Berechnen Sie Grenz- und Durchschnittssteuersatz – und sehen Sie, wie stark eine konkrete Gewinnminderung Ihre Einkommensteuer tatsächlich reduziert.
Grenzsteuersatz-Rechner
Einkommensteuer nach § 32a EStG · Tarife 2024 bis 2026
Wichtig: Geben Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen (zvE) ein – nicht Ihr Bruttogehalt. Sie finden das zvE in Ihrem Einkommensteuerbescheid. Zusätzliche Einstellungen und die Wirkung eines angenommenen Abzugs können Sie bei Bedarf ergänzen.
Hier können Sie das Steuerjahr und Zuschlagsteuern anpassen. Optional lässt sich außerdem die tarifliche Wirkung eines bereits als abzugsfähig angenommenen Betrags berechnen.
| Berechnung | Vorher | Nach Gewinnminderung |
|---|
Grenz- und Durchschnittssteuersatz im Tarifverlauf
Einkommensteuer ohne Soli und Kirchensteuer · der gelbe Punkt markiert Ihr zvE
Ein größerer Abzug kann Ihr Einkommen durch mehrere Tarifzonen bewegen. Deshalb vergleicht der Rechner die vollständige Steuerlast vor und nach dem Abzug. Der angezeigte Betrag ist für den vereinfachten Tariffall genauer als eine pauschale Multiplikation.
Der Grenzsteuersatz zeigt, wie stark der nächste zusätzlich steuerpflichtige Euro belastet wird – nicht, wie hoch Ihr gesamtes Einkommen besteuert wird.
Der Grenzsteuersatz belastet den nächsten Euro, der Durchschnittssteuersatz misst die Steuer auf das gesamte zvE. 42 Prozent gelten 2026 bei Einzelveranlagung ab 69.879 Euro zvE, 45 Prozent ab 277.826 Euro. Für einen größeren Abzug ist die vollständige Vorher-/Nachher-Rechnung aussagekräftiger als eine einfache Multiplikation.
Deutschland hat einen progressiven Einkommensteuertarif. Bis zum Grundfreibetrag fällt keine Einkommensteuer an. Danach steigt die Belastung schrittweise von 14 Prozent bis auf 42 beziehungsweise 45 Prozent. Ein Grenzsteuersatz von 42 Prozent bedeutet deshalb nicht, dass Ihr gesamtes Einkommen mit 42 Prozent besteuert wird.
Der Grenzsteuersatz bezieht sich auf zusätzliches Einkommen. Der Durchschnittssteuersatz setzt die gesamte tarifliche Einkommensteuer ins Verhältnis zum gesamten zvE und liegt bei einem progressiven Tarif regelmäßig darunter.
Bei 30.000 Euro zvE, Einzelveranlagung und dem Tarif 2025 beträgt die tarifliche Einkommensteuer 4.303 Euro. Daraus ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz von 14,34 Prozent. Der Grenzsteuersatz liegt dagegen bei rund 28,40 Prozent. Steigt das zvE in dieser Situation um 100 Euro, entfallen auf diesen zusätzlichen Betrag ungefähr 28,40 Euro Einkommensteuer. Genau diese „letzter-Euro“-Logik grenzt den Grenzsteuersatz vom persönlichen Durchschnittssteuersatz ab.
Die folgenden Grenzen gelten für die Einzelveranlagung. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Einkommensgrenzen durch das Splittingverfahren.
| Tarifzone | Einzelveranlagung | Zusammenveranlagung | Grenzsteuersatz |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetragszone | bis 12.348 € | bis 24.697 € | 0 % |
| 1. Progressionszone | 12.349–17.799 € | 24.698–35.599 € | 14–ca. 24 % |
| 2. Progressionszone | 17.800–69.878 € | 35.600–139.757 € | ca. 24–42 % |
| Proportionalzone | 69.879–277.825 € | 139.758–555.651 € | 42 % |
| 45-%-Zone | ab 277.826 € | ab 555.652 € | 45 % |
Rechtsgrundlage sind die Tarifformeln des § 32a EStG für 2026. Der sich daraus ergebende Steuerbetrag wird gesetzlich auf volle Euro abgerundet.
Für rückblickende Berechnungen enthält der Rechner auch den Einkommensteuertarif 2025. Die letzte Grenze ist gegenüber 2026 unverändert; Grundfreibetrag und Progressionszonen unterscheiden sich.
| Tarifzone 2025 | Einzelveranlagung | Zusammenveranlagung | Grenzsteuersatz |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetragszone | bis 12.096 € | bis 24.193 € | 0 % |
| 1. Progressionszone | 12.097–17.443 € | 24.194–34.887 € | 14–ca. 24 % |
| 2. Progressionszone | 17.444–68.480 € | 34.888–136.961 € | ca. 24–42 % |
| Proportionalzone | 68.481–277.825 € | 136.962–555.651 € | 42 % |
| 45-%-Zone | ab 277.826 € | ab 555.652 € | 45 % |
Bei zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern wird das gemeinsame zvE halbiert, die Einkommensteuer nach dem Grundtarif für diese Hälfte ermittelt und anschließend verdoppelt. Deshalb liegen die gemeinsamen Schwellen rechnerisch doppelt so hoch. Der Grenzsteuersatz bezieht sich im Rechner auf eine Änderung des gemeinsamen zvE; geben Sie bei der Auswahl „Zusammenveranlagung“ daher auch das gemeinsame zu versteuernde Einkommen ein.
Der Grenzsteuersatz ist ein guter erster Anhaltspunkt. Bei größeren Beträgen zählt jedoch die vollständige Tarifdifferenz.
