Pensionszusage auszahlen lassen: Steuer & Risiken

Eine Pensionszusage kann beim Eintritt in den Ruhestand eine hohe Einmalzahlung auslösen. Gerade bei GmbH-Geschäftsführern und Gesellschafter-Geschäftsführern ist die Auszahlung aber kein gewöhnlicher Versicherungsablauf: Entscheidend sind der Wortlaut der Versorgungszusage, der tatsächliche Eintritt des Versorgungsfalls, die gesellschaftsrechtliche Umsetzung und die steuerliche Behandlung bei GmbH und Empfänger.

Besonders riskant ist es, eine ursprünglich zugesagte Monatsrente kurz vor dem Ruhestand spontan in Kapital umzuwandeln oder lediglich deshalb auszuzahlen, weil die Rückdeckungsversicherung fällig wird. Eine vertraglich von Beginn an vorgesehene Kapitalleistung ist dagegen anders zu beurteilen als die vorzeitige Abfindung einer laufenden oder noch nicht fälligen Pensionsverpflichtung.

Das Wichtigste in Kürze

Ob und wie eine Pensionszusage als Kapital ausgezahlt werden kann, entscheiden Zusage, Versorgungsfall und Gesellschafterstellung

Eine Kapitalauszahlung ist vor allem dann rechtssicher planbar, wenn die Pensionszusage eine einmalige Leistung oder ein eindeutiges Kapitalwahlrecht schriftlich vorsieht.
Die Auszahlung der Rückdeckungsversicherung begründet nicht automatisch einen Auszahlungsanspruch des Geschäftsführers. Schuldner der Pensionsleistung bleibt grundsätzlich die GmbH.
Die Kapitalleistung aus einer Direkt- beziehungsweise Pensionszusage gehört beim Empfänger grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Fünftelregelung kann bei einer gebündelten Vergütung für mehrere Jahre anwendbar sein, greift aber nicht bei jeder Pensionszusage automatisch.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern müssen zusätzlich verdeckte Gewinnausschüttungen, klare Vorabvereinbarungen, Gesellschafterbeschlüsse und eine mögliche Weiterbeschäftigung geprüft werden.

Kann man sich eine Pensionszusage auf einmal auszahlen lassen?

Ja, eine Pensionszusage kann grundsätzlich als Einmalbetrag erfüllt werden. Ob dies im konkreten Fall möglich ist, ergibt sich jedoch nicht aus der Bezeichnung Pensionszusage, sondern aus der schriftlichen Versorgungsvereinbarung. § 6a EStG verlangt für die steuerliche Anerkennung eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der zugesagten Leistungen.

Ist von Anfang an eine einmalige Kapitalleistung versprochen, wird bei Eintritt des vertraglichen Versorgungsfalls grundsätzlich genau diese Leistung fällig. Enthält die Zusage ein Kapitalwahlrecht, müssen Wahlberechtigung, Frist und Berechnungsmethode geprüft werden. Verspricht die Zusage ausschließlich eine lebenslange Monatsrente, besteht dagegen nicht automatisch ein Anspruch darauf, diese Rente kurz vor Beginn in einen Einmalbetrag umzuwandeln.


Typische Auszahlungssituationen bei einer Pensionszusage
SituationGrundsätzliche BeurteilungWichtigster Prüfpunkt
Kapitalleistung ist ausdrücklich zugesagtAuszahlung beim vertraglichen Versorgungsfall grundsätzlich möglichSind Alter, Ausscheiden und weitere Leistungsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt?
Schriftliches KapitalwahlrechtKapital kann bei wirksamer und fristgerechter Wahl möglich seinWer darf wählen und wie wird der Kapitalwert berechnet?
Nur monatliche Rente vereinbartKein automatischer Anspruch auf EinmalzahlungEine kurzfristige Änderung kann insbesondere beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine vGA auslösen.
Rückdeckungsversicherung wird fälligAllein noch kein VersorgungsfallVersicherungsablauf und Voraussetzungen der Pensionszusage müssen getrennt geprüft werden.
Auszahlung vor Rentenalter oder AusscheidenVorzeitige Abfindung beziehungsweise AblösungBetrAVG, Fremdvergleich, betriebliche Gründe, Steuerfolgen und gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit

Kapitalleistung beim Ruhestand ist nicht dasselbe wie vorzeitige Abfindung

Eine bereits in der Zusage vorgesehene Kapitalzahlung, die nach Eintritt des vereinbarten Versorgungsfalls ausgezahlt wird, erfüllt den ursprünglichen Vertrag. Bei einer Abfindung wird dagegen häufig eine noch laufende oder künftig fällige Rentenverpflichtung gegen einen Einmalbetrag aufgehoben. Diese Unterscheidung ist für Arbeitsrecht, Bilanzierung, Lohnsteuer und die Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung zentral.

