Auf einen Blick
Solarstrom verkaufen: Optionen, Vergütungen und was sich wirklich lohnt
Photovoltaikanlagen erzeugen oft mehr Strom als vor Ort verbraucht wird. Was mit dem Überschuss passiert, hängt von der Anlagengröße, dem Nutzungsmodell und der individuellen Strategie ab. Dieser Artikel gibt einen vollständigen Überblick über alle Wege, Solarstrom zu verkaufen, die jeweils geltenden Vergütungen und welche Option für wen wirtschaftlich sinnvoll ist.
Rechtliche Grundlage: Das EEG und das Recht auf Einspeisung
Seit dem Jahr 2000 regelt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), unter welchen Bedingungen Strom aus erneuerbaren Quellen ins öffentliche Netz eingespeist und vergütet wird. Betreiber von Photovoltaikanlagen haben das gesetzliche Recht, überschüssigen Solarstrom einzuspeisen und dafür eine staatlich garantierte Vergütung zu erhalten. Diese Einspeisevergütung gilt für 20 Jahre ab Inbetriebnahme der Anlage und bleibt für bestehende Anlagen unveränderlich, auch wenn spätere EEG-Novellen die Sätze für Neuanlagen anpassen.
Die Vergütungshöhe richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, der installierten Leistung und der Wahl zwischen Überschuss- und Volleinspeisung. Bei der Überschusseinspeisung wird nur der nicht selbst verbrauchte Anteil vergütet, bei der Volleinspeisung der gesamte erzeugte Strom. Die Vergütungssätze für Volleinspeiser liegen etwas höher, da der Gesetzgeber dieses Modell gezielt attraktiver gestaltet hat.
Aktuelle Einspeisevergütung (Stand Februar bis Juli 2026)
| Anlagengröße | Überschusseinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kWp | 7,78 ct/kWh | 12,34 ct/kWh |
| bis 40 kWp | 6,73 ct/kWh | 10,35 ct/kWh |
| bis 100 kWp | 5,50 ct/kWh | 10,35 ct/kWh |
Vergütungssätze gemäß EEG für Neuanlagen, gültig 1. Februar bis 31. Juli 2026. Ab August 2026 sinken die Sätze planmäßig um 1 %. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Quelle: Bundesnetzagentur, ADAC Energieberatung.
Solarstrom an Mieter verkaufen: Das Mieterstrommodell
Wer ein Mehrfamilienhaus besitzt und eine Photovoltaikanlage betreibt, kann den erzeugten Solarstrom direkt an die Mieter im selben Gebäude verkaufen. Das Mieterstrommodell ist staatlich gefördert: Betreiber erhalten einen Mieterstromzuschlag, der zusätzlich zur Einspeisevergütung gewährt wird, sofern der Strom nicht ins öffentliche Netz eingespeist, sondern direkt an den Mieter geliefert wird.
Der Preis, den Vermieter für den Mieterstrom berechnen dürfen, ist gesetzlich begrenzt. Er darf den lokalen Grundversorgungstarif nicht überschreiten, was in der Praxis bedeutet, dass Mieter günstiger als beim Energieversorger Strom beziehen und der Vermieter trotzdem eine Marge erzielen kann.
| Anlagengröße | Mieterstromzuschlag |
|---|---|
| bis 10 kWp | 2,62 ct/kWh |
| bis 40 kWp | 2,43 ct/kWh |
| bis 100 kWp | 1,64 ct/kWh |
Wer Mieterstrom anbieten möchte, muss sich als Energieversorger registrieren lassen, eigene Abrechnungen erstellen und die kontinuierliche Belieferung sicherstellen. Alternativ übernimmt ein spezialisierter Mieterstromanbieter diese Aufgaben gegen eine Dienstleistungsgebühr. Das Modell eignet sich vor allem für Eigentümer größerer Wohngebäude ab vier bis fünf Mietparteien, bei denen der organisatorische Aufwand durch ausreichend Abnahmemengen gedeckt wird.
Kann ich Solarstrom direkt an Nachbarn verkaufen?
Technisch möglich, wirtschaftlich kaum attraktiv. Sobald Strom über das öffentliche Netz transportiert wird, fallen Netzentgelte, Abgaben und Umlagen an, die den Erlös erheblich schmälern. Dazu kommt die Pflicht zur Registrierung als Stromversorger. In der Praxis lohnt sich der direkte Verkauf an Nachbarn für private Betreiber nicht. Ausnahme: Projekte, die sich auf dem Betriebsgelände oder innerhalb desselben Gebäudekomplexes abspielen, können über On-Site-Modelle wirtschaftlich abgebildet werden.
