PV Anlage steuerlich absetzen

Von der Umsatzsteuerbefreiung über die Einkommensteuerfreiheit bis zu Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und degressiver Abschreibung: Je nach Anlagentyp gelten völlig unterschiedliche Regeln. Dieser Überblick zeigt, welche Instrumente in welcher Situation gelten und welche sich gegenseitig ausschließen.

0 %
Umsatzsteuer beim Kauf qualifizierter Anlagen, seit 2024
50 %
Investitionsabzugsbetrag vor der Investition, höchstens 200.000 € je Betrieb
40 %
Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr, seit 01.01.2024

Privat oder gewerblich: die entscheidende Weiche

Die Begriffe private und gewerbliche Anlage sind umgangssprachlich. Steuerlich betreibt jeder, der Strom ins Netz einspeist, einen Gewerbebetrieb. Worauf es tatsächlich ankommt, ist eine einzige Frage: Fällt die Anlage unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG oder nicht. Von dieser Antwort hängt ab, welche Instrumente überhaupt zur Verfügung stehen.

Fall 1

Anlage fällt unter § 3 Nr. 72 EStG

  • Einnahmen und Entnahmen sind einkommensteuerfrei
  • Keine Gewinnermittlung, keine Anlage EÜR
  • Handwerkerleistungen nach § 35a EStG bleiben absetzbar
  • Kein Investitionsabzugsbetrag, keine Sonderabschreibung
  • Kein Betriebsausgabenabzug, auch nicht für Abschreibungen

Fall 2

Anlage fällt nicht darunter

  • Einnahmen sind steuerpflichtig, Gewinnermittlung erforderlich
  • Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG
  • Degressive oder lineare Abschreibung
  • Betriebsausgaben vollständig abzugsfähig
  • Kein Handwerkerbonus nach § 35a EStG

Wichtig für Direktinvestments: Freiflächenanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nie nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigt. Wer in eine Freiflächenanlage investiert, befindet sich immer in Fall 2 und damit im vollen steuerlichen Instrumentarium. Umgekehrt kann für eine begünstigte Dachanlage kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, auch dann nicht, wenn der Betreiber daneben unternehmerisch tätig ist.

Der Grund für den Ausschluss: Weil die Einnahmen begünstigter Anlagen steuerfrei sind, greift das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG. Betriebsausgaben, die unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, dürfen nicht abgezogen werden. Das erfasst auch den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Steuerfreiheit und Abschreibung schließen sich in dieser Konstellation gegenseitig aus.

Teil 1: Anlagen unter der Steuerbefreiung

Seit 2023 hat der Gesetzgeber die steuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen auf Gebäuden grundlegend vereinfacht. Für diese Anlagen entfallen sowohl die Einkommensteuer auf Einspeiseerlöse als auch die Umsatzsteuer beim Kauf.

0 % Umsatzsteuer beim Kauf

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ein Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer. Nach der Vereinfachungsregelung des § 12 Abs. 3 UStG gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister 30 kW (peak) nicht übersteigt. Die Befreiung umfasst alle Komponenten: Module, Wechselrichter, Batteriespeicher und die gesamte Montage. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung oder Fertigstellung, nicht das Bestelldatum.

Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG

Einspeiseerlöse und Eigenverbrauch aus begünstigten Anlagen sind vollständig von der Einkommensteuer befreit. Es braucht keine Gewinnermittlung, keine Einnahmenüberschussrechnung und keine Angabe in der Steuererklärung. Die Befreiung gilt von Gesetzes wegen, ein Antrag ist nicht erforderlich.

Bei den Leistungsgrenzen ist auf den Zeitpunkt zu achten. Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, gilt einheitlich eine Grenze von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, unabhängig von der Gebäudeart. Für ältere Anlagen gilt die frühere Staffelung, also 30 kW (peak) bei Einfamilienhäusern und nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden und nur 15 kW (peak) je Einheit bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden. In beiden Fällen gilt zusätzlich eine Obergrenze von 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.

Freigrenze, kein Freibetrag: Das Jahressteuergesetz 2024 hat ausdrücklich klargestellt, dass es sich um eine Freigrenze handelt. Wird eine der Grenzen überschritten, entfällt die Steuerbefreiung vollständig und nicht nur für den übersteigenden Teil. Bei einer Anlage mit 31 kW (peak) auf einem Einfamilienhaus sind damit die gesamten Einnahmen steuerpflichtig.

