Auf einen Blick
Was die Fünftelregelung leistet – und was sich 2025 geändert hat
Grundprinzip der Fünftelregelung
Das deutsche Einkommensteuersystem ist progressiv – der Steuersatz steigt mit zunehmendem Einkommen. Eine Abfindung als einmalige außerordentliche Zahlung trifft ohne Sonderregelung voll den Spitzensteuersatz, was zu einer überproportionalen Belastung führt. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG wurde geschaffen, um genau diesen Effekt abzumildern: Die Abfindung wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, was in der Regel zu einem spürbar niedrigeren effektiven Steuersatz führt.
Die Berechnung folgt einem klaren Schema. Zunächst wird die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne die Abfindung ermittelt. Im zweiten Schritt wird ein Fünftel der Abfindung hinzugerechnet und die Steuer auf diesen erhöhten Betrag berechnet. Die Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen wird mit fünf multipliziert – das ergibt die Steuer auf die Abfindung. Addiert zur regulären Einkommensteuer, entsteht die Gesamtbelastung, die in den meisten Fällen deutlich unter einer vollständigen Jahresbesteuerung liegt.
Warum die Fünftelregelung die Steuer senkt: das Progressionsprinzip
Neuerungen ab 2025: Änderungen durch das Wachstumschancengesetz
Eine wesentliche Änderung tritt ab dem 1. Januar 2025 in Kraft: Die Pflicht zur Berücksichtigung der Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber wird abgeschafft. Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber die Fünftelregelung direkt bei der Auszahlung der Abfindung anwenden und entsprechend weniger Lohnsteuer einbehalten. Ab 2025 müssen Arbeitgeber die Abfindung zunächst mit dem allgemeinen Steuertarif versteuern – die Anwendung der Fünftelregelung erfolgt erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt.
Diese Änderung wurde mit dem Ziel eingeführt, Unternehmen vom oft komplexen Prüfungs- und Berechnungsaufwand zu entlasten. Die Fünftelregelung selbst bleibt jedoch vollständig bestehen und kann weiterhin in der Steuererklärung geltend gemacht werden – für Abfindungen, die in 2025 oder 2026 ausgezahlt wurden, gilt das entsprechend für die jeweilige Einkommensteuererklärung.
Beispielrechnung zur Steuerersparnis
Um die Wirkung der Fünftelregelung zu verdeutlichen, hier ein konkretes Beispiel. Ausgangslage: Eine Person mit einem Bruttoeinkommen von 100.000 Euro erhält eine Abfindung von 300.000 Euro, ohne Kirchensteuerpflicht.
- Einkommensteuer auf 100.000 Euro: 22.045 Euro
- Einkommensteuer auf 160.000 Euro (100.000 + 1/5 von 300.000): 40.314 Euro
- Differenz: 18.269 Euro (40.314 – 22.045)
- Steuer auf die Abfindung: 18.269 Euro × 5 = 91.345 Euro
- Gesamte Steuerlast: 22.045 + 91.345 = 113.390 Euro
Die Ersparnis durch die Fünftelregelung hängt stark von der individuellen Situation ab. Bei niedrigerem sonstigem Einkommen im Abfindungsjahr fällt die prozentuale Entlastung deutlich höher aus, da die progressive Wirkung des Steuertarifs stärker abgemildert wird – der Effekt ist also umso größer, je weniger weiteres Einkommen im selben Jahr anfällt.
| Steuerberechnung mit Fünftelregelung bei 300.000 € Abfindung | |
|---|---|
| Bruttoeinkommen | 100.000 € |
| Abfindung | 300.000 € |
| ESt. auf 100.000 € Einkommen | 22.045 € |
| ESt. auf 100.000 € + 1/5 Abfindung (60.000 €) | 40.314 € |
| Differenz × 5 = Steuer auf Abfindung | (40.314 € – 22.045 €) × 5 = 91.345 € |
| Gesamte Steuerlast | 113.390 € |
| Vergleich: ohne Fünftelregelung | ca. 125.500 € |
| Steuerersparnis durch Fünftelregelung | ca. 12.110 € |
Wichtiger Hinweis zu Ihrer Abfindungs-berechnung inkl. 1 / 5 Regelung:
Die Fünftelregelung entfaltet ihre stärkste Wirkung, wenn das sonstige zu versteuernde Einkommen im Abfindungsjahr möglichst gering ist – im Idealfall gegen null.
Wer ein Einkommen von über 75.000 Euro und eine Abfindung von über 100.000 Euro erwartet, sollte daher prüfen, ob sich die Fünftelregelung mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) kombinieren lässt. Ein Photovoltaik-Investment kann das zu versteuernde Einkommen im Abfindungsjahr erheblich senken und damit die Progressionswirkung der Fünftelregelung deutlich verstärken.
