Sonderabschreibung PV Anlage

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist eines der wirkungsvollsten steuerlichen Instrumente für Investoren in Photovoltaikanlagen. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt sie 40 Prozent der Bemessungsgrundlage – doppelt so viel wie zuvor. In Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) lassen sich im Jahr der Inbetriebnahme erhebliche Teile der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen.

In Kombination mit dem IAB nach § 7g Abs. 1 EStG und der regulären Abschreibung nach § 7 EStG lassen sich im Inbetriebnahmejahr bis zu 72–75 Prozent der ursprünglichen Anschaffungskosten steuerlich geltend machen – je nachdem, ob die lineare (5 % p. a.) oder die degressive AfA (bis zu 15 % des Buchwerts jährlich) gewählt wird.

Was ist die Sonderabschreibung für PV-Anlagen?

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG erlaubt es Investoren, zusätzlich zur regulären Abschreibung nach § 7 EStG einen erheblichen Teil der Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage beschleunigt steuerlich geltend zu machen. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt sie 40 Prozent der Bemessungsgrundlage und kann flexibel auf das Anschaffungsjahr sowie die vier darauffolgenden Jahre verteilt werden.

Das macht sie zu einem strategischen Planungsinstrument: Investoren entscheiden selbst, in welchem Jahr sie die höchste steuerliche Entlastung benötigen. Ein Jahr mit besonders hohen Gewinnen, einer Abfindung oder einem Unternehmensverkauf lässt sich damit gezielt abfedern.

Warum die Sonderabschreibung 2024 verdoppelt wurde

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG zum 1. Januar 2024 von 20 auf 40 Prozent angehoben. Der Gesetzgeber reagierte damit auf den gestiegenen Investitionsbedarf im Bereich erneuerbarer Energien. Für PV-Direktinvestoren bedeutet die Verdopplung einen erheblich gestiegenen steuerlichen Hebeleffekt im Jahr der Inbetriebnahme.

Wie die Sonderabschreibung berechnet wird: Die Bemessungsgrundlage

Ein häufiger Rechenfehler: Die 40 Prozent der Sonderabschreibung werden nicht auf den ursprünglichen Kaufpreis berechnet, sondern auf die um den IAB-Herabsetzungsbetrag geminderten Anschaffungskosten. Wer zuvor einen IAB gebildet hat, rechnet die Sonderabschreibung nur auf den verbleibenden Restwert.

So funktioniert die Steueroptimierung in der Praxis

Zeitlicher Ablauf: IAB → Sonderabschreibung → laufende AfA
1
Bis zu 3 Jahre vor der Investition – IAB bilden
Bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten als Betriebsausgabe abziehen, max. 200.000 € pro Betrieb
max. 200.000 €
2
Jahr der Inbetriebnahme – Sonderabschreibung beginnt
40 % der Bemessungsgrundlage nach IAB-Herabsetzung, frei auf bis zu 5 Jahre verteilbar
40 %
3
Laufende AfA auf den Restwert
Linear 5 % p. a. nach § 7 Abs. 1 EStG oder degressiv bis 15 % p. a. nach § 7 Abs. 2 EStG (Anlagen bis 31.12.2027)
5–15 %

Rechenbeispiel: Kaufpreis 200.000 Euro, IAB 100.000 Euro

Schritt Betrag Erläuterung
Kaufpreis 200.000 € Anschaffungskosten der PV-Anlage
IAB-Herabsetzung – 100.000 € 50 % des Kaufpreises, im Vorjahr gebildet
Bemessungsgrundlage 100.000 € Basis für Sonder-AfA und laufende AfA
Sonderabschreibung (40 %) – 40.000 € 40 % × 100.000 €
Restwert nach Sonder-AfA 60.000 € Basis für die laufende AfA
Lineare AfA (5 % p. a.) – 3.000 € 5 % × 60.000 €
Im 1. Jahr absetzbar (linear) 143.000 € IAB + Sonder-AfA + lineare AfA ≈ 72 %
Degressive AfA alternativ (15 % p. a.) – 9.000 € 15 % × 60.000 € (Anlagen bis 31.12.2027)
Im 1. Jahr absetzbar (degressiv) 149.000 € IAB + Sonder-AfA + degressive AfA ≈ 75 %

Vereinfachte Beispielrechnung zur Orientierung. Keine Steuerberatung im Sinne des StBerG.

Voraussetzungen für die Sonderabschreibung

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist an folgende gesetzliche Bedingungen geknüpft:

1
Neue Anlage
Das Wirtschaftsgut muss neu sein. Gebrauchte PV-Anlagen sind nicht begünstigt.
2
Inländische Betriebsstätte
Die Anlage muss sich in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen befinden und dort eingesetzt werden.
3
Fast ausschließlich betriebliche Nutzung
Mindestens 90 % betriebliche Nutzung im Anschaffungsjahr und im Folgejahr. Eigenverbrauch ist unschädlich – Volleinspeisung ist keine Voraussetzung.
4
Tatsächliche Inbetriebnahme
Die Anlage muss im Anschaffungsjahr in Betrieb genommen werden.
Abschreibungsfähigkeit bei kleinen Anlagen
Für PV-Anlagen bis 30 kWp, die seit dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gilt die Ertragsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG. Da die Einnahmen steuerfrei sind, können die Anschaffungskosten grundsätzlich nicht über Sonderabschreibung oder reguläre AfA abgesetzt werden. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist daher vor allem für gewerblich betriebene Anlagen über 30 kWp relevant – und damit insbesondere für Direktinvestments in Freiflächenanlagen.

Die drei Abschreibungsinstrumente im Überblick

Seit dem Sommer 2025 stehen für PV-Direktinvestments drei steuerliche Abschreibungsinstrumente zur Verfügung, die sich kombinieren lassen:

Instrument Rechtsgrundlage Höhe Zeitpunkt
IAB § 7g Abs. 1 EStG Bis zu 50 % der AK, max. 200.000 € pro Betrieb Bis zu 3 Jahre vor der Investition
Sonderabschreibung § 7g Abs. 5 EStG 40 % der Bemessungsgrundlage nach IAB Im Investitionsjahr oder in den 4 Folgejahren, frei verteilbar
Degressive AfA § 7 Abs. 2 EStG Bis zu 15 % degressiv p. a. Für Anlagen bis 31.12.2027; alternativ zur linearen AfA
Lineare AfA § 7 Abs. 1 EStG 5 % p. a. Über 20 Jahre auf den Restwert nach IAB und Sonder-AfA

Die degressive AfA für PV-Anlagen – neu seit 2025

Seit Sommer 2025 können PV-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2027 angeschafft werden, degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben werden. Der maximale Satz beträgt 15 Prozent des jeweiligen Buchwerts jährlich. Die degressive AfA ist eine Alternative zur linearen AfA – beide gleichzeitig sind nicht möglich. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist jederzeit möglich, sobald die lineare AfA höher ausfällt. Umgekehrt ist ein Wechsel nicht zulässig.

Flexible Verteilung: Steuerplanung über 5 Jahre

Der zentrale strategische Vorteil der Sonderabschreibung liegt in ihrer freien Verteilbarkeit. Investoren können die 40 Prozent vollständig im Investitionsjahr nehmen oder gezielt auf Jahre mit besonders hohen Gewinnen verschieben.

Beispiel für eine optimierte Jahressteuerung

Jahr Sonder-AfA (%) Gewinnminderung (€) Strategie
2025 2 % 2.000 € Inbetriebnahme, Einkommen moderat
2026 20 % 20.000 € Bonus erwartet, maximale Entlastung
2027 12 % 12.000 € Erhöhte Gewinne aus Nebentätigkeit
2028 6 % 6.000 € Normales Einkommensjahr
2029 0 % 0 € Kein weiterer Bedarf
Summe 40 % 40.000 €

Basis: Bemessungsgrundlage 100.000 € (Kaufpreis 200.000 € nach IAB-Abzug). Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom individuellen Steuersatz ab.

Sonderabschreibung als Investmenthebel: Chancen und Hinweise

1
Liquiditätsvorteil im Inbetriebnahmejahr
Erhebliche Steuererstattung bereits im Jahr der Inbetriebnahme durch die Kombination von IAB, Sonder-AfA und laufender AfA.
2
Freie Verteilung auf 5 Jahre
Die 40 % lassen sich individuell auf Jahre mit besonders hohen Gewinnen oder außerordentlichen Einkünften steuern.
3
Kombinierbar mit degressiver AfA
Seit Sommer 2025 zusätzlich mit degressiver AfA (bis 15 % p. a.) kombinierbar – für Anlagen bis 31.12.2027 angeschafft.
4
Gilt auch für Batteriespeicher
Als eigenständiges Wirtschaftsgut kann für einen Batteriespeicher ein separater IAB gebildet werden – mit eigenem Abschreibungspotenzial.
Bemessungsgrundlage beachten
Die 40 % beziehen sich auf die Bemessungsgrundlage nach IAB-Herabsetzung – nicht auf den ursprünglichen Kaufpreis.
Inbetriebnahme im Anschaffungsjahr
Die Anlage muss im Anschaffungsjahr in Betrieb genommen und mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.
IAB-Gewinngrenze vs. Sonderabschreibung
Die 200.000-€-Gewinngrenze gilt für den IAB – nicht für die Sonderabschreibung selbst. Beide Instrumente haben unterschiedliche Voraussetzungen.

Quellen

  • BMF-Schreiben vom 15.06.2022 zur Anwendung des § 7g EStG (BStBl I 2022 S. 945)
  • Jahressteuergesetz 2020 – Abschaffung der Betriebsvermögensgrenze bei § 7g EStG
  • Wachstumschancengesetz 2024 – Anhebung der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 auf 40 %
  • Jahressteuergesetz 2024 / Wachstumschancengesetz – Wiedereinführung der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG
  • § 3 Nr. 72 EStG – Steuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp ab 1.1.2023

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Da die Anwendung der Sonderabschreibung von Ihrer persönlichen steuerlichen Situation abhängt, empfehlen wir, die Planung mit einem Steuerberater abzustimmen.

Thomas Haberl

Über den Autor

Thomas Haberl

Thomas Haberl begleitete als Mitgründer und Sales Director der DRACOON GmbH den gesamten Zyklus von der Gründung bis zum erfolgreichen Exit an ein US-Softwareunternehmen im Jahr 2023. Unter seiner Führung skalierte das Unternehmen auf über 100 Mitarbeiter und wurde Marktführer für sicheres File-Sharing im DACH-Raum. Heute transferiert er diese Expertise in die Strategieberatung und Geschäftsführung der OHANA Invest GmbH.

Häufige Fragen zur Sonderabschreibung für PV-Anlagen

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ermöglicht es, zusätzlich zur regulären linearen AfA im Anschaffungsjahr und in den vier darauffolgenden Jahren bis zu 40 % der Bemessungsgrundlage steuerlich geltend zu machen (seit 1. Januar 2024; vormals 20 %). Die 40 % können frei auf die fünf Jahre verteilt werden – je nachdem, in welchem Jahr die höchste steuerliche Entlastung sinnvoll ist.

Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG 40 % der Bemessungsgrundlage. Wichtig: Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind die Anschaffungskosten nach Abzug des IAB-Herabsetzungsbetrags, nicht der ursprüngliche Kaufpreis. Bei einem Kaufpreis von 200.000 € und einem gebildeten IAB von 100.000 € beträgt die Bemessungsgrundlage 100.000 € – die Sonderabschreibung also 40.000 €.

Hinweis: Die tatsächliche steuerliche Wirkung hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Keine Steuerberatung im Sinne des StBerG.

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG setzt voraus: Die PV-Anlage muss neu sein und im Anschaffungsjahr sowie im Folgejahr in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen verbleiben. Außerdem muss sie in diesen Jahren fast ausschließlich betrieblich genutzt werden – also zu mindestens 90 %.

Eine Volleinspeisung ist keine Voraussetzung. Eigenverbrauch ist unschädlich, solange die Anlage gewerblich betrieben wird. Die Anlage muss zudem als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens klassifiziert sein, was bei PV-Anlagen regelmäßig der Fall ist.

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist selbst nicht direkt an eine Gewinngrenze gebunden. Die Gewinngrenze von 200.000 € gilt für den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG. Da die Sonderabschreibung jedoch die um den IAB geminderte Bemessungsgrundlage verwendet, ist die Einhaltung der IAB-Voraussetzungen in der Praxis eng mit ihr verbunden. Eine früher kommunizierte Anlagevermögensgrenze von 241.000 € existiert seit dem Jahressteuergesetz 2020 nicht mehr.

Bei optimaler Ausschöpfung von IAB, Sonderabschreibung und linearer AfA ergibt sich im ersten Jahr folgende Rechnung (Beispiel: Kaufpreis 200.000 €, IAB 100.000 € gebildet):

IAB-Abzug vorab: 100.000 € (50 % des Kaufpreises) – Bemessungsgrundlage danach: 100.000 €. Sonderabschreibung: 40 % × 100.000 € = 40.000 €. Lineare AfA: 5 % × 60.000 € Restwert = 3.000 €. Gesamt im ersten Jahr: ~143.000 € von 200.000 € Kaufpreis, also rund 71–72 %.

Der früher kommunizierte Wert von 62 % basiert auf der alten Sonderabschreibung von 20 % (vor Januar 2024) und ist nicht mehr aktuell.

Hinweis: Vereinfachte Beispielrechnung zur Orientierung. Für Ihre individuelle Situation konsultieren Sie Ihren Steuerberater.

Die Sonderabschreibung lohnt sich besonders für Investoren mit hohem zu versteuerndem Einkommen, da die steuerliche Entlastung direkt mit dem persönlichen Grenzsteuersatz skaliert. Besonders wirkungsvoll ist die flexible Verteilung über fünf Jahre: Wer in bestimmten Jahren mit besonders hohen Einkünften rechnet (z. B. durch Boni, Unternehmensgewinne oder Abfindungen), kann die Sonderabschreibung gezielt in diese Jahre verschieben, um die Progressionswirkung gezielt abzufedern.

Ja. Seit Sommer 2025 steht für PV-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2027 angeschafft werden, eine degressive AfA von bis zu 15 % nach § 7 Abs. 2 EStG zur Verfügung. Die degressive AfA wird statt der linearen AfA gewählt – beide zusammen sind nicht möglich. Bei höheren Abschreibungen in den frühen Jahren ist die degressive Variante oft vorteilhaft; ein Wechsel zur linearen AfA ist später möglich, sobald die lineare AfA höher ausfällt als die degressive.

Die Sonderabschreibung kann einmalig pro Wirtschaftsgut genutzt werden – also einmalig pro PV-Anlage, verteilt auf das Anschaffungsjahr und die vier darauffolgenden Jahre. Für jede neu angeschaffte Anlage besteht jedoch erneut die Möglichkeit, Sonderabschreibung geltend zu machen. Wer in verschiedenen Jahren investiert, kann die Sonderabschreibung daher mehrfach – für jede Anlage separat – nutzen.

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