Wie hoch ist Ihre Gewerbesteuer wirklich? Unser Rechner zeigt Ihnen sofort Ihre individuelle Belastung – mit dem Hebesatz Ihrer Gemeinde, Freibetrag und ESt-Anrechnung nach § 35 EStG.
| Position | Betrag |
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Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer, die auf den Gewerbeertrag von Gewerbetreibenden erhoben wird. Sie ist die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden in Deutschland und wird durch das Gewerbesteuergesetz (GewStG) geregelt.
Besteuert wird der Gewerbeertrag – der Gewinn aus Gewerbebetrieb, korrigiert um Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG). Auf den bereinigten Gewerbeertrag wird die Steuermesszahl von 3,5 % angewendet, und der Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
Ein zentraler Vorteil für Einzelunternehmer und Personengesellschafter: Die Gewerbesteuer kann nach § 35 EStG pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet werden (Faktor 4,0). Bei Hebesätzen bis ca. 400 % wird die Gewerbesteuer dadurch vollständig kompensiert.
Von Ihrem Gewerbeergebnis bis zur tatsächlichen Steuerbelastung – in vier transparenten Schritten.
Gewinn aus Gewerbebetrieb ± Hinzurechnungen (§ 8) und Kürzungen (§ 9 GewStG).
24.500 € für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften: kein Freibetrag.
Bemessungsgrundlage × 3,5 % Steuermesszahl × Hebesatz der Gemeinde.
§ 35 EStG: 4-facher Steuermessbetrag auf die Einkommensteuer anrechenbar.
Einzelunternehmer profitieren vom Freibetrag (24.500 €) und der ESt-Anrechnung.
OHG, KG und GbR mit gewerblicher Tätigkeit – Freibetrag steht Gesellschaftern anteilig zu.
GmbH, UG und AG – immer gewerbesteuerpflichtig, ohne Freibetrag und ohne ESt-Anrechnung.
Grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig – außer über gewerblich geprägte Gesellschaft tätig.
Es gibt mehrere legale Wege, Ihre Gewerbesteuerbelastung zu reduzieren. Der wirksamste Hebel für Gewerbetreibende ist der Investitionsabzugsbetrag.
| Strategie | Wirkung |
|---|---|
| Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) | Gewerbeertrag um bis zu 200.000 € senken |
| Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5) | Bis zu 40 % zusätzliche AfA im Investitionsjahr |
| Standortwahl (Hebesatz) | Differenz z.B. Grünwald (240 %) vs. Oberhausen (550 %) |
| Hinzurechnungen minimieren | Finanzierungsstruktur optimieren |
| Rechtsform prüfen | Freibetrag & ESt-Anrechnung nutzen |
Die Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Gewerbeertrag (Gewinn ± Hinzurechnungen/Kürzungen), abzüglich des Freibetrags (24.500 € für natürliche Personen). Auf die Bemessungsgrundlage wird die Steuermesszahl von 3,5 % angewendet und mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
Der Freibetrag beträgt 24.500 € pro Jahr nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG. Er gilt für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften haben keinen Freibetrag.
Der Hebesatz wird von jeder Gemeinde individuell festgelegt (mind. 200 %). Den aktuellen Hebesatz finden Sie auf der Website Ihrer Stadt/Gemeinde. Unser Rechner enthält die Hebesätze der 80 größten deutschen Städte.
Ja – nach § 35 EStG können natürliche Personen das 4-fache des Steuermessbetrags auf ihre Einkommensteuer anrechnen. Bei Hebesätzen bis ca. 400 % wird die Gewerbesteuer dadurch nahezu vollständig neutralisiert.
Der wirksamste Hebel ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG: Bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten (max. 200.000 € pro Betrieb) können bereits vor der Anschaffung gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Hinzurechnungen (§ 8 GewStG): 25 % bestimmter Finanzierungsaufwendungen werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet, soweit sie den Freibetrag von 200.000 € übersteigen. Kürzungen (§ 9 GewStG): 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes werden abgezogen.
Nein – Freiberufler im Sinne des § 18 EStG sind grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig. Ausnahme: Tätigkeit über eine gewerblich geprägte Gesellschaft.
Der Rechner berechnet korrekt nach GewStG mit Steuermesszahl (3,5 %), Freibetrag (24.500 €) und Ihrem Hebesatz. Die ESt-Anrechnung wird pauschal mit Faktor 4,0 berechnet. Nicht berücksichtigt werden detaillierte Hinzurechnungen/Kürzungen, Verlustvorträge und die Zerlegung bei mehreren Betriebsstätten.
Unabhängig von dieser Berechnung beraten wir zu unseren Direktinvestments in nachhaltige Energieinfrastruktur – persönlich und ohne Verkaufsdruck. (Keine Steuerberatung.)
Weiterführend
Gewerbesteuer fällt auf Gewinne und Veräußerungsgewinne von Unternehmen an. Diese Seiten beleuchten angrenzende Themen – vom Unternehmensverkauf über die Beteiligungsveräußerung bis zur steuerlichen Investitionsplanung vor dem Verkauf.
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