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|---|---|---|
| Position | Nur Fünftelregelung | Fünftelregelung + IAB (200.000 € Investment) |
| Laufendes Einkommen | 100.000 € | 100.000 € |
| Abfindung | 300.000 € | 300.000 € |
| IAB-Abzug (50 % der Investitionssumme) | – | 100.000 € |
| Zu versteuerndes Einkommen | 100.000 € | 0 € |
| Einkommensteuer gesamt | 157.088 € | 72.075 € |
| Solidaritätszuschlag | 8.639 € | 3.964 € |
| Gesamte Steuerlast | 165.727 € | 76.039 € |
| Steuerersparnis durch IAB & PV-Investment: ≈ 89.688 € | ||
Grundtarif (ledig), keine Kirchensteuer, Veranlagungsjahr 2025/2026. Der IAB (§ 7g EStG) mindert das laufende gewerbliche Einkommen; die Abfindung wird separat nach § 34 EStG (Fünftelregelung) besteuert. Beispielwerte ohne Gewähr. Keine Steuerberatung im Sinne des StBerG.
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Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung
Ausnahme: Bis zu 10 % der Hauptsumme dürfen in einem anderen Kalenderjahr gezahlt werden, ohne dass der Steuervorteil verloren geht.
Die Fünftelregelung schützt Sie vor einer übermäßigen Steuerbelastung Ihrer Abfindung. Durch die rechnerische Verteilung auf fünf Jahre bleibt mehr von Ihrer Abfindung übrig.
Strategien zur Steueroptimierung
Um die steuerliche Belastung einer Abfindung zu minimieren, stehen neben der Fünftelregelung selbst mehrere ergänzende Strategien zur Verfügung. Die zeitliche Gestaltung der Auszahlung spielt dabei eine wichtige Rolle. Endet das Arbeitsverhältnis zum Jahresende, kann es vorteilhaft sein, die Abfindung erst im Folgejahr auszahlen zu lassen – besonders wenn im neuen Jahr ein deutlich geringeres Einkommen zu erwarten ist. Auch die Kombination mit einer Elternzeit oder einem Sabbatical kann steuerlich sinnvoll sein, da die Abfindung in einem Jahr mit niedrigerem Gesamteinkommen günstiger besteuert wird.
Eine weitere Möglichkeit ist die steuerfreie Einzahlung von Teilen der Abfindung in die betriebliche Altersvorsorge. Nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG können bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze pro Beschäftigungsjahr steuerfrei nachgezahlt werden – maximal für zehn Jahre. Der Höchstbetrag beläuft sich damit für 2025 auf 38.640 Euro und für 2026 auf 40.560 Euro.
Bei Kirchensteuerpflicht lohnt sich zudem ein Blick auf den Teilerlass. Bei vielen Landeskirchen und Diözesen kann ein formloser Antrag beim zuständigen Kirchensteueramt gestellt werden, wodurch in der Regel bis zu 50 % der auf die Abfindung entfallenden Kirchensteuer zurückerstattet werden können.
Wie sich Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung auf die konkrete Steuerlast auswirken, lässt sich mit dem Abfindungsrechner direkt vergleichen – inkl. IAB-Slider und detailliertem Berechnungsweg.
Häufige Fallstricke und wie man sie vermeidet
Abfindung und Investment: die steuerliche Kombination
Die Fünftelregelung reduziert die Progressionswirkung der Abfindung – doch die stärkste steuerliche Wirkung entsteht, wenn das laufende Einkommen im Abfindungsjahr zusätzlich gesenkt wird. Genau hier setzt ein Photovoltaik-Direktinvestment an: Über den Investitionsabzugsbetrag (IAB) lassen sich bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten vorab gewinnmindernd abziehen – das senkt das zu versteuernde Einkommen im Abfindungsjahr erheblich und verstärkt die Wirkung der Fünftelregelung deutlich.
Das Investment in einen Solarpark-Anteil ist dabei kein reines Steuerinstrument: Der produzierte Strom wird über langfristige Abnahmeverträge vermarktet, was über die Laufzeit planbare Erträge unabhängig von Börsenkursen oder Zinsentwicklungen generiert. Für Personen mit hoher Abfindung und laufendem Einkommen kann die Kombination aus Fünftelregelung und IAB die Steuerlast im Abfindungsjahr auf einen Bruchteil des ursprünglichen Betrags reduzieren – wie die Beispielrechnung weiter oben zeigt.
Ob und in welchem Umfang ein solches Investment für Ihre Situation sinnvoll ist, hängt von mehreren Faktoren ab – insbesondere von der Höhe des laufenden Einkommens, der Abfindungssumme und dem geplanten Investitionszeitraum. Wir besprechen das gerne in einem unverbindlichen Erstgespräch.
Fazit
Die Fünftelregelung bleibt ein wirksames Instrument – wer die Abwicklung kennt, profitiert
Die Fünftelregelung mildert die Progressionswirkung von Abfindungen erheblich und bleibt nach den Änderungen durch das Wachstumschancengesetz vollständig erhalten. Seit 2025 verlagert sich die Umsetzung auf die Einkommensteuererklärung – wer das weiß und frühzeitig plant, verliert keinen Vorteil.
Bei höheren Abfindungssummen lohnt sich die Abstimmung mit einem Steuerberater, um die individuell optimale Kombination aus Fünftelregelung, bAV-Einzahlung und gegebenenfalls IAB zu ermitteln.