Werbungskosten, Sonderausgaben, Verluste oder betriebliche Abzüge können das zu versteuernde Einkommen senken. Ob und in welcher Höhe ein Betrag tatsächlich abzugsfähig ist, hängt vom Einzelfall ab. Der Rechner prüft diese Voraussetzungen nicht, sondern zeigt ausschließlich die tarifliche Wirkung eines bereits als abzugsfähig angenommenen Betrags.
Das Ergebnis kann von 42 Prozent des Abzugs abweichen, weil das Einkommen nach der Minderung eine andere Tarifzone und gegebenenfalls die Soli-Milderungszone erreicht.
Bruttogehalt und zu versteuerndes Einkommen sind nicht identisch. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden unter anderem berücksichtigungsfähige Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben und gegebenenfalls weitere Beträge abgezogen. Ein Grenzsteuersatz-Rechner, der lediglich das Bruttogehalt abfragt, kann den Einkommensteuertarif daher nicht ohne zusätzliche Annahmen anwenden.
Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 Prozent seiner Bemessungsgrundlage. In der Milderungszone ist er auf 11,9 Prozent des Betrags begrenzt, um den die Einkommensteuer die Freigrenze übersteigt. Für 2026 beträgt die Freigrenze 20.350 Euro Einkommensteuer bei Einzel- und 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung. Der Rechner berücksichtigt diese Milderungszone, sofern „Solidaritätszuschlag berücksichtigen“ ausgewählt ist. Amtlicher SolZG-Text
Ein steuerlich anerkannter Abzug mindert grundsätzlich zuerst den obersten Teil des zvE. Bei kleinen Änderungen entspricht die Wirkung näherungsweise dem Grenzsteuersatz; bei größeren Gewinnminderungen sinkt der Satz entlang der Progressionskurve. Deshalb zeigt das Zusatzmodul die komplette tarifliche Differenz. Ob etwa Betriebsausgaben, ein Investitionsabzugsbetrag oder eine Sonderabschreibung im konkreten Fall zulässig sind, ist eine vorgelagerte steuerliche Frage und wird hier nicht entschieden.
Für die konkrete Modellierung eines Investitionsabzugsbetrags nutzen Sie den IAB-Rechner und die Einordnung zu Photovoltaik den Ratgeber IAB für Photovoltaik. Hintergrundwissen zu hohen Grenzsteuersätzen finden Sie unter Spitzensteuersatz senken sowie Steuern sparen als Gutverdiener. Bei einer Abfindung gelten zusätzliche Regeln; dafür ist der Abfindungsrechner vorgesehen.
Für Investitionsabzugsbetrag und Abfindung stehen spezialisierte Rechner mit den jeweils notwendigen zusätzlichen Eingaben bereit.
Der Grenzsteuersatz ist der Steuersatz, mit dem der nächste zusätzlich steuerpflichtige Euro belastet wird. Er bezieht sich nicht auf das gesamte Einkommen. Im deutschen Einkommensteuertarif 2026 liegt er abhängig vom zvE zwischen 0 und 45 Prozent.
Der Grenzsteuersatz zeigt die Belastung zusätzlichen Einkommens. Der Durchschnittssteuersatz ist die tarifliche Einkommensteuer geteilt durch das gesamte zu versteuernde Einkommen. Weil die ersten Einkommensteile niedriger oder gar nicht besteuert werden, liegt der Durchschnittssteuersatz regelmäßig unter dem Grenzsteuersatz.
Nicht ohne weitere Angaben. Maßgeblich für § 32a EStG ist das zu versteuernde Einkommen, nicht das Bruttogehalt. Das zvE berücksichtigt unter anderem abzugsfähige Aufwendungen und steht in Ihrem Einkommensteuerbescheid.
Der Grenzsteuersatz gilt nur für eine sehr kleine Änderung am aktuellen Einkommen. Ein größerer Abzug kann mehrere Tarifzonen durchlaufen. Deshalb berechnet dieses Tool die Einkommensteuer vor und nach der Gewinnminderung vollständig neu und zeigt die Differenz.
Bei Zusammenveranlagung wird die tarifliche Einkommensteuer zunächst für die Hälfte des gemeinsamen zvE berechnet und anschließend verdoppelt. Dadurch verdoppeln sich praktisch die Einkommensgrenzen der Tarifzonen. Der Rechner erwartet bei Auswahl des Splittingtarifs das gemeinsame zvE beider Personen.
Der Solidaritätszuschlag kann ein- oder ausgeschaltet werden und wird einschließlich Freigrenze und Milderungszone berechnet. Kirchensteuer kann optional vereinfachend als 8 oder 9 Prozent der tariflichen Einkommensteuer einbezogen werden. Kirchensteuerliche Sonderfälle und ihre mögliche Abziehbarkeit als Sonderausgabe sind nicht Bestandteil der Berechnung.
Im Grundtarif 2026 beginnt der Grenzsteuersatz von 42 Prozent bei 69.879 Euro zvE. Der 45-prozentige Höchstsatz gilt ab 277.826 Euro. Beim Splittingtarif werden diese Einkommensgrenzen wegen der Halbierung des gemeinsamen zvE verdoppelt.
Nein. Der Grenzsteuersatz gilt nur für den obersten, zusätzlich hinzukommenden Teil des zu versteuernden Einkommens. Frühere Einkommensteile durchlaufen die niedrigeren Tarifzonen. Die Belastung des gesamten zvE beschreibt der niedrigere Durchschnittssteuersatz.
Weiterführend
Je nach Anlass helfen Ihnen diese Seiten dabei, den berechneten Steuersatz einzuordnen oder einen konkreten steuerlichen Sonderfall mit den dafür notwendigen Angaben zu modellieren.
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