist das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) – ein eigenes Schenkungssteuergesetz existiert nicht.
Nach § 7 ErbStG gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, durch die der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Höhe der Steuer bestimmt sich nach drei Faktoren: Steuerklasse des Beschenkten nach § 15, persönlicher Freibetrag nach § 16 und Tarif nach § 19. Der Tarif ist identisch mit dem der Erbschaftssteuer.
Die entscheidende Besonderheit ist § 14 ErbStG: Schenkungen zwischen denselben Personen werden innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums zusammengerechnet. Nach Ablauf dieser Frist lebt der persönliche Freibetrag neu auf – der zentrale Gestaltungshebel bei vermögensstrategischer Planung. Wer die Logik bereits beim Erbschaftssteuer-Rechner kennengelernt hat, findet hier den spezifischen Schenkungsfall abgebildet.
Zur Schreibweise: Das Gesetz verwendet „Schenkungsteuer" mit einem „s", der Duden akzeptiert auch die geläufigere Variante „Schenkungssteuer". Beide Formen meinen dasselbe.
Schenkungssteuer auf einen Blick
Tarif § 19 ErbStG
Schenkungssteuer-Tabelle 2026: Steuersätze nach Steuerklasse
Der Tarif § 19 ErbStG wird als Vollmengentarif erhoben – der gesamte steuerpflichtige Erwerb wird mit dem Satz der erreichten Stufe besteuert. Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG begrenzt die Mehrbelastung, wenn eine Tarifstufe nur knapp überschritten wird.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Steuerklassen nach § 15 ErbStG
- Klasse I Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkel und Urenkel
- Klasse II Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedene Ehepartner sowie Eltern und Großeltern bei Schenkung
- Klasse III Alle übrigen Erwerber – Freunde, nicht eingetragene Lebensgefährten, Cousinen und Cousins, entfernte Verwandte, juristische Personen
Die Steuerklasse bestimmt sowohl Steuersatz als auch persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG. Wichtig für Schenkungen: Eltern und Großeltern gehören im Erbfall zu Klasse I mit 100.000 € Freibetrag, bei Schenkung dagegen zu Klasse II mit nur 20.000 €.
Anwendungsbeispiel
Was 450.000 € Schenkung je nach Empfänger kosten
Das Verwandtschaftsverhältnis entscheidet über die Steuerlast. Bei identischer Schenkungssumme reicht die Steuer von null bis über 129.000 €:
| Empfänger | Freibetrag | Steuerpflichtig | Tarif § 19 | Steuer |
|---|---|---|---|---|
| Ehepartner | 500.000 € | 0 € | – | 0 € |
| Kind | 400.000 € | 50.000 € | 7 % (Kl. I) | 3.500 € |
| Enkel (Eltern leben) | 200.000 € | 250.000 € | 11 % (Kl. I) | 27.500 € |
| Geschwister | 20.000 € | 430.000 € | 25 % (Kl. II) | 107.500 € |
| Cousin / Cousine | 20.000 € | 430.000 € | 30 % (Kl. III) | 129.000 € |
Berechnung nach § 16 und § 19 ErbStG, Stand 2026. Ohne Härteausgleich (greift bei diesen Beträgen nicht) und ohne weitere Abschläge. Die Tabelle zeigt den reinen Klassen- und Freibetragseffekt.
Der 10-Jahres-Hebel
Freibeträge mehrfach nutzen: Die 10-Jahres-Strategie nach § 14 ErbStG
Nach § 14 ErbStG werden alle Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums zusammengerechnet. Nach Ablauf dieser Frist lebt der persönliche Freibetrag neu auf. Wer rechtzeitig plant und Vermögen in teilbaren Tranchen überträgt, kann die Steuerlast erheblich reduzieren. Der Beginn der Übertragung entscheidet.
Rechenbeispiel: Vater überträgt 700.000 € an die Tochter
Der Vater möchte seiner Tochter insgesamt 700.000 € übertragen. Je nach gewähltem Weg fällt die Steuerlast sehr unterschiedlich aus.
Variante A: Alles auf einmal
- Schenkung in Jahr 0: 700.000 €
- − Freibetrag § 16: 400.000 €
- = Steuerpflichtig: 300.000 €
- Tarif Klasse I bis 300.000 €: 11 %
Variante B: Gestaffelt über 2 Zyklen
- Jahr 0: Schenkung 400.000 € → 0 € Steuer (Freibetrag)
- Jahr 10: Schenkung 300.000 € → 0 € Steuer (neu auflebend)
- Beide Zyklen einzeln unterhalb Freibetrag
- Keine § 14-Kumulation mehr aktiv
Hochrechnung: Ehepaar mit zwei Kindern
Voraussetzung ist ein ausreichend früher Beginn – spätestens rund 20 Jahre vor dem geplanten Gesamttransfer. Die steuerfreie Übertragung setzt außerdem voraus, dass das Vermögen tatsächlich in Tranchen teilbar ist. Geldvermögen, Wertpapiere und Kommanditanteile an Sachwert-Projekten eignen sich dafür; selbstgenutzte Einzelimmobilien oder operative Unternehmensanteile nur eingeschränkt.
Familienheim
Schenkung des Familienheims zwischen Ehepartnern – steuerfrei
Ein oft übersehener Hebel: Die Schenkung des selbst bewohnten Familienheims an den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG vollständig steuerfrei. Unabhängig vom Wert, unabhängig von der Wohnfläche. Die Befreiung gilt auch, wenn die Immobilie in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR liegt – solange sie den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet.
Im Unterschied zum vererbten Familienheim gibt es bei der Schenkung keine Zehn-Jahres-Wohnpflicht. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt (BFH II R 37/09), dass es ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zuwendung ankommt. Wann die Immobilie angeschafft wurde oder seit wann sie als Familienheim dient, spielt keine Rolle. Auch eine spätere Veräußerung oder Nutzungsänderung führt nicht zum nachträglichen Wegfall der Steuerbefreiung.
Wirtschaftlich heißt das: Der beschenkte Partner kann nach der Schenkung frei über das Haus verfügen – inklusive Verkauf. Auf den Erlös fällt dann keine Schenkungssteuer mehr an, weil die ursprüngliche Übertragung bereits steuerfrei war.
Pflichtteilsergänzung
Schenkung und Pflichtteil: Die abschmelzende Anrechnung nach § 2325 BGB
Schenkungen an einzelne Erben können später zu Ausgleichsansprüchen anderer Pflichtteilsberechtigter führen. § 2325 BGB regelt, dass Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Tod anteilig auf den Nachlass angerechnet werden – allerdings zeitlich abschmelzend.
Anrechnung auf den Pflichtteil nach Jahren
Eine vor einem Jahr erfolgte Schenkung wird noch voll berücksichtigt. Pro weiterem Jahr sinkt der Anrechnungswert um zehn Prozentpunkte. Nach zehn Jahren ist sie pflichtteilsrechtlich nicht mehr relevant.
Wer rechtzeitig beginnt, reduziert also nicht nur die Schenkungssteuer, sondern entschärft auch spätere Pflichtteilsstreitigkeiten. Die Zehn-Jahres-Frist wirkt in beide Richtungen – steuerlich und erbrechtlich.