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Thomas Haberl, Roland Kufner
Geschäfsführung
Da das deutsche Einkommensteuersystem progressiv aufgebaut ist, würde eine große Einmalzahlung wie eine Abfindung ohne besondere Regelung zu einer überproportionalen Steuerbelastung führen. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG mildert diesen Effekt, indem sie die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt.
Die Berechnung läuft in vier Schritten ab: Zunächst wird die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne die Abfindung ermittelt. Dann wird ein Fünftel der Abfindung hinzugerechnet und die darauf entfallende Steuerdifferenz berechnet. Diese Differenz wird mit fünf multipliziert und ergibt die Steuer auf die Abfindung. Zur regulären Steuer hinzuaddiert, ergibt sich die Gesamtbelastung – in der Regel deutlich niedriger als bei vollständiger Besteuerung in einem Jahr.
Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber die Fünftelregelung direkt bei der Auszahlung der Abfindung berücksichtigen und entsprechend weniger Lohnsteuer einbehalten. Ab dem 1. Januar 2025 entfällt diese Möglichkeit für Arbeitgeber.
Das bedeutet: Seit 2025 wird bei der Auszahlung der Abfindung zunächst der allgemeine Lohnsteuertarif angewendet. Die Fünftelregelung muss vom Arbeitnehmer aktiv in der jährlichen Einkommensteuererklärung beim Finanzamt beantragt werden – in der Regel durch Angabe der Abfindung in der Anlage N. Das Finanzamt wendet dabei automatisch die günstigere der beiden Varianten an, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Fünftelregelung selbst bleibt vollständig erhalten – lediglich der Zeitpunkt der steuerlichen Entlastung verschiebt sich um einige Monate.
Die Fünftelregelung setzt voraus, dass es durch die Abfindung zu einer echten Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum kommt. Wer im selben Jahr eine neue gut bezahlte Stelle antritt und damit ähnlich hohe Einkünfte wie in den Vorjahren erzielt, erfüllt diese Voraussetzung möglicherweise nicht mehr.
Ebenfalls problematisch ist die Auszahlung in mehreren Raten über verschiedene Kalenderjahre: Nach einem BFH-Urteil vom 29.11.2012 (VI R 1/12) ist die Fünftelregelung nur dann anwendbar, wenn nicht mehr als 10 % der Hauptsumme in einem anderen Jahr ausgezahlt werden. Schließlich gilt die Regelung nicht für Zahlungen, die bereits erworbene Ansprüche abgelten – also fällige Gehälter, Boni oder Rückstände.
Neben der Fünftelregelung bestehen mehrere Ansätze zur weiteren Steueroptimierung. Erstens spielt der Auszahlungszeitpunkt eine große Rolle: Wenn das Arbeitsverhältnis zum Jahresende endet und im Folgejahr ein deutlich geringeres Einkommen zu erwarten ist, kann es vorteilhaft sein, die Auszahlung in das neue Jahr zu verschieben.
Zweitens können Teile der Abfindung steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge eingebracht werden. Für 2025 beträgt dieser steuerfreie Höchstbetrag 38.640 €, für 2026 entsprechend 40.560 € – berechnet auf Basis von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze multipliziert mit bis zu zehn Beschäftigungsjahren. Drittens lohnt bei Kirchensteuerpflicht ein formloser Antrag auf Teilerlass beim zuständigen Kirchensteueramt, da viele Landeskirchen bis zu 50 % der auf die Abfindung entfallenden Kirchensteuer erlassen. Schließlich bietet für Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG die Möglichkeit, das zu versteuernde Einkommen im Abfindungsjahr erheblich zu reduzieren.
Die Fünftelregelung entfaltet ihre größte Wirkung, wenn das sonstige zu versteuernde Einkommen im Abfindungsjahr möglichst gering ist. Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende können diesen Effekt durch den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG gezielt verstärken: Wer im Abfindungsjahr einen IAB für ein geplantes betriebliches Investment bildet, kann bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten – maximal 200.000 € pro Betrieb – sofort gewinnmindernd abziehen.
Das reduziert das zu versteuernde Einkommen im Abfindungsjahr erheblich und erhöht damit die Wirkung der Fünftelregelung. Die Investition muss innerhalb von drei Jahren tatsächlich getätigt werden; ein Direktinvestment in eine Photovoltaikanlage als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist ein typisches Beispiel für ein geeignetes IAB-fähiges Wirtschaftsgut.
Die Abfindung selbst wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Es gibt jedoch zwei mögliche Auswirkungen, die in der Praxis relevant sind. Zum einen kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld eintreten, wenn ein Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund abgeschlossen wurde – also wenn der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat.
Zum anderen kann unter bestimmten Umständen eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld erfolgen, wenn die tatsächlich eingehaltene Kündigungsfrist kürzer war als die gesetzlich oder vertraglich vorgesehene. Für die konkrete Prüfung der sozialrechtlichen Auswirkungen empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Haftungsausschluss: Die bereitgestellten Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Steuerberatung dar. Es wird keine Steuerberatung angeboten. Für individuelle steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Steuerberater.