Grundlagen
Wie funktioniert die Schenkungssteuer?
Die Schenkungssteuer fällt an, wenn Vermögen zu Lebzeiten unentgeltlich auf eine andere Person übergeht. Rechtsgrundlage ist das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) – ein eigenes Schenkungssteuergesetz existiert nicht.
Nach § 7 ErbStG gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, durch die der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Höhe der Steuer bestimmt sich nach drei Faktoren: Steuerklasse des Beschenkten nach § 15, persönlicher Freibetrag nach § 16 und Tarif nach § 19.
Die entscheidende Besonderheit ist § 14 ErbStG: Schenkungen zwischen denselben Personen werden innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums zusammengerechnet. Nach Ablauf dieser Frist lebt der persönliche Freibetrag neu auf – der zentrale Gestaltungshebel bei vermögensstrategischer Planung.
Zur Schreibweise: Das Gesetz verwendet „Schenkungsteuer" mit einem „s", der Duden akzeptiert auch die geläufigere Variante „Schenkungssteuer". Beide Formen meinen dasselbe.
Schenkungssteuer auf einen Blick
Tarif § 19 ErbStG
Schenkungssteuer-Tabelle 2026: Steuersätze nach Steuerklasse
Der Tarif § 19 ErbStG wird als Vollmengentarif erhoben – der gesamte steuerpflichtige Erwerb wird mit dem Satz der erreichten Stufe besteuert.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Steuerklassen nach § 15 ErbStG
- Klasse I Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkel und Urenkel
- Klasse II Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedene Ehepartner sowie Eltern und Großeltern bei Schenkung
- Klasse III Alle übrigen Erwerber – Freunde, nicht eingetragene Lebensgefährten, entfernte Verwandte, juristische Personen
Die Steuerklasse bestimmt sowohl Steuersatz als auch persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG.
Anwendungsbeispiel
Was 450.000 € Schenkung je nach Empfänger kosten
Das Verwandtschaftsverhältnis entscheidet über die Steuerlast.
| Empfänger | Freibetrag | Steuerpflichtig | Tarif § 19 | Steuer |
|---|---|---|---|---|
| Ehepartner | 500.000 € | 0 € | – | 0 € |
| Kind | 400.000 € | 50.000 € | 7 % (Kl. I) | 3.500 € |
| Enkel (Eltern leben) | 200.000 € | 250.000 € | 11 % (Kl. I) | 27.500 € |
| Geschwister | 20.000 € | 430.000 € | 25 % (Kl. II) | 107.500 € |
| Cousin / Cousine | 20.000 € | 430.000 € | 30 % (Kl. III) | 129.000 € |
Der 10-Jahres-Hebel
Freibeträge mehrfach nutzen: Die 10-Jahres-Strategie nach § 14 ErbStG
Nach § 14 ErbStG werden alle Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums zusammengerechnet. Nach Ablauf dieser Frist lebt der persönliche Freibetrag neu auf. Der Beginn der Übertragung entscheidet.
Rechenbeispiel: Vater überträgt 700.000 € an die Tochter
Variante A: Alles auf einmal
- Schenkung in Jahr 0: 700.000 €
- − Freibetrag § 16: 400.000 €
- = Steuerpflichtig: 300.000 €
- Tarif Klasse I bis 300.000 €: 11 %
Variante B: Gestaffelt über 2 Zyklen
- Jahr 0: Schenkung 400.000 € → 0 € Steuer
- Jahr 10: Schenkung 300.000 € → 0 € Steuer
- Keine § 14-Kumulation mehr aktiv
Familienheim
Schenkung des Familienheims zwischen Ehepartnern – steuerfrei
Die Schenkung des selbst bewohnten Familienheims an den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG vollständig steuerfrei.
Pflichtteilsergänzung
Schenkung und Pflichtteil: Die abschmelzende Anrechnung nach § 2325 BGB
Schenkungen an einzelne Erben können später zu Ausgleichsansprüchen anderer Pflichtteilsberechtigter führen.