Was ist eine Pensionszusage?

Bei der Pensionszusage, auch Direktzusage oder unmittelbare Versorgungszusage genannt, verspricht der Arbeitgeber selbst eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistung. Der Versorgungsberechtigte hat im Leistungsfall einen unmittelbaren Anspruch gegen das Unternehmen. So beschreibt es auch die Deutsche Rentenversicherung zur Direktzusage.

Pensionszusage, Rückdeckung und Unterstützungskasse unterscheiden
BausteinFunktionAnspruch des Versorgungsberechtigten
Pensions- bzw. DirektzusageVersorgungsversprechen des UnternehmensUnmittelbar gegen die GmbH beziehungsweise den Arbeitgeber
RückdeckungsversicherungFinanzierungs- und Sicherungsinstrument der GmbHKein automatischer eigener Auszahlungsanspruch; Vertrag, Bezugsrecht und Verpfändung prüfen
UnterstützungskasseRechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung als anderer DurchführungswegNicht mit der unmittelbaren Pensionszusage gleichzusetzen

Die Pensionsrückstellung in der Bilanz, der wirtschaftliche Wert der Verpflichtung und das tatsächlich vorhandene Finanzierungsvermögen können deutlich voneinander abweichen. Weder die steuerliche Pensionsrückstellung noch der Rückkaufswert einer Versicherung ist deshalb automatisch der Betrag, der an den Geschäftsführer auszuzahlen ist.

Welche Unterlagen entscheiden über die Auszahlung?

Eine belastbare Prüfung beginnt nicht mit einem Steuerrechner, sondern mit den Originalunterlagen. Benötigt werden insbesondere:

  • die ursprüngliche Pensionszusage einschließlich sämtlicher Nachträge und Änderungsvereinbarungen,
  • Gesellschafterbeschlüsse zur Erteilung und Änderung der Zusage,
  • Geschäftsführeranstellungsvertrag beziehungsweise Arbeitsvertrag,
  • Regelungen zu Altersgrenze, Ausscheiden, Invalidität und Hinterbliebenenversorgung,
  • Kapitalwahlrecht, Ausübungsfrist und Berechnungsformel für den Kapitalwert,
  • Versicherungsschein, Bezugsrecht und Verpfändungsvereinbarung einer Rückdeckungsversicherung,
  • aktuelle versicherungsmathematische Gutachten und die Höhe der Pensionsrückstellung,
  • Informationen zur Beteiligungsquote und beherrschenden Stellung des Begünstigten sowie
  • Angaben zu geplanter Niederlegung, Weiterbeschäftigung und künftiger Vergütung.

Versicherungssumme, Rückkaufswert, handelsrechtlicher Erfüllungsbetrag, steuerliche Pensionsrückstellung und vertraglicher Kapitalanspruch sind unterschiedliche Größen. Eine Auszahlung sollte niemals allein aus dem Wert der Rückdeckungsversicherung abgeleitet werden.

Wie läuft die Auszahlung einer Pensionszusage ab?

Sieben Schritte bis zur vertragsgemäßen Auszahlung
1
Versorgungsfall feststellen
Vertragliche Altersgrenze erreicht? Ist zusätzlich das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis erforderlich?
2
Leistungsform bestimmen
Kapitalleistung oder wirksam ausübbares Kapitalwahlrecht; eine reine Rentenzusage darf nicht stillschweigend umgedeutet werden
3
Kapitalwert ermitteln
Höhe folgt der Zusage; bei versicherungsmathematischer Umrechnung Rechnungsgrundlagen, Stichtag und Hinterbliebenenleistungen einbeziehen
4
Gesellschaftsrechtlich beschließen
Zuständigkeit, Stimmverbote und ordnungsgemäßen Gesellschafterbeschluss prüfen und dokumentieren
5
vGA- und BetrAVG-Risiken prüfen
Vor Auszahlung festhalten, warum die Zahlung vertragsgemäß, fremdüblich und betrieblich veranlasst ist
6
Lohnsteuer und Beiträge abrechnen
Kapitalleistung lohnsteuerlich zutreffend erfassen, sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten klären
7
Liquidität und Rückdeckung koordinieren
Versicherungsleistung, Bankliquidität, Steuerabzug und Auszahlungstermin aufeinander abstimmen

Wer erhält das Geld aus der Rückdeckungsversicherung?