Handwerkerleistungen absetzen

Unabhängig von der Steuerbefreiung können Arbeitskosten für Installation, Wartung und Reparatur als Handwerkerleistung nach § 35a EStG geltend gemacht werden. 20 Prozent der nachgewiesenen Arbeitskosten werden direkt von der Steuerschuld abgezogen, höchstens 1.200 Euro pro Jahr bei einer Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro. Voraussetzung ist, dass die Rechnung die Arbeitskosten getrennt ausweist und die Zahlung unbar erfolgt.

Vereinfachte Anmeldepflicht

Bei Nutzung der Kleinunternehmerregelung und Einhaltung der Leistungsgrenzen entfällt seit 2023 die Anmeldung beim Finanzamt über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Erforderlich bleibt sie, wenn die Anlage über den Grenzen liegt, wenn zur Regelbesteuerung optiert wird oder wenn die Umsätze die Kleinunternehmergrenzen überschreiten. Seit dem 1. Januar 2025 liegen diese bei 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.

RegelungGültig abVoraussetzung
0 % Umsatzsteuer01.01.2023bis 30 kW (peak) laut Marktstammdatenregister
Einkommensteuerbefreiung01.01.2023, erweitert ab 01.01.2025bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem
Keine Anmeldepflicht01.01.2023Kleinunternehmerregelung und Einhaltung der Leistungsgrenzen
HandwerkerleistungenlaufendArbeitskosten getrennt ausgewiesen, unbare Zahlung, § 35a EStG

Teil 2: Gewerbliche Anlagen und Direktinvestments

Wer in eine Anlage außerhalb der Steuerbefreiung investiert, etwa als Direktinvestment in eine Freiflächenanlage, versteuert die Erträge regulär. Im Gegenzug steht das vollständige steuerliche Instrumentarium offen: Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und wahlweise degressive oder lineare Abschreibung lassen sich kombinieren.

Investitionsabzugsbetrag: Gewinnminderung vor der Investition

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erlaubt es, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts bereits im Bildungsjahr gewinnmindernd anzusetzen, bis zu drei Jahre vor der tatsächlichen Investition. Der Höchstbetrag liegt bei 200.000 Euro je Betrieb. Der Gewinn des Betriebs darf im Bildungsjahr 200.000 Euro nicht überschreiten.

Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent entlastet ein Abzugsbetrag von 200.000 Euro im Bildungsjahr um rund 84.000 Euro, bei 45 Prozent um rund 90.000 Euro. Wie hoch die Entlastung tatsächlich ausfällt, hängt allein vom persönlichen Steuersatz ab.

Der Abzugsbetrag ist eine Verschiebung, kein Verzicht: Im Jahr der Anschaffung wird er außerbilanziell wieder hinzugerechnet. Gleichzeitig mindern sich die Anschaffungskosten um denselben Betrag, wodurch die Bemessungsgrundlage für alle Folgeabschreibungen sinkt. Der Vorteil liegt in der zeitlichen Vorverlagerung und im daraus folgenden Liquiditätseffekt, nicht in einer dauerhaften Ersparnis.

Sonderabschreibung: 40 Prozent im Anschaffungsjahr

Zusätzlich zur regulären Abschreibung können seit dem 1. Januar 2024 bis zu 40 Prozent der Bemessungsgrundlage als Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG angesetzt werden. Der Betrag lässt sich flexibel auf das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre verteilen. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus den Anschaffungskosten abzüglich des zuvor gebildeten Abzugsbetrags.

Degressive Abschreibung: bis zum Dreifachen des linearen Satzes

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm steht die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG erneut zur Verfügung. Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden. Der Satz beträgt bis zum Dreifachen des linearen Satzes und ist bei 30 Prozent gedeckelt.

Für Photovoltaik bedeutet das 15 Prozent, nicht 30: Der Deckel von 30 Prozent greift erst bei kürzeren Nutzungsdauern. Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren liegt der lineare Satz bei 5 Prozent, das Dreifache davon sind 15 Prozent. Bei Batteriespeichern mit kürzerer Nutzungsdauer kann der Deckel dagegen tatsächlich erreicht werden.

