Betriebsrente-Einmalzahlung: Steuer & Fünftelregelung

Das Wichtigste in Kürze

Ob Fünftelregelung, Steuer und Krankenkassenbeiträge greifen, entscheidet zuerst der Durchführungsweg Ihrer Betriebsrente

Direktzusage und Unterstützungskasse werden als Arbeitslohn nach § 19 EStG besteuert, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds nach § 22 Nr. 5 EStG.
Die Fünftelregelung ist kein Automatismus: Bei einer frei gewählten Kapitalleistung aus einer Pensionskasse hat der BFH die Tarifermäßigung 2025 verneint.
Seit 2025 wird eine mögliche Tarifermäßigung nicht mehr im Lohnsteuerabzug berücksichtigt, sondern erst in der Einkommensteuerveranlagung.
Gesetzlich Versicherte müssen die 1/120-Regel einplanen: Die Kapitalleistung wird für die Beitragsberechnung auf bis zu 120 Monate verteilt.
Bruttoauszahlung und frei verfügbares Kapital sind nicht dasselbe: Steuern, Beiträge und eine Liquiditätsreserve gehören vor jede Anlageentscheidung.

Wer seine Betriebsrente auf einmal erhält, sieht zunächst eine hohe Bruttosumme. Wie viel davon tatsächlich frei verfügbar bleibt, hängt von drei Punkten ab: dem Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, der steuerlichen Behandlung der Kapitalleistung und dem persönlichen Krankenversicherungsstatus.

Besonders wichtig: Die Fünftelregelung gilt nicht automatisch für jede Betriebsrenten-Einmalzahlung. Bei einer Direkt- oder Pensionszusage und einer Unterstützungskasse kann sie unter bestimmten Voraussetzungen infrage kommen. Für eine frei gewählte Kapitalleistung aus einer Pensionskasse hat der Bundesfinanzhof die Tarifermäßigung dagegen verneint. Direktversicherungen und Pensionsfonds müssen anhand des konkreten Vertrags und des Rechtsgrunds der Zahlung geprüft werden.

Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Sie Ihren Fall zuordnen, welche Abzüge entstehen können und wie Sie den tatsächlich verfügbaren Nettobetrag vor der Auszahlung planen.


Kann man sich die Betriebsrente auf einmal auszahlen lassen?

Ob Sie Ihre Betriebsrente vollständig als Kapital erhalten können, steht in der Versorgungszusage, im Versicherungsschein oder im Leistungsplan. Üblich sind drei Varianten: eine lebenslange monatliche Betriebsrente, eine vollständige Einmalzahlung oder eine Kombination aus Teilkapital und laufender Rente.

Ein Kapitalwahlrecht muss häufig mehrere Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn ausgeübt werden. Wer die Frist verstreichen lässt, kann später möglicherweise nicht mehr von der monatlichen Rente zur Kapitalzahlung wechseln. Maßgeblich sind immer die konkreten Vertragsbedingungen.

Die Auszahlung beim regulären Eintritt des Versorgungsfalls ist von einer vorzeitigen Kündigung zu unterscheiden. Eine betriebliche Altersversorgung lässt sich während des laufenden Arbeitsverhältnisses regelmäßig nicht wie ein frei verfügbarer Sparvertrag kündigen und auszahlen. Diese Seite behandelt die Kapitalleistung zum vorgesehenen Leistungs- oder Rentenbeginn.

Diese Unterlagen sollten Sie zuerst prüfen

Bevor sich Steuer und Beiträge belastbar berechnen lassen, gehören folgende Dokumente auf den Tisch: die Versorgungszusage beziehungsweise Versorgungsordnung, der Versicherungsschein oder Leistungsplan, die letzte Stand- und Leistungsmitteilung, die Regelung zum Kapitalwahlrecht samt Ausübungsfrist, das geplante Auszahlungsdatum sowie eine Aufstellung der steuerlich geförderten und nicht geförderten Beiträge. Wenn Sie nur den Produktnamen kennen, reicht das noch nicht aus. Zuerst muss feststehen, über welchen Durchführungsweg die Versorgung organisiert ist.


Welchen Durchführungsweg der Betriebsrente haben Sie?

In Deutschland gibt es fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Sie können wirtschaftlich ähnlich wirken, werden in der Auszahlungsphase aber nicht einheitlich besteuert. Eine verständliche Übersicht bietet das Finanzamt NRW zu Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.