Bei einer typischen rückgedeckten Pensionszusage ist die GmbH Versicherungsnehmerin und wirtschaftliche Inhaberin der Ansprüche aus der Versicherung. Die Rückdeckungsversicherung ist ein eigenständiger Vermögenswert der Gesellschaft und dient dazu, die Pensionsverpflichtung zu finanzieren. Auch eine Verpfändung zugunsten des Geschäftsführers ändert nicht automatisch den Inhalt der Versorgungszusage.

Der Versicherer kann deshalb an die GmbH leisten, während die GmbH separat die geschuldete Pension oder Kapitalleistung abrechnet. Ob aufgrund einer Verpfändung oder abweichenden Bezugsberechtigung direkt an den Versorgungsberechtigten gezahlt wird, muss anhand der konkreten Versicherungsunterlagen geklärt werden.

Was passiert, wenn Versicherung und Pensionszusage nicht zusammenpassen?

Problematisch ist ein zeitlicher oder betragsmäßiger Unterschied. Läuft die Versicherung beispielsweise mit 65 Jahren ab, die Zusage verlangt aber zusätzlich das Ausscheiden aus dem Unternehmen, darf die GmbH nicht allein wegen des Versicherungsablaufs an den weiterhin tätigen Geschäftsführer auszahlen. Ebenso bleibt eine Finanzierungslücke bei der GmbH, wenn der vertragliche Kapitalanspruch höher ist als die Versicherungsleistung.

Wie wird die Auszahlung einer Pensionszusage versteuert?

Leistungen aus einer unmittelbaren Pensionszusage gehören beim Empfänger grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. § 19 EStG erfasst ausdrücklich sowohl laufende als auch einmalige Bezüge aus früheren Dienstleistungen. Die Kapitalzahlung ist daher grundsätzlich im Jahr des Zuflusses einkommensteuerpflichtig.

Die Auszahlung wird regelmäßig als sonstiger Bezug über die Lohnabrechnung der GmbH beziehungsweise des früheren Arbeitgebers erfasst. Der unmittelbar überwiesene Nettobetrag ist aber nicht zwingend das endgültige Netto: Der Lohnsteuerabzug ist nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, die später im Steuerbescheid festgesetzt wird.

Versorgungsfreibetrag bei einer Kapitalauszahlung

Qualifiziert die Zahlung als Versorgungsbezug, können Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag berücksichtigt werden. Bei einem erstmaligen Versorgungsbeginn im Jahr 2026 beträgt der Versorgungsfreibetrag 12,8 Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens 960 Euro; der Zuschlag beträgt höchstens 288 Euro. Bei einer Kapitalauszahlung ist der Auszahlungsbetrag die Bemessungsgrundlage, und die Freibeträge werden nicht wegen einer unterjährigen Auszahlung gezwölftelt. Das erläutern die Lohnsteuer-Hinweise 2026 zur Kapitalauszahlung.

Hat der Versorgungsbezug bereits in einem früheren Jahr begonnen oder bestehen mehrere Versorgungsbezüge, gelten besondere Festschreibungs- und Begrenzungsregeln. Der kleine Freibetrag ändert nichts daran, dass der überwiegende Teil einer hohen Kapitalleistung steuerpflichtig bleibt.

Gilt die Fünftelregelung bei der Pensionszusage?

Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Progressionswirkung einer hohen Einmalzahlung mindern. Sie verteilt das Geld nicht tatsächlich auf fünf Jahre. Vielmehr wird die Steuer über eine Vergleichsrechnung geglättet.

Für eine Direktzusage hat der Bundesfinanzhof anerkannt, dass die einmalige Auszahlung eines über mehrere Jahre aufgebauten Versorgungsguthabens eine begünstigungsfähige Vergütung für mehrjährige Tätigkeit sein kann. Das BFH-Urteil vom 23. April 2021, IX R 3/20, betraf allerdings einen konkret ausgestalteten Versorgungsplan mit getrenntem Aufbaukonto. Es ist kein Automatismus für jede Pensionszusage.

Prüfpunkte

Diese Fragen entscheiden über die Fünftelregelung

Beruht die Leistung wirtschaftlich auf einer Tätigkeit über mehr als zwölf Monate und mindestens zwei Kalenderjahre?
Fließt die Vergütung gebündelt in einem Veranlagungszeitraum zu?
Ist die Kapitalzahlung gegenüber dem üblichen Ablauf außerordentlich oder entspricht sie einer besonderen Versorgungsstruktur?
Werden im selben Jahr weitere Teilbeträge oder parallele Versorgungsleistungen ausgezahlt?
Wird die Zahlung als Arbeitslohn behandelt oder droht bei einem Gesellschafter eine andere steuerliche Behandlung?

Seit 2025: mögliche Entlastung erst im Steuerbescheid

Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug. Die Sonderberechnung ist in § 39b EStG nicht mehr vorgesehen. Bei Auszahlung kann deshalb zunächst vergleichsweise viel Lohnsteuer einbehalten werden. Ob § 34 EStG greift und welche Entlastung entsteht, zeigt sich grundsätzlich erst in der Einkommensteuerveranlagung.

Für die Liquiditätsplanung sollten daher drei Werte getrennt werden: Bruttoanspruch, Kontoeingang nach Lohnsteuerabzug und endgültiges Netto nach Steuerbescheid sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Wann droht eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Bei einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer geht es primär um die vertrags- und lohnsteuerlich richtige Auszahlung. Ist der Begünstigte zugleich Gesellschafter, prüft die Finanzverwaltung zusätzlich, ob die GmbH einem fremden Geschäftsführer dieselbe Leistung unter denselben Bedingungen gewährt hätte. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern müssen Vereinbarungen grundsätzlich im Voraus klar, eindeutig, zivilrechtlich wirksam und tatsächlich durchgeführt sein.

Der Bundesfinanzhof wertete die spontane Kapitalabfindung einer ursprünglich auf Rente gerichteten Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung. Im entschiedenen Fall waren die vereinbarten Versorgungsbedingungen zudem noch nicht erfüllt. Maßgeblich ist das BFH-Urteil vom 11. September 2013, I R 28/13.

Spontane Vertragsänderung
Eine Monatsrente wird erst kurz vor Auszahlung ohne belastbare Vorabregelung in Kapital umgewandelt.
Versorgungsfall nicht eingetreten
Die Zusage verlangt Alter und Ausscheiden, der Geschäftsführer bleibt aber unverändert im Amt.
Unklare Abfindungshöhe
Ausgezahlt wird einfach der Versicherungswert, obwohl die Zusage eine andere Leistung oder Berechnung vorsieht.
Fehlender Gesellschafterbeschluss
Die gesellschaftsrechtlich zuständige Stelle hat Auszahlung oder Vertragsänderung nicht wirksam beschlossen.
Volle Pension plus volles Gehalt
Der Geschäftsführer erhält Versorgung und unveränderte Aktivvergütung ohne tragfähige Abstimmung.
Nachträgliche Begründung
Erst nach Auszahlung werden Gründe und Berechnung dokumentiert; ein Fremdvergleich war vorher nicht erkennbar.

Neue BFH-Rechtsprechung zu betrieblich veranlasster Abfindung

Eine vorzeitige Abfindung ist nicht in jedem denkbaren Fall automatisch eine vGA. Der BFH entschied 2025, dass der Verzicht eines beherrschenden Gesellschafters gegen Abfindung keine vGA sein muss, wenn die Pensionszusage aus nachweisbaren betrieblichen Gründen abgefunden wird. Im dortigen Sanierungsfall bestanden eine klare Vorabvereinbarung und eine konkrete betriebliche Veranlassung. Der BFH-Beschluss vom 17. September 2025, VIII R 17/23, ist deshalb eine wichtige Einzelfallabgrenzung, aber kein allgemeiner Freibrief für die vorzeitige Auszahlung.

Was gilt bei Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer?

Erfordert die Zusage ausdrücklich das Ausscheiden, darf die Leistung grundsätzlich nicht allein wegen Erreichens der Altersgrenze gezahlt werden. Ist der Versorgungsfall wirksam eingetreten und wird der Geschäftsführer weiter- oder erneut beschäftigt, müssen Pension, Aufgaben, Arbeitszeit und neues Gehalt aufeinander abgestimmt werden. Der BFH hält ein Nebeneinander unter bestimmten Voraussetzungen für möglich; die Finanzverwaltung hat hierzu mit BMF-Schreiben vom 30. August 2024 Stellung genommen. Eine volle Kapital- oder Pensionsleistung neben unverändertem Vollzeitgehalt sollte nicht ohne spezialisierte Prüfung umgesetzt werden.

Kann man eine Pensionszusage vorzeitig auszahlen oder auflösen?

Eine Pensionszusage ist kein privater Sparvertrag, den der Geschäftsführer beliebig kündigen und zurückkaufen kann. Bei Personen im Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes begrenzt § 3 BetrAVG die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften und laufender Leistungen. Ob und in welchem Umfang das BetrAVG für einen Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, hängt insbesondere von seiner gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeit ab; die persönliche Reichweite regelt § 17 BetrAVG.

Auch wenn ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer arbeitsrechtlich nicht wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer geschützt ist, folgt daraus keine steuerliche Gestaltungsfreiheit. Eine vorzeitige Ablösung kann Arbeitslohn, eine vGA, bilanzielle Folgen und erhebliche Liquiditätsbelastungen auslösen.

Verschiedene Maßnahmen nicht miteinander verwechseln
MaßnahmeErhält die Person sofort Geld?Kernfrage
Vertragsgemäße Kapitalleistung im VersorgungsfallJaSind alle Leistungsvoraussetzungen erfüllt?
Vorzeitige Abfindung gegen VerzichtJaIst sie rechtlich zulässig, fremdüblich und betrieblich begründet?
Übertragung auf einen PensionsfondsRegelmäßig neinEs wechselt der Versorgungsträger; das ist keine freie Barauszahlung an den Begünstigten.
Auszahlung der Rückdeckungsversicherung an die GmbHNicht zwingendDie Versicherungsleistung und der Versorgungsanspruch sind getrennte Rechtsverhältnisse.
Teilweiser oder vollständiger VerzichtNein oder nur bei zusätzlicher AbfindungWerthaltigkeit, Einlage- beziehungsweise Lohnfolgen und gesellschaftsrechtliche Gründe

Kranken- und Pflegeversicherung bei der Kapitalauszahlung

Bei gesetzlich Versicherten kann die Kapitalzahlung als Versorgungsbezug beitragspflichtig sein. Nach § 229 SGB V gilt grundsätzlich ein Hundertzwanzigstel der Kapitalleistung als monatlicher Versorgungsbezug, längstens für 120 Monate. Die Einmalzahlung wird dadurch nicht in Raten ausgezahlt; lediglich die Beitragsbemessung wird rechnerisch über bis zu zehn Jahre verteilt.

So funktioniert die 1/120-Regel bei einer Kapitalleistung von 300.000 €
1
Einmalige Kapitalleistung
Bruttoauszahlung der Pensionszusage
300.000 €
2
Rechnerische Verteilung auf 120 Monate
300.000 € ÷ 120 Monate (§ 229 SGB V)
2.500 € / Monat
3
Monatliche Bemessungsgrundlage für GKV/PV
für längstens 10 Jahre; KV-Freibetrag für Pflichtversicherte 2026: 197,75 €/Monat
2.500 €

Rechnerische Verteilung für die Beitragsbemessung, keine Ratenauszahlung. Der tatsächliche Beitrag hängt von Versicherungsstatus, Freibetrag bzw. Freigrenze, Beitragssätzen und Beitragsbemessungsgrenze ab. Stand 2026. Keine Steuerberatung im Sinne des StBerG.

Für pflichtversicherte Mitglieder gilt 2026 in der Krankenversicherung ein monatlicher Freibetrag von 197,75 Euro für Betriebsrenten. In der Pflegeversicherung wirkt dieser Freibetrag nicht entsprechend. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten gelten andere Regeln; privat Krankenversicherte zahlen grundsätzlich keine einkommensabhängigen GKV- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Kapitalleistung. Die aktuellen Werte enthält das Faktenblatt des GKV-Spitzenverbands für 2026. Eine schriftliche Auskunft der eigenen Krankenkasse gehört deshalb vor jeder Auszahlung zur Pflichtvorbereitung.

Wie viel bleibt von der Pensionszusage netto?

Aus der Bruttoauszahlung allein lässt sich das investierbare Kapital nicht ableiten. Die persönliche Steuer hängt unter anderem von sonstigem Einkommen, Veranlagungsart, Kirchensteuer, möglicher Fünftelregelung und dem Jahr des Versorgungsbeginns ab. Hinzu kommen gegebenenfalls Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge über mehrere Jahre.

Vom Bruttoanspruch zum realistisch verfügbaren Nettokapital
1
Brutto-Kapitalanspruch
vertraglich geschuldete Kapitalleistung laut Zusage
2
Abzüglich Lohnsteuerabzug bei Auszahlung
einbehaltene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer
3
Korrektur im Einkommensteuerbescheid
Erstattung oder Nachzahlung, gegebenenfalls Wirkung des § 34 EStG
4
Reserve für Kranken- und Pflegeversicherung
Beiträge nach der 1/120-Regel über bis zu zehn Jahre
5
Realistisch verfügbares Nettokapital
erst dieser Betrag ist Grundlage für Anlageentscheidungen

Ein Rechner kann hierbei Szenarien vergleichen, ersetzt aber nicht die rechtliche Vorprüfung. Wenn bereits die Kapitaloption oder die Anwendung des § 34 EStG unsicher ist, erzeugt eine mathematisch genaue Nettosumme nur Scheingenauigkeit.


Kapitalplanung nach der Auszahlung

Erst das Netto klären, dann investieren

OHANA begleitet Anleger bei Direktinvestments in Photovoltaik- und Batteriespeicherprojekte. Grundlage sollte der Betrag sein, der nach Steuer, Beiträgen, Versorgungskapital und Liquiditätsreserve langfristig verfügbar bleibt.

Beratungsgespräch anfragen

Pensionszusage richtig vorbereiten: Zeitplan für Geschäftsführer

12 bis 18 Monate vorher

Unterlagen zusammentragen und juristisch prüfen

Zusage, Nachträge, Gesellschafterbeschlüsse, Rückdeckung und Verpfändung vollständig zusammentragen; Versorgungsfall und Leistungsform juristisch prüfen.

9 bis 12 Monate vorher

Kapitalwert und Liquidität ermitteln

Kapitalwert versicherungsmathematisch ermitteln; Versicherungsleistung, Rückstellung und Liquiditätsbedarf der GmbH gegenüberstellen.

6 bis 9 Monate vorher

Steuer- und Rechtsfragen abstimmen

Fünftelregelung, Versorgungsfreibetrag, vGA-Risiken, BetrAVG und Weiterbeschäftigung mit Steuerberatung und Rechtsberatung abstimmen.

3 bis 6 Monate vorher

Beschlüsse und Abrechnung vorbereiten

Gesellschafterbeschluss, Ausübung des Kapitalwahlrechts, Lohnabrechnung und Auszahlungstermin vorbereiten; Krankenkasse schriftlich anfragen.

Bei Auszahlung

Betrag, Steuerabzug und Zahlungsweg kontrollieren

Vertragsgemäßen Bruttobetrag, Steuerabzug, Zahlungsweg und Abrechnung kontrollieren; keine abweichende Zahlung nur wegen Fälligkeit der Versicherung vornehmen.

Nach Auszahlung

Bescheide prüfen und Reserve halten

Lohnsteuerbescheinigung, Krankenkassenbescheid und Einkommensteuererklärung prüfen; Steuer- und Beitragsreserve bis zur endgültigen Klärung liquide halten.


Was tun mit der ausgezahlten Pensionszusage?

Eine Kapitalauszahlung ersetzt häufig einen lebenslangen monatlichen Versorgungsbaustein. Bevor das Geld angelegt wird, sollten daher vier Töpfe feststehen: Steuerreserve, Reserve für Kranken- und Pflegeversicherung, kurzfristige Liquidität sowie das Kapital, das künftig regelmäßige Entnahmen finanzieren muss. Nur der langfristig nicht benötigte Rest ist tatsächlich frei investierbar.

Ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG kann ausschließlich unter seinen betrieblichen Voraussetzungen wirken. Er macht eine Pensionsauszahlung nicht automatisch steuerfrei und heilt weder eine unzulässige Kapitalabfindung noch eine verdeckte Gewinnausschüttung. Informationen zu Voraussetzungen und Investitionsbezug finden Sie im Beitrag zum Investitionsabzugsbetrag bei Photovoltaik.