Lineare Abschreibung als Alternative

Alternativ zur degressiven Methode kann linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben werden, also mit 5 Prozent jährlich. Im Anschaffungsjahr erfolgt der Ansatz zeitanteilig nach Monaten. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist zulässig und wird üblicherweise dann vorgenommen, wenn die lineare Methode auf den Restbuchwert vorteilhafter wird.

Jahr der Bildung

Gewinn mindern

Abzugsbetrag von bis zu 50 Prozent der geplanten Investitionskosten, höchstens 200.000 €. Bis zu drei Jahre vor der Anschaffung möglich.

Anschaffungsjahr

Investieren und abschreiben

Der Abzugsbetrag wird hinzugerechnet, die Anschaffungskosten sinken entsprechend. Darauf Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent.

Folgejahre

Restwert abschreiben

Restliche Sonderabschreibung, verteilbar über vier Jahre, dazu die laufende degressive oder lineare Abschreibung.

InstrumentHöheZeitpunktGrundlage
Investitionsabzugsbetragbis 50 % der Anschaffungskosten, höchstens 200.000 € je Betriebbis zu 3 Jahre vor der Anschaffung§ 7g Abs. 1 EStG
Sonderabschreibungbis 40 % der geminderten BemessungsgrundlageAnschaffungsjahr und 4 Folgejahre§ 7g Abs. 5 EStG, seit 01.01.2024
Degressive Abschreibungbis zum Dreifachen des linearen Satzes, höchstens 30 %, bei Photovoltaik also 15 %Anschaffung zwischen 01.07.2025 und 31.12.2027§ 7 Abs. 2 EStG
Lineare Abschreibung5 % jährlich über 20 Jahreab Anschaffungsjahr, zeitanteilig§ 7 Abs. 1 EStG

Rechenbeispiel, vereinfacht: Ein Freiberufler investiert in eine Freiflächenanlage mit Anschaffungskosten von 200.000 €. Im Vorjahr bildet er einen Abzugsbetrag von 100.000 €, also 50 Prozent, und mindert damit seinen steuerpflichtigen Gewinn im Bildungsjahr.

Im Anschaffungsjahr wird der Abzugsbetrag hinzugerechnet, die Bemessungsgrundlage sinkt auf 100.000 €. Darauf entfallen 40.000 € Sonderabschreibung und, bei linearer Methode, 5.000 € laufende Abschreibung für ein volles Jahr. Die tatsächliche steuerliche Wirkung hängt vom persönlichen Steuersatz und der individuellen Situation ab.

Betriebskosten steuerlich geltend machen

Bei Anlagen außerhalb der Steuerbefreiung sind die laufenden Betriebskosten vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dazu zählen technische und kaufmännische Betriebsführung, Versicherungsprämien, Wartung und Instandhaltung sowie Finanzierungskosten. Kreditzinsen aus einer Fremdfinanzierung der Anlage sind ohne Abzugsbeschränkung ansetzbar. Bei begünstigten Anlagen gilt das Gegenteil: Dort verbietet § 3c Abs. 1 EStG den Abzug sämtlicher damit zusammenhängender Aufwendungen.

Überblick: welcher Anlagentyp nutzt welche Instrumente

AnlagentypEinkommensteuerfrei0 % UmsatzsteuerIAB und Sonder-AfAHandwerkerbonus
Dachanlage bis 30 kW (peak) je Einheitjajaneinja
Dachanlage über den Grenzen oder teilgewerblichneinEinzelfalljaEinzelfall
Freiflächenanlage oder DirektinvestmentneinRegelbesteuerungjanein
Balkonkraftwerkjajaneinja

Auf schmalen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich scrollen. Die Angaben zur Einkommensteuerfreiheit setzen die Einhaltung sämtlicher Grenzen des § 3 Nr. 72 EStG voraus, einschließlich der Obergrenze von 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem.

Direktinvestment in eine Photovoltaik-Freiflächenanlage

Freiflächenanlagen fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Für Selbstständige und Unternehmer stehen damit Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und degressive Abschreibung offen. Zu den aktuell verfügbaren Projekten erhalten Sie Exposé und Kalkulation mit Standort, Anlagengröße und Ertragsannahmen.