Woran Sie Ihren Durchführungsweg erkennen
Begriff in Ihren UnterlagenDurchführungswegWer erbringt die Leistung?
Direktzusage, Pensionszusage, Versorgungszusage der GmbHDirektzusageder frühere Arbeitgeber
Unterstützungskasse, rückgedeckte UnterstützungskasseUnterstützungskasseUnterstützungskasse beziehungsweise Arbeitgeber gemäß Zusage
Versicherungsschein eines LebensversicherersDirektversicherungVersicherungsunternehmen
PensionskassePensionskassePensionskasse
PensionsfondsPensionsfondsPensionsfonds

Schnellcheck: Woran erkenne ich meinen Fall?

Schuldet Ihre GmbH oder Ihr früherer Arbeitgeber Ihnen die Versorgung unmittelbar, handelt es sich häufig um eine Direkt- beziehungsweise Pensionszusage. Für Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer gelten Besonderheiten, die wir im Beitrag Pensionszusage auszahlen lassen vertiefen. Steht in den Unterlagen ausdrücklich „Unterstützungskasse“, gelten grundsätzlich die Regeln für deren Leistungen. Mehr dazu lesen Sie unter Auszahlung einer Unterstützungskasse.

Besitzen Sie einen Versicherungsschein oder eine Leistungsmitteilung einer Pensionskasse, liegt meist ein externer Durchführungsweg vor. Hier ist besonders zu prüfen, welche Beiträge während der Ansparphase steuerlich gefördert wurden. Wissen Sie es nicht, fragen Sie den ehemaligen Arbeitgeber oder Versorgungsträger schriftlich nach dem Durchführungsweg und einer steuerlichen Aufteilung der Leistung. Ohne diese Information sollte kein Rechner ein verbindlich wirkendes Netto ausgeben.

Wie wird die Einmalzahlung der Betriebsrente versteuert?

Eine Betriebsrenten-Einmalzahlung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Wie sie in der Steuererklärung und gegebenenfalls bereits bei der Auszahlung behandelt wird, hängt vom Durchführungsweg und von der Finanzierung in der Ansparphase ab. Die Zuordnung von Direktzusage und Unterstützungskasse zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie die Besteuerung der externen Wege nach § 22 Nr. 5 EStG folgt den aktuellen Lohnsteuer-Hinweisen zur betrieblichen Altersversorgung.

Besteuerung der Einmalzahlung nach Durchführungsweg
DurchführungswegEinkunftsartTypische BehandlungFünftelregelung
Direkt-/Pensionszusage§ 19 EStGnachgelagert als Arbeitslohn aus früheren Dienstleistungenunter Voraussetzungen möglich
Unterstützungskasse§ 19 EStGnachgelagert als Arbeitslohn aus früheren Dienstleistungenunter Voraussetzungen möglich
Direktversicherung§ 22 Nr. 5 EStGgeförderte Beitragsanteile typischerweise voll steuerpflichtignicht automatisch; Vertrag prüfen
Pensionskasse§ 22 Nr. 5 EStGgeförderte Beitragsanteile typischerweise voll steuerpflichtigbei freiem Kapitalwahlrecht regelmäßig nein
Pensionsfonds§ 22 Nr. 5 EStGgeförderte Beitragsanteile typischerweise voll steuerpflichtignicht automatisch; Vertrag prüfen

Vereinfachte Grundregeln. Altverträge und gemischt finanzierte Verträge können abweichen. Stand 2026. Keine Steuerberatung im Sinne des StBerG.

Direktzusage und Unterstützungskasse

Während der Anwartschaftsphase fließt dem Arbeitnehmer bei einer Direktzusage oder Unterstützungskasse grundsätzlich noch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn aus der Versorgungsleistung zu. Die Besteuerung erfolgt bei Auszahlung. Die Kapitalleistung gehört dann grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Bei einer Auszahlung über die Lohnabrechnung kann zunächst eine hohe Lohnsteuer einbehalten werden. Der auf dem Konto eingehende Betrag darf deshalb nicht mit dem endgültigen Netto nach Steuerbescheid gleichgesetzt werden.

Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds

Bei den externen Durchführungswegen richtet sich die Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG. Wurden die Beiträge während der Ansparphase steuerfrei oder anderweitig gefördert eingezahlt, ist die daraus resultierende Leistung typischerweise vollständig nachgelagert zu versteuern.

