Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist eines der wirkungsvollsten steuerlichen Instrumente für Investoren in Photovoltaikanlagen. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt sie 40 Prozent der Bemessungsgrundlage – doppelt so viel wie zuvor. In Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) lassen sich im Jahr der Inbetriebnahme erhebliche Teile der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen.
In Kombination mit dem IAB nach § 7g Abs. 1 EStG und der regulären Abschreibung nach § 7 EStG lassen sich im Inbetriebnahmejahr bis zu 72–75 Prozent der ursprünglichen Anschaffungskosten steuerlich geltend machen – je nachdem, ob die lineare (5 % p. a.) oder die degressive AfA (bis zu 15 % des Buchwerts jährlich) gewählt wird.
Was ist die Sonderabschreibung für PV-Anlagen?
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG erlaubt es Investoren, zusätzlich zur regulären Abschreibung nach § 7 EStG einen erheblichen Teil der Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage beschleunigt steuerlich geltend zu machen. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt sie 40 Prozent der Bemessungsgrundlage und kann flexibel auf das Anschaffungsjahr sowie die vier darauffolgenden Jahre verteilt werden.
Das macht sie zu einem strategischen Planungsinstrument: Investoren entscheiden selbst, in welchem Jahr sie die höchste steuerliche Entlastung benötigen. Ein Jahr mit besonders hohen Gewinnen, einer Abfindung oder einem Unternehmensverkauf lässt sich damit gezielt abfedern.
Warum die Sonderabschreibung 2024 verdoppelt wurde
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG zum 1. Januar 2024 von 20 auf 40 Prozent angehoben. Der Gesetzgeber reagierte damit auf den gestiegenen Investitionsbedarf im Bereich erneuerbarer Energien. Für PV-Direktinvestoren bedeutet die Verdopplung einen erheblich gestiegenen steuerlichen Hebeleffekt im Jahr der Inbetriebnahme.
Wie die Sonderabschreibung berechnet wird: Die Bemessungsgrundlage
Ein häufiger Rechenfehler: Die 40 Prozent der Sonderabschreibung werden nicht auf den ursprünglichen Kaufpreis berechnet, sondern auf die um den IAB-Herabsetzungsbetrag geminderten Anschaffungskosten. Wer zuvor einen IAB gebildet hat, rechnet die Sonderabschreibung nur auf den verbleibenden Restwert.
So funktioniert die Steueroptimierung in der Praxis
Rechenbeispiel: Kaufpreis 200.000 Euro, IAB 100.000 Euro
| Schritt | Betrag | Erläuterung |
|---|---|---|
| Kaufpreis | 200.000 € | Anschaffungskosten der PV-Anlage |
| IAB-Herabsetzung | – 100.000 € | 50 % des Kaufpreises, im Vorjahr gebildet |
| Bemessungsgrundlage | 100.000 € | Basis für Sonder-AfA und laufende AfA |
| Sonderabschreibung (40 %) | – 40.000 € | 40 % × 100.000 € |
| Restwert nach Sonder-AfA | 60.000 € | Basis für die laufende AfA |
| Lineare AfA (5 % p. a.) | – 3.000 € | 5 % × 60.000 € |
| Im 1. Jahr absetzbar (linear) | 143.000 € | IAB + Sonder-AfA + lineare AfA ≈ 72 % |
| Degressive AfA alternativ (15 % p. a.) | – 9.000 € | 15 % × 60.000 € (Anlagen bis 31.12.2027) |
| Im 1. Jahr absetzbar (degressiv) | 149.000 € | IAB + Sonder-AfA + degressive AfA ≈ 75 % |
Vereinfachte Beispielrechnung zur Orientierung. Keine Steuerberatung im Sinne des StBerG.
Voraussetzungen für die Sonderabschreibung
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist an folgende gesetzliche Bedingungen geknüpft:
Die drei Abschreibungsinstrumente im Überblick
Seit dem Sommer 2025 stehen für PV-Direktinvestments drei steuerliche Abschreibungsinstrumente zur Verfügung, die sich kombinieren lassen:
| Instrument | Rechtsgrundlage | Höhe | Zeitpunkt |
|---|---|---|---|
| IAB | § 7g Abs. 1 EStG | Bis zu 50 % der AK, max. 200.000 € pro Betrieb | Bis zu 3 Jahre vor der Investition |
| Sonderabschreibung | § 7g Abs. 5 EStG | 40 % der Bemessungsgrundlage nach IAB | Im Investitionsjahr oder in den 4 Folgejahren, frei verteilbar |
| Degressive AfA | § 7 Abs. 2 EStG | Bis zu 15 % degressiv p. a. | Für Anlagen bis 31.12.2027; alternativ zur linearen AfA |
| Lineare AfA | § 7 Abs. 1 EStG | 5 % p. a. | Über 20 Jahre auf den Restwert nach IAB und Sonder-AfA |
Die degressive AfA für PV-Anlagen – neu seit 2025
Seit Sommer 2025 können PV-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2027 angeschafft werden, degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben werden. Der maximale Satz beträgt 15 Prozent des jeweiligen Buchwerts jährlich. Die degressive AfA ist eine Alternative zur linearen AfA – beide gleichzeitig sind nicht möglich. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist jederzeit möglich, sobald die lineare AfA höher ausfällt. Umgekehrt ist ein Wechsel nicht zulässig.
Flexible Verteilung: Steuerplanung über 5 Jahre
Der zentrale strategische Vorteil der Sonderabschreibung liegt in ihrer freien Verteilbarkeit. Investoren können die 40 Prozent vollständig im Investitionsjahr nehmen oder gezielt auf Jahre mit besonders hohen Gewinnen verschieben.
Beispiel für eine optimierte Jahressteuerung
| Jahr | Sonder-AfA (%) | Gewinnminderung (€) | Strategie |
|---|---|---|---|
| 2025 | 2 % | 2.000 € | Inbetriebnahme, Einkommen moderat |
| 2026 | 20 % | 20.000 € | Bonus erwartet, maximale Entlastung |
| 2027 | 12 % | 12.000 € | Erhöhte Gewinne aus Nebentätigkeit |
| 2028 | 6 % | 6.000 € | Normales Einkommensjahr |
| 2029 | 0 % | 0 € | Kein weiterer Bedarf |
| Summe | 40 % | 40.000 € |
Basis: Bemessungsgrundlage 100.000 € (Kaufpreis 200.000 € nach IAB-Abzug). Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom individuellen Steuersatz ab.
Sonderabschreibung als Investmenthebel: Chancen und Hinweise
Quellen
- BMF-Schreiben vom 15.06.2022 zur Anwendung des § 7g EStG (BStBl I 2022 S. 945)
- Jahressteuergesetz 2020 – Abschaffung der Betriebsvermögensgrenze bei § 7g EStG
- Wachstumschancengesetz 2024 – Anhebung der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 auf 40 %
- Jahressteuergesetz 2024 / Wachstumschancengesetz – Wiedereinführung der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG
- § 3 Nr. 72 EStG – Steuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp ab 1.1.2023
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Da die Anwendung der Sonderabschreibung von Ihrer persönlichen steuerlichen Situation abhängt, empfehlen wir, die Planung mit einem Steuerberater abzustimmen.
Über den Autor
Thomas Haberl
Thomas Haberl begleitete als Mitgründer und Sales Director der DRACOON GmbH den gesamten Zyklus von der Gründung bis zum erfolgreichen Exit an ein US-Softwareunternehmen im Jahr 2023. Unter seiner Führung skalierte das Unternehmen auf über 100 Mitarbeiter und wurde Marktführer für sicheres File-Sharing im DACH-Raum. Heute transferiert er diese Expertise in die Strategieberatung und Geschäftsführung der OHANA Invest GmbH.
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Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG 40 % der Bemessungsgrundlage. Wichtig: Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind die Anschaffungskosten nach Abzug des IAB-Herabsetzungsbetrags, nicht der ursprüngliche Kaufpreis. Bei einem Kaufpreis von 200.000 € und einem gebildeten IAB von 100.000 € beträgt die Bemessungsgrundlage 100.000 € – die Sonderabschreibung also 40.000 €.
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG setzt voraus: Die PV-Anlage muss neu sein und im Anschaffungsjahr sowie im Folgejahr in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen verbleiben. Außerdem muss sie in diesen Jahren fast ausschließlich betrieblich genutzt werden – also zu mindestens 90 %.
Eine Volleinspeisung ist keine Voraussetzung. Eigenverbrauch ist unschädlich, solange die Anlage gewerblich betrieben wird. Die Anlage muss zudem als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens klassifiziert sein, was bei PV-Anlagen regelmäßig der Fall ist.
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist selbst nicht direkt an eine Gewinngrenze gebunden. Die Gewinngrenze von 200.000 € gilt für den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG. Da die Sonderabschreibung jedoch die um den IAB geminderte Bemessungsgrundlage verwendet, ist die Einhaltung der IAB-Voraussetzungen in der Praxis eng mit ihr verbunden. Eine früher kommunizierte Anlagevermögensgrenze von 241.000 € existiert seit dem Jahressteuergesetz 2020 nicht mehr.
Bei optimaler Ausschöpfung von IAB, Sonderabschreibung und linearer AfA ergibt sich im ersten Jahr folgende Rechnung (Beispiel: Kaufpreis 200.000 €, IAB 100.000 € gebildet):
IAB-Abzug vorab: 100.000 € (50 % des Kaufpreises) – Bemessungsgrundlage danach: 100.000 €. Sonderabschreibung: 40 % × 100.000 € = 40.000 €. Lineare AfA: 5 % × 60.000 € Restwert = 3.000 €. Gesamt im ersten Jahr: ~143.000 € von 200.000 € Kaufpreis, also rund 71–72 %.
Der früher kommunizierte Wert von 62 % basiert auf der alten Sonderabschreibung von 20 % (vor Januar 2024) und ist nicht mehr aktuell.
Die Sonderabschreibung lohnt sich besonders für Investoren mit hohem zu versteuerndem Einkommen, da die steuerliche Entlastung direkt mit dem persönlichen Grenzsteuersatz skaliert. Besonders wirkungsvoll ist die flexible Verteilung über fünf Jahre: Wer in bestimmten Jahren mit besonders hohen Einkünften rechnet (z. B. durch Boni, Unternehmensgewinne oder Abfindungen), kann die Sonderabschreibung gezielt in diese Jahre verschieben, um die Progressionswirkung gezielt abzufedern.
Ja. Seit Sommer 2025 steht für PV-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2027 angeschafft werden, eine degressive AfA von bis zu 15 % nach § 7 Abs. 2 EStG zur Verfügung. Die degressive AfA wird statt der linearen AfA gewählt – beide zusammen sind nicht möglich. Bei höheren Abschreibungen in den frühen Jahren ist die degressive Variante oft vorteilhaft; ein Wechsel zur linearen AfA ist später möglich, sobald die lineare AfA höher ausfällt als die degressive.
Die Sonderabschreibung kann einmalig pro Wirtschaftsgut genutzt werden – also einmalig pro PV-Anlage, verteilt auf das Anschaffungsjahr und die vier darauffolgenden Jahre. Für jede neu angeschaffte Anlage besteht jedoch erneut die Möglichkeit, Sonderabschreibung geltend zu machen. Wer in verschiedenen Jahren investiert, kann die Sonderabschreibung daher mehrfach – für jede Anlage separat – nutzen.