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Rechtsgrundlagen § 3 Nr. 72 EStG (Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen) · § 3c Abs. 1 EStG (Abzugsverbot bei steuerfreien Einnahmen) · § 7 Abs. 1 und 2 EStG (lineare und degressive Abschreibung) · § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung) · § 12 Abs. 3 UStG (Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen) · § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung, Grenzen 25.000 € und 100.000 € seit 01.01.2025) · § 35a EStG (Handwerkerleistungen) · Jahressteuergesetz 2022 · Jahressteuergesetz 2024 (einheitliche Grenze von 30 kW peak je Einheit ab 2025, Klarstellung als Freigrenze) · Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (Sonderabschreibung 40 %) · Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm, in Kraft seit 18.07.2025 (degressive Abschreibung 01.07.2025 bis 31.12.2027)
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar. Die steuerliche Wirkung der genannten Instrumente hängt von den individuellen Verhältnissen ab und kann nur im Rahmen einer persönlichen Beratung durch einen Steuerberater beurteilt werden. Rechtsstand: Juli 2026.

Häufige Fragen zur steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen

Nicht, wenn die Anlage unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG fällt. Weil die Einnahmen steuerfrei sind, greift das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG: Aufwendungen, die unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, dürfen nicht abgezogen werden. Das schließt Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG aus.

Wer diese Instrumente nutzen möchte, muss in eine Anlage außerhalb der Befreiung investieren, etwa in eine Freiflächenanlage. Freiflächenanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nie nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigt.

Seit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, ein Satz von bis zum Dreifachen der linearen Abschreibung, gedeckelt bei 30 Prozent.

Bei Photovoltaikanlagen mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren beträgt der lineare Satz 5 Prozent. Das Dreifache davon sind 15 Prozent, der Deckel von 30 Prozent greift hier also nicht. Bei Batteriespeichern mit kürzerer Nutzungsdauer kann er dagegen erreicht werden. Die frühere Regelung mit dem Zweifachen und höchstens 20 Prozent galt nur für Anschaffungen im Jahr 2024 und ist ausgelaufen.

Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, gilt einheitlich eine Grenze von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, unabhängig von der Gebäudeart. Für ältere Anlagen gilt die frühere Staffelung mit 30 kW (peak) bei Einfamilienhäusern und 15 kW (peak) je Einheit bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden.

Zusätzlich gilt in beiden Fällen eine Obergrenze von 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Es handelt sich dabei um eine Freigrenze: Wird sie überschritten, entfällt die Befreiung vollständig und nicht nur für den übersteigenden Teil.

Der Abzugsbetrag muss innerhalb von drei Jahren nach seiner Bildung durch die tatsächliche Anschaffung aufgelöst werden. Bleibt die Investition aus, wird er rückgängig gemacht, der Steuerbescheid des Bildungsjahres wird geändert und die Nachzahlung verzinst.

Ein freiwilliges vorzeitiges Rückgängigmachen ist möglich, solange die Frist noch läuft. Zusätzlich muss das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Folgejahres in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben und dort zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.

Ja. Der Abzugsbetrag kann bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit sowie Land- und Forstwirtschaft gebildet werden, eine eigene Immobilie ist nicht erforderlich. Wer in eine Photovoltaikanlage als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens investiert, erfüllt die Voraussetzungen des § 7g EStG, sofern die Gewinngrenze des Betriebs von 200.000 Euro im Bildungsjahr nicht überschritten wird.

In der Praxis erfolgt das häufig über ein Direktinvestment in eine Freiflächenanlage, ohne dass ein eigenes Dach oder eine eigene Betriebsstätte nötig ist.

Die laufende Abschreibung verteilt die Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, bei Photovoltaik üblicherweise 20 Jahre. Sie erfolgt wahlweise linear mit 5 Prozent jährlich oder degressiv mit bis zum Dreifachen des linearen Satzes.

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG kommt zusätzlich hinzu und erlaubt bis zu 40 Prozent der geminderten Bemessungsgrundlage im Anschaffungsjahr und den vier Folgejahren. Sie ist zeitlich frei verteilbar und lässt sich damit gezielt in das steuerlich wirksamste Jahr legen. Beide Formen schließen sich nicht aus.

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