Bei Altverträgen und gemischt finanzierten Verträgen kann das Ergebnis abweichen. Das betrifft insbesondere bereits individuell oder pauschal versteuerte Beiträge, nicht geförderte private Beitragsanteile, Verträge mit Beginn vor 2005 oder eine private Fortführung nach Ende des Arbeitsverhältnisses. In diesen Fällen sollte der Versorgungsträger eine steuerliche Leistungsaufteilung bereitstellen. Das Vertragsalter allein beantwortet die Steuerfrage nicht.

Welche Faktoren bestimmen die tatsächliche Steuer?

Die Höhe der Steuer lässt sich nicht allein aus der Kapitalleistung ableiten. Relevant sind unter anderem die übrigen Einkünfte im Auszahlungsjahr, Einzel- oder Zusammenveranlagung, Kirchensteuer, weitere außergewöhnliche Einkünfte im selben Jahr, die steuerliche Behandlung der eingezahlten Beiträge, anwendbare Freibeträge, der Zeitpunkt des Zuflusses und eine mögliche Anwendung des § 34 EStG. Eine pauschale Rechnung nach dem Muster „Auszahlung mal Spitzensteuersatz“ bildet die tatsächliche Einkommensteuer ebenso wenig zuverlässig ab wie die Annahme, durch die Fünftelregelung werde nur ein Fünftel der Leistung besteuert.

Gilt die Fünftelregelung bei einer Betriebsrenten-Einmalzahlung?

Manchmal, aber nicht bei jeder Betriebsrente. Die Fünftelregelung kann bei einer zusammengeballten Vergütung für mehrere Jahre die Progressionswirkung mildern. Ob sie anwendbar ist, hängt wesentlich von der Einkunftsart und der Ausgestaltung der Kapitalleistung ab.

Nicht jede Betriebsrenten-Einmalzahlung ist fünftelbegünstigt. Bei Direktzusage und Unterstützungskasse kann § 34 EStG unter Voraussetzungen anwendbar sein. Bei einer Pensionskasse mit freiem Kapitalwahlrecht ist die Tarifermäßigung nach dem BFH-Urteil vom 30.10.2025 regelmäßig ausgeschlossen.

Direktzusage und Unterstützungskasse: grundsätzlich möglicher Anwendungsfall

Das Bundesfinanzministerium ordnet eine in einer Summe gezahlte Versorgungsleistung aus Direktzusage oder Unterstützungskasse grundsätzlich als Vergütung für mehrere Jahre nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ein. Für die Tarifermäßigung muss insbesondere ein zusammengeballter Zufluss in einem Veranlagungszeitraum vorliegen.

Der Bundesfinanzhof hat beispielsweise die Einmalzahlung eines über mehrere Jahre aufgebauten Versorgungsguthabens aus einer Direktzusage als begünstigungsfähig anerkannt. Das Urteil betraf einen konkreten Versorgungsplan und ist kein Freibrief für jeden Vertrag (BFH, Urteil vom 23.04.2021, IX R 3/20).

Problematisch können unter anderem größere Teilzahlungen in mehreren Kalenderjahren sein, laufende und einmalige Leistungen aus demselben Anspruch, eine fehlende Zusammenballung sowie unklare oder nachträglich geänderte Vertragsgrundlagen. Kleine ergänzende Teilbeträge können in eng begrenzten Fällen unschädlich sein. Das sollte jedoch nicht ohne individuelle Prüfung unterstellt werden.

Pensionskasse mit freiem Kapitalwahlrecht: aktuelle BFH-Entscheidung

Für eine Kapitalleistung aus einer Pensionskasse hat der Bundesfinanzhof 2025 entschieden: Beruht die Auszahlung auf einem freien Kapitalwahlrecht, handelt es sich nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Die Fünftelregelung war im entschiedenen Fall deshalb nicht anwendbar (BFH, Urteil vom 30.10.2025, X R 28/23).

Der entscheidende Gedanke: Eine vertraglich frei wählbare Kapitalleistung ist für diese Einkunftsart nicht schon deshalb außerordentlich, weil sie nur einmal und in hoher Summe ausgezahlt wird. Für Direktversicherungen und Pensionsfonds ist deshalb ebenfalls Vorsicht geboten. Die konkrete Behandlung hängt vom Vertrag und Rechtsgrund der Zahlung ab.

