PV Anlage steuerlich absetzen

Die Bundesregierung hat zum 1. Januar 2024 die steuerlichen Regelungen für Photovoltaikanlagen grundlegend vereinfacht und neue Vorteile eingeführt.

Von der Abschaffung der Mehrwertsteuer bis zur Befreiung von der Einkommensteuer: PV-Anlagenbetreiber profitieren jetzt von deutlichen Steuererleichterungen und weniger Bürokratie. 

Neue Steuervorteile für PV-Anlagen 2024: Das hat sich geändert

 

0% Mehrwertsteuer: Voraussetzungen und Grenzen

Seit Januar 2024 gilt für Photovoltaikanlagen der Nullprozent-Steuersatz bei der Umsatzsteuer. Diese Regelung greift unter folgenden Bedingungen:

  • Für Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien: Anlagen bis 30 kWp
  • Für Mehrfamilienhäuser: 15 kWp pro Wohneinheit

 

Die Steuerbefreiung umfasst nicht nur die PV-Module selbst, sondern auch alle weiteren Komponenten wie Wechselrichter, Energiespeicher und die komplette Installation. Wichtig ist dabei: Entscheidend ist nicht das Kaufdatum, sondern der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2024.

 

Steuervorteil Details
0% Mehrwertsteuer Gilt für Anlagen bis 30 kWp (Einfamilienhäuser/Gewerbe) oder 15 kWp/Wohneinheit (Mehrfamilienhäuser).
Einkommensteuerbefreiung Für Anlagen bis 30 kWp, rückwirkend ab 2023. Keine Versteuerung der Einspeiseerlöse.
Investitionsabzugsbetrag (IAB) 50% der geplanten Kosten können bis zu 3 Jahre vor der Anschaffung abgesetzt werden.
Sonderabschreibung 20% der Kosten können flexibel auf die ersten 5 Jahre verteilt werden.
Lineare Abschreibung (AfA) 5% der Kosten über 20 Jahre abschreibbar.

Gut zu wissen: Die Einkommensteuerbefreiung für Anlagen bis 30 kWp erleichtert die steuerliche Behandlung erheblich – keine Versteuerung von Einspeiseerlösen und keine Gewinnermittlung erforderlich.

Einkommensteuerbefreiung bis 30 kWp

Die Bundesregierung hat die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen grundlegend vereinfacht. Betreiber von Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern sind komplett von der Einkommensteuer befreit. Diese Regelung gilt rückwirkend bereits seit dem 1. Januar 2023. Das bedeutet konkret:

  • Keine Versteuerung der Einspeiseerlöse notwendig
  • Keine Gewinnermittlung oder Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erforderlich
  • Die Steuerbefreiung gilt auch für selbst genutzten Strom

 

Bei mehreren PV-Anlagen eines Betreibers bleibt die Steuerbefreiung bis zu einer Gesamtleistung von 100 kWp bestehen.

Vereinfachte Anmeldepflicht beim Finanzamt

Die Finanzverwaltung hat die bürokratischen Hürden deutlich gesenkt. Betreiber von steuerbefreiten PV-Anlagen müssen ihre Anlage nicht mehr zwingend beim Finanzamt anmelden. Sie haben jedoch weiterhin die Wahl:

Sie können sich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG registrieren lassen oder sich mit der Solaranlage beim Finanzamt anmelden. Für Anlagen bis 800 Watt Bruttoleistung (Balkonkraftwerke) entfällt die Anmeldepflicht komplett.

 

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Anschaffungskosten steuerlich geltend machen

Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Der Investitionsabzugsbetrag bietet die Möglichkeit, bereits drei Jahre vor der eigentlichen Anschaffung 50% der geplanten Investitionskosten steuerlich geltend zu machen. Diese Vorabschreibung reduziert den zu versteuernden Gewinn im Jahr der Bildung des IAB erheblich.

Sonderabschreibung

Zusätzlich zur regulären Abschreibung können PV-Anlagenbetreiber in den ersten fünf Jahren eine Sonderabschreibung von insgesamt 20% der Anschaffungskosten vornehmen. Diese 20% können dabei flexibel auf die ersten fünf Jahre verteilt werden, was eine individuelle Steueroptimierung ermöglicht.

Lineare Abschreibung (AfA)

Die Anschaffungskosten einer PV-Anlage können über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren linear abgeschrieben werden. Pro Jahr können somit 5% der ursprünglichen Anschaffungskosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Diese Abschreibung erfolgt unabhängig von der tatsächlichen Lebensdauer der Anlage, die bei modernen Systemen durchaus 40 Jahre erreichen kann.

 

Betriebskosten steuerlich absetzen

Die laufenden Betriebskosten einer PV-Anlage können auch nach den Neuregelungen 2024 steuerlich geltend gemacht werden. Dabei ist es wichtig zu wissen, welche Kosten tatsächlich absetzbar sind.

 

Abzugsfähige Kosten im Überblick

Folgende Betriebskosten können Sie in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen:

Direkte Betriebskosten:

  • Wartung und Reinigung
  • Reparaturen und Ersatzteile
  • Zählermiete und Netznutzungsgebühren

 

Versicherungskosten:

  • Allgefahrenversicherung für die Anlage
  • Photovoltaik-Haftpflichtversicherung

 

Kostenart Beispiele
Direkte Betriebskosten Wartung, Reinigung, Reparaturen, Ersatzteile, Zählermiete, Netznutzungsgebühren
Versicherungskosten Photovoltaik-Haftpflichtversicherung, Allgefahrenversicherung
Finanzierungskosten Kreditzinsen, Bearbeitungsgebühren, Kontoführungsgebühren
Handwerkerleistungen 20% der Arbeitskosten für Installation, Wartung und Reparaturen bis max. 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr

Versicherungen und Wartung

Spezielle PV-Versicherungen sind als Betriebsausgaben vollständig absetzbar, sofern sie eindeutig der Anlage zugeordnet werden können. Dies gilt auch für regelmäßige Wartungsarbeiten und notwendige Reparaturen, beispielsweise nach Unwetterschäden oder technischen Störungen.

Kreditzinsen und Finanzierungskosten

Bei einer Finanzierung der PV-Anlage können die anfallenden Kreditzinsen ohne Abzugsbeschränkung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dies gilt auch für eventuell anfallende Finanzierungsnebenkosten wie Bearbeitungsgebühren oder Kontoführungsgebühren für ein separates Anlagenkonto.

Handwerkerleistungen bei der Steuer anrechnen

Arbeitskosten bei Installation

Seit Januar 2024 können die Arbeitskosten für Installation, Wartung und Reparatur von PV-Anlagen als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG steuerlich geltend gemacht werden. Von den nachgewiesenen Arbeitskosten können 20% direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

Maximale Absetzbarkeit

Pro Jahr und Haushalt können Handwerkerleistungen bis zu einer Höhe von 6.000 Euro angesetzt werden, was einer maximalen Steuerermäßigung von 1.200 Euro entspricht. Dabei ist zu beachten, dass dieser Höchstbetrag für alle Handwerkerleistungen im Haushalt gilt, nicht nur für die PV-Anlage.

Voraussetzungen für die Steuererklärung

Für die steuerliche Anerkennung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Rechnung muss die Arbeitskosten separat ausweisen
  • Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen (keine Barzahlung)

Spezialfälle und erweiterte Möglichkeiten

Regelungen für Mehrfamilienhäuser

Bei Mehrfamilienhäusern gilt die Steuerbefreiung für Anlagen bis 15 kWp pro Wohneinheit. Diese Regelung ermöglicht es, auch größere Anlagen steuerfrei zu betreiben. Bei gemischt genutzten Gebäuden muss der überwiegende Teil dem Wohnen dienen.

Balkonkraftwerke

Für Balkonkraftwerke gelten seit 2024 vereinfachte Regelungen:

  • Leistungsgrenze wurde auf 800 Watt erhöht
  • Keine Anmeldung beim Finanzamt erforderlich
  • Einnahmen aus der Einspeisung sind steuerfrei

Gewerbliche Nutzung

Bei teilweise gewerblicher Nutzung der PV-Anlage können komplexere steuerliche Regelungen greifen. Hier empfiehlt sich eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater, um die optimale Gestaltung zu finden.

Praktische Tipps für die Steuererklärung

Notwendige Unterlagen

Für die steuerliche Behandlung Ihrer PV-Anlage sollten Sie folgende Dokumente aufbewahren:

  • Kaufvertrag und Rechnung der PV-Anlage
  • Installationsrechnung mit separatem Ausweis der Arbeitskosten
  • Zahlungsnachweise
  • Einspeiseverträge und -abrechnungen

Fristen und Formulare

Die regulären Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung gelten auch für PV-Anlagen. Bei Nutzung der Kleinunternehmerregelung entfällt die Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung. Eine freiwillige Registrierung beim Finanzamt ist dennoch möglich.

 

Checkliste für maximale Steuervorteile

  1. Prüfen Sie die Größe Ihrer Anlage in Bezug auf die Steuerbefreiungsgrenzen
  2. Dokumentieren Sie alle Kosten und Einnahmen sorgfältig
  3. Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen mindestens 10 Jahre auf
  4. Lassen Sie sich bei komplexeren Fällen steuerlich beraten

 

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für Ihre persönliche Situation sollten Sie einen Steuerberater konsultieren.

 

FAQs zum Photovoltaik

*für den Eigennutzen
Ja, seit 2024 können Sie die Arbeitskosten für Installation und Wartung als Handwerkerleistung mit 20% von der Steuer absetzen. Zudem fallen für Anlagen bis 30 kWp keine Mehrwertsteuer und Einkommensteuer mehr an.
 
Für PV-Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern (15 kWp pro Wohnung bei Mehrfamilienhäusern) ist eine Abschreibung nicht mehr nötig, da die Erträge seit 2023 komplett steuerfrei sind.
Bei Anlagen bis 30 kWp müssen die Einspeiseerlöse nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Lediglich die Handwerkerleistungen für Installation und Wartung können in der Anlage 35a geltend gemacht werden.
 

Die Anschaffungskosten selbst sind nicht direkt absetzbar, aber die Arbeitskosten für die Installation können als Handwerkerleistung geltend gemacht werden. Zudem entfällt die Mehrwertsteuer beim Kauf komplett.

Photovoltaik lohnt sich nicht für Haushalte mit einem jährlichen Stromverbrauch unter 3.000 kWh, bei stark verschatteten oder nordausgerichteten Dächern, bei geplanter Dachsanierung in den nächsten 5 Jahren sowie für Mieter ohne Eigenheim. Auch bei fehlendem Eigenkapital von mindestens 20% der Investitionssumme ist von einer Anschaffung abzuraten.

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