Fazit

Rechtssicher planbar ist die zugesagte Kapitalleistung im Versorgungsfall, nicht die spontane Auszahlung

Eine Pensionszusage lässt sich nicht allein deshalb auszahlen, weil Kapital benötigt wird oder die Rückdeckungsversicherung ausläuft. Für die private Planung ist erst der Betrag nach endgültiger Einkommensteuer sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen relevant.

Rechtssicher planbar ist vor allem die Kapitalleistung, die schriftlich zugesagt wurde und nach Eintritt des vertraglichen Versorgungsfalls erfüllt wird.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern müssen Vorabvereinbarung, Gesellschafterbeschluss, Fremdvergleich, Weiterbeschäftigung und vGA-Risiken zusammenpassen.
Der Netto- und Liquiditätswert sollte feststehen, bevor ein wesentlicher Teil der Auszahlung langfristig investiert wird.

Wichtige Rechtsgrundlagen und Entscheidungen

Roland Kufner

Über den Autor

Roland Kufner

Mit über 25 Jahren in der Beratung vermögender Privatkunden – von der Allfinanzberatung über Denkmalimmobilien bis zur steueroptimierten Kapitalanlage – bringt Roland Kufner ein breites Fundament an Vertriebs- und Beratungserfahrung mit. Als Bankfachwirt (IHK) und langjähriger Vertriebsleiter hat er hunderte Kapitalanleger persönlich durch komplexe Investitionsprozesse begleitet. Heute setzt er diese Erfahrung bei der OHANA Invest GmbH ein, um Investoren fundiert zu nachhaltigen Solar-Direktinvestments zu beraten.

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Häufige Fragen

Das ist möglich, wenn die Versorgungszusage eine einmalige Kapitalleistung oder ein wirksames Kapitalwahlrecht vorsieht und die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine ausschließlich zugesagte Monatsrente kann nicht automatisch in Kapital umgewandelt werden.

Die Kapitalleistung gehört grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Bei einem qualifizierenden Versorgungsbezug können Versorgungsfreibetrag und Zuschlag berücksichtigt werden; der überwiegende Betrag bleibt bei hohen Auszahlungen regelmäßig steuerpflichtig.

Nein. Eine Begünstigung kann bei einer gebündelten Vergütung für mehrjährige Tätigkeit möglich sein, muss aber anhand der Zusage, des Auszahlungsverlaufs und der konkreten Einkunftsart geprüft werden. Das BFH-Urteil IX R 3/20 ist kein pauschaler Freibrief.

Typischerweise ist die GmbH Versicherungsnehmerin und Inhaberin der Ansprüche. Die Versicherung finanziert die Pensionsverpflichtung, ersetzt sie aber nicht. Bezugsrecht und Verpfändung können den Zahlungsweg beeinflussen und müssen separat geprüft werden.

Nicht allein deshalb. Die Auszahlung an den Geschäftsführer richtet sich nach der Pensionszusage. Verlangt diese zusätzlich zur Altersgrenze das Ausscheiden aus dem Dienst, reicht der Ablauf der Versicherung nicht aus.

Nur nach sorgfältiger Einzelfallprüfung. Das Betriebsrentengesetz kann die Abfindung beschränken; bei Gesellschafter-Geschäftsführern kommen Fremdvergleich, vGA, gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit und betriebliche Gründe hinzu.

Bei gesetzlich Versicherten wird grundsätzlich ein Hundertzwanzigstel der Kapitalleistung für bis zu 120 Monate als monatlicher Versorgungsbezug angesetzt. Ob und in welcher Höhe Beiträge entstehen, hängt vom konkreten Versicherungsstatus und den jeweils geltenden Grenzwerten ab.

Das hängt zunächst vom Wortlaut der Zusage ab. Erfordert sie das Ausscheiden, darf die Leistung nicht vorher ausgezahlt werden. Bei einer Weiter- oder Folgebeschäftigung müssen Aufgaben, Gehalt und Versorgung fremdüblich aufeinander abgestimmt werden, um vGA-Risiken zu begrenzen.

Hinweis: Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen stellen keine Steuer-, Anlage- oder Rechtsberatung dar und ersetzen keine individuelle Beratung durch fachkundige Steuerberater, Rechtsanwälte oder Finanzberater. Genannte Zahlen, Fristen und Gesetzesregelungen entsprechen dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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