Kranken- und Pflegeversicherung bei der Betriebsrenten-Einmalzahlung

Neben der Einkommensteuer können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Für eine einmalige Kapitalleistung gilt grundsätzlich die sogenannte 1/120-Regel: Nach § 229 SGB V wird ein Hundertzwanzigstel der Kapitalleistung als monatlicher Versorgungsbezug behandelt, längstens für 120 Monate. Das bedeutet nicht, dass die Betriebsrente in Raten ausgezahlt wird. Es handelt sich ausschließlich um eine rechnerische Verteilung für die Beitragsbemessung.

1
Einmalige Kapitalleistung
Bruttoauszahlung der Betriebsrente
120.000 €
2
Rechnerische Verteilung auf 120 Monate
120.000 € ÷ 120 Monate
1.000 € / Monat
3
Monatliche Bemessungsgrundlage für GKV/PV
für längstens zehn Jahre; persönliche Voraussetzungen beachten
1.000 €

Rechnerische Verteilung für die Beitragsbemessung, keine Ratenauszahlung. Der tatsächliche Beitrag hängt von Versicherungsstatus, Beitragssätzen und weiteren Versorgungsbezügen ab. Stand 2026.


Freibetrag und Freigrenze 2026

Der GKV-Spitzenverband nennt für 2026 einen monatlichen Betrag von 197,75 Euro als Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge aus Betriebsrenten. Für pflichtversicherte Betriebsrentner werden Krankenversicherungsbeiträge grundsätzlich nur auf den Teil oberhalb dieses Freibetrags erhoben.

Für die Pflegeversicherung gilt dieser Freibetrag nicht in derselben Weise. Wird die maßgebliche Grenze überschritten, kann der volle Versorgungsbezug für die Pflegeversicherung beitragspflichtig sein. Die aktuellen Werte veröffentlicht der GKV-Spitzenverband in den Rechengrößen 2026.

Der Versicherungsstatus entscheidet

Die konkrete Belastung hängt davon ab, ob Sie in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, freiwillig gesetzlich versichert oder privat krankenversichert sind. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten können für die Beitragsberechnung weitergehende Einnahmen berücksichtigt werden. Bei privat Versicherten richtet sich der Beitrag grundsätzlich nach dem Versicherungsvertrag und nicht nach der Höhe der Auszahlung.

Leistungsanteile können zudem anders behandelt werden, wenn ein Vertrag nach Ende des Arbeitsverhältnisses vom früheren Arbeitnehmer als alleiniger Versicherungsnehmer mit eigenen Beiträgen fortgeführt wurde.

Bitten Sie Ihre Krankenkasse deshalb vor der endgültigen Wahlentscheidung um eine schriftliche Einschätzung auf Basis der Höhe der Kapitalleistung, des geplanten Auszahlungstermins, des Durchführungswegs und möglicher privat weitergezahlter Beiträge. So vermeiden Sie, dass ein späterer Beitragsbescheid die Liquiditätsplanung unerwartet verändert.

Wie funktioniert die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung verteilt die Auszahlung nicht tatsächlich über fünf Jahre. Der gesamte Betrag fließt in einem Jahr zu und bleibt auch in diesem Jahr steuerpflichtig. Lediglich die Steuer wird mit einer glättenden Vergleichsrechnung nach § 34 EStG ermittelt. Vereinfacht läuft die Berechnung in vier Schritten ab: Zuerst berechnet das Finanzamt die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne die begünstigte Kapitalleistung. Danach wird die Steuer auf dieses Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Kapitalleistung berechnet. Die Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen wird mit fünf multipliziert. Dieser Betrag entfällt rechnerisch auf die gesamte außerordentliche Einkunft.

Ein Zahlenbeispiel für das Prinzip: Beträgt eine begünstigungsfähige Kapitalleistung 100.000 Euro und das übrige zu versteuernde Einkommen 40.000 Euro, wird die Steuer auf 40.000 Euro mit der Steuer auf 60.000 Euro verglichen, also auf das übrige Einkommen zuzüglich eines Fünftels von 100.000 Euro. Die Differenz mal fünf ergibt den Steueranteil auf die gesamte Kapitalleistung. Der Entlastungseffekt ist tendenziell größer, wenn das übrige zu versteuernde Einkommen im Auszahlungsjahr vergleichsweise niedrig ist. Ist der Spitzensteuersatz bereits ohne die Kapitalleistung weitgehend erreicht, fällt die zusätzliche Progressionsglättung geringer aus.