Direktvermarktung: Solarstrom am Strommarkt verkaufen
Bei der Direktvermarktung wird der erzeugte Solarstrom nicht zu festen EEG-Sätzen eingespeist, sondern an der Strombörse oder über bilaterale Verträge verkauft. Der Betreiber erhält den tatsächlichen Markterlös zuzüglich einer staatlichen Marktprämie, die den Unterschied zwischen Marktpreis und dem sogenannten anzulegenden Wert ausgleicht. Damit bleibt die Einnahme planbar, auch wenn die Börsenstrompreise schwanken.
Die Direktvermarktungspflicht wurde seit Februar 2025 schrittweise verschärft: Sie gilt inzwischen für Anlagen ab 25 kWp. Für kleinere Anlagen darunter ist die feste Einspeisevergütung weiterhin möglich. Wichtig: Anlagen ohne Smart Meter und Steuerungseinrichtung dürfen seit März 2025 nur noch 60 Prozent ihrer Leistung einspeisen.
Solarstrom selbst verbrauchen oder verkaufen?
Die wirtschaftliche Rechnung ist eindeutig: Eigenverbrauch ist fast immer die rentablere Option. Die Gestehungskosten von Solarstrom liegen je nach Anlage und Standort zwischen 8 und 13 Cent pro Kilowattstunde. Netzstrom kostet Privathaushalte aktuell rund 30 bis 35 Cent pro Kilowattstunde. Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde spart also deutlich mehr, als durch Einspeisung oder Direktvermarktung eingenommen werden könnte.
Das bedeutet nicht, dass der Verkauf von Überschussstrom verzichtet werden sollte. Er vermeidet Verluste durch Nichtnutzung und verbessert die Gesamtbilanz der Anlage. Die sinnvolle Strategie ist daher: Eigenverbrauch maximieren durch Stromspeicher, Wärmepumpe oder Elektrofahrzeug, und den verbleibenden Überschuss einspeisen.
Post-EEG-Anlagen: Was passiert nach 20 Jahren Förderung?
Seit 2021 laufen die ersten Photovoltaikanlagen aus der 20-jährigen EEG-Förderung heraus. Diese sogenannten Post-EEG-Anlagen können weiterhin Strom ins Netz einspeisen, werden aber nicht mehr zum garantierten EEG-Tarif vergütet, sondern zum sogenannten Marktwert Solar, abzüglich einer Verwaltungspauschale. Die erzielbaren Erlöse liegen dabei typischerweise bei 3 bis 5 Cent pro Kilowattstunde, erheblich unter den ursprünglichen Vergütungssätzen.
Nach der Förderung
Drei Optionen für Betreiber älterer PV-Anlagen
Weiterbetrieb
Einspeisung zum Marktwert Solar. Sinnvoll wenn Betriebskosten gering und Anlage technisch intakt.
Repowering
Austausch der Module gegen leistungsfähigere Technik. Neue EEG-Förderung beginnt mit der neuen Inbetriebnahme.
Speicher nachrüsten
Eigenverbrauch steigern, negative Preisphasen puffern, Teilnahme am Regelenergiemarkt ermöglichen.
Solarstrom verkaufen als Investoren-Perspektive: Direktvermarktung und PPA
Für Investoren und Unternehmer
Großanlagen: Wo die eigentliche Rendite entsteht
Wer in eine professionelle Photovoltaik-Freiflächenanlage investiert, spielt in einer anderen Liga als der Hausbesitzer mit 10 kWp auf dem Dach. Bei Anlagen ab 500 kWp entscheidet nicht die Einspeisevergütung über die Wirtschaftlichkeit, sondern die Kombination aus drei Vermarktungswegen: Direktvermarktung über den Spotmarkt, langfristige Power Purchase Agreements (PPAs) mit Industrieabnehmern zu Festpreisen und, bei Co-Location-Projekten, zusätzliche Einnahmen aus dem Regelenergiemarkt über den gekoppelten Batteriespeicher.
Die EEG-Vergütung allein erzeugt bei Großanlagen keine wettbewerbsfähige Rendite mehr. Freiflächenanlagen, die nach 2023 gebaut wurden, setzen überwiegend auf aktive Direktvermarktung und ergänzende PPAs, die eine planbare Erlösbasis über 10 bis 20 Jahre sicherstellen. Für Investoren mit hoher Steuerlast kommt ein weiterer Hebel hinzu: Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG ermöglicht es, bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten vorab steuermindernd geltend zu machen, kombiniert mit der Sonderabschreibung von 40 Prozent im Investitionsjahr.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Finanzberatung. Vergütungssätze werden halbjährlich angepasst; maßgeblich ist stets der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Quellen: Bundesnetzagentur EEG-Förderung, ADAC Einspeisevergütung 2026, EEG 2023, BMWK.
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Das hängt vom Vermarktungsweg ab. Die feste EEG-Einspeisevergütung liegt 2026 je nach Anlagengröße zwischen 5,50 und 7,78 Cent pro Kilowattstunde bei Überschusseinspeisung (Stand: Februar bis Juli 2026). Wer Mieterstrom an Mieter im selben Gebäude liefert, erhält zusätzlich einen Mieterstromzuschlag von 1,64 bis 2,62 Cent. Bei der Direktvermarktung richtet sich der Erlös nach dem aktuellen Spotmarktpreis zuzüglich Marktprämie. Post-EEG-Anlagen ohne Förderanspruch erzielen derzeit etwa 3 bis 5 Cent pro Kilowattstunde zum Marktwert Solar.
Ja, das ist möglich und gesetzlich geregelt. Das Mieterstrommodell erlaubt es Vermietern, den auf dem Gebäudedach erzeugten Solarstrom direkt an die Mieter im selben Gebäude zu verkaufen. Voraussetzung ist die Registrierung als Energieversorger sowie die Einhaltung der gesetzlichen Preisobergrenze, die am lokalen Grundversorgungstarif orientiert ist. Für die Lieferung wird zusätzlich zur Einspeisevergütung ein staatlicher Mieterstromzuschlag gewährt. Alternativ kann ein spezialisierter Mieterstromanbieter die gesamte Abwicklung übernehmen.
In der Praxis kaum wirtschaftlich umsetzbar. Sobald Strom über das öffentliche Netz transportiert wird, fallen Netzentgelte, Umlagen und Abgaben an, die den Erlös auf ein unwirtschaftliches Niveau senken. Dazu kommt die Pflicht, sich offiziell als Stromversorger zu registrieren. Der direkte Verkauf ohne Netznutzung, etwa innerhalb eines Gewerbegeländes oder Gebäudekomplexes, ist rechtlich möglich, aber nur in eng definierten Konstellationen praktikabel.
Nicht vollautomatisch. Die Anlage muss zunächst beim Netzbetreiber angemeldet und ins Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen werden. Nach der Anmeldung wird die eingespeiste Strommenge über den Einspeisezähler erfasst und die Vergütung vom Netzbetreiber in der Regel monatlich oder quartalsweise ausgezahlt. Ein separater Antrag ist nach der erstmaligen Anmeldung nicht erforderlich, solange keine Änderungen an der Anlage vorgenommen werden.
Bei der festen Einspeisevergütung erhält der Anlagenbetreiber einen staatlich festgelegten Preis pro eingespeister Kilowattstunde, unabhängig vom aktuellen Marktgeschehen. Bei der Direktvermarktung wird der Strom hingegen über einen spezialisierten Dienstleister an der Strombörse oder bilateral verkauft. Der Betreiber erhält den Markterlös und ergänzend eine staatliche Marktprämie, die die Differenz zum sogenannten anzulegenden Wert ausgleicht. Seit Februar 2025 gilt die Direktvermarktungspflicht stufenweise ab 25 kWp, die frühere Grenze von 100 kWp ist nicht mehr aktuell.
Nach Ablauf der 20-jährigen EEG-Förderung entfällt der garantierte Einspeisetarif. Der Strom kann weiterhin eingespeist werden, wird dann aber nur noch zum aktuellen Marktwert Solar vergütet, der aktuell bei etwa 3 bis 5 Cent pro Kilowattstunde liegt. Betreiber haben dann drei sinnvolle Optionen: Weiterbetrieb zur Eigenverbrauchsoptimierung, Nachrüstung eines Speichers für Regelenergiemarkt-Einnahmen oder Repowering der Anlage mit neuerer Technik, das eine neue EEG-Förderperiode auslöst.
Wer Strom ins Netz einspeist und dafür eine Vergütung erhält, erzielt gewerbliche Einkünfte, die grundsätzlich steuer- und gewerbesteuerpflichtig sind. Für kleine Dachanlagen bis 30 kWp, die seit Januar 2023 in Betrieb gegangen sind, gilt jedoch die Ertragsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG. Außerdem besteht seit 2023 ein Nullsteuersatz auf die Lieferung und Installation kleiner PV-Anlagen. Bei größeren Anlagen und gewerblichen Betreibern bleibt die vollständige steuerliche Erfassung der Einnahmen erforderlich.
Für Anlagen ab 25 kWp ist die Direktvermarktung seit Februar 2025 ohnehin gesetzlich vorgeschrieben, eine freiwillige Entscheidung gibt es dort nicht mehr. Unterhalb dieser Grenze ist die feste Einspeisevergütung weiterhin möglich. Wirtschaftlich sinnvoll wird die freiwillige Direktvermarktung in der Regel erst ab einer Anlagengröße, bei der die Servicepauschale des Direktvermarkters durch den Mehrerlös gedeckt wird. Für typische Dachanlagen unter 25 kWp ist die feste Vergütung meist die einfachere und sicherere Wahl.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für Ihre persönliche Situation sollten Sie einen Steuerberater konsultieren.