Seit 2025: Entlastung grundsätzlich erst über die Steuerveranlagung

Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr bei der Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer. Die entsprechende Sonderberechnung ist im aktuellen § 39b EStG nicht mehr Bestandteil des Lohnsteuerabzugs. Die Kapitalauszahlung kann deshalb zunächst mit einer höheren Lohnsteuer belastet werden. Ob und in welcher Höhe § 34 EStG wirkt, wird grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ermittelt. Für Ihre Liquiditätsplanung sind daher zwei Werte zu unterscheiden: der Betrag, der unmittelbar nach der Auszahlung auf Ihrem Konto eingeht, und der endgültige Nettobetrag nach Einkommensteuerbescheid.

Das bedeutet auch: Ein Auszahlungstermin lässt sich nicht beliebig verlegen. Maßgeblich sind Zusage, Vertrag, tatsächliche Fälligkeit und die steuerlichen Zuflussregeln. Eine Verschiebung sollte vor einer verbindlichen Wahl oder Vertragsänderung mit dem Versorgungsträger und dem Steuerberater abgestimmt werden.

Betriebsrenten-Einmalzahlung berechnen: Wie viel bleibt netto?

Eine seriöse Antwort auf die Frage, wie viel von 100.000, 200.000 oder 500.000 Euro Betriebsrente übrig bleibt, benötigt mehr als die Höhe der Auszahlung. Zwei Personen mit derselben Kapitalleistung können zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen: je nach Durchführungsweg, übrigem Einkommen im Auszahlungsjahr, Veranlagungsart, Kirchensteuer und Krankenversicherungsstatus.

Eine belastbare Berechnung weist deshalb getrennt aus, welche Einkommensteuer voraussichtlich anfällt, ob ein Szenario mit § 34 EStG überhaupt zulässig ist, welche monatliche Bemessungsgrundlage sich nach der 1/120-Regel ergibt und welcher Betrag danach realistisch frei planbar bleibt.

Wichtig zur Abgrenzung: Eine arbeitsrechtliche Abfindung und eine Betriebsrenten-Einmalzahlung sind beides hohe einmalige Einkünfte, steuerlich aber nicht identisch. Ein Abfindungsrechner darf deshalb nicht unverändert auf Betriebsrenten angewendet werden, insbesondere wegen der Unterschiede zwischen § 19 EStG und § 22 Nr. 5 EStG und der aktuellen Rechtsprechung zu freien Kapitalwahlrechten.


Kapitalplanung

Kapitalauszahlung strukturiert vorbereiten

Sie kennen Durchführungsweg, Auszahlungstermin und voraussichtliche Bruttosumme? Dann lässt sich im nächsten Schritt ermitteln, welcher Betrag nach Steuern, Beiträgen und Liquiditätsreserve tatsächlich langfristig investierbar ist.

Beratungsgespräch anfragen

Betriebsrente als Einmalzahlung oder monatliche Rente: Was ist besser?

Die Einmalzahlung bietet Freiheit und sofortige Liquidität. Die monatliche Rente sichert dagegen ein regelmäßiges Einkommen, solange die vereinbarte Leistung läuft. Welche Variante besser passt, hängt nicht nur von der Steuer ab.

Einmalzahlung oder monatliche Betriebsrente?
KriteriumEinmalzahlungMonatliche Rente
Sofort verfügbare Liquiditäthochgering
Laufende Einkommenssicherheitmuss selbst organisiert werdenregelmäßig gegeben
Langlebigkeitsrisikoliegt beim Empfängerje nach Zusage teilweise übertragen
Vererbbarkeitverbleibendes Kapital grundsätzlich vererbbarvom Hinterbliebenenschutz abhängig
Steuerprogressionhohe Belastung in einem Jahr möglichzeitlich verteilt
GKV/PV1/120-Verteilung über bis zu 120 MonateBeiträge auf laufenden Versorgungsbezug
Flexibilitäthochgeringer

Einmalzahlung

Passt eher, wenn diese Punkte auf Sie zutreffen

Sie benötigen einen Teil des Kapitals für eine klar geplante Ausgabe.
Ihre laufende Altersversorgung deckt den Grundbedarf bereits ab.
Flexibilität und Vererbbarkeit sind Ihnen besonders wichtig.
Ein belastbarer Anlage- und Entnahmeplan liegt vor.

Monatliche Rente

Passt eher, wenn diese Punkte auf Sie zutreffen

Sie möchten ein lebenslanges, planbares Zusatzeinkommen.
Sie wollen keine eigene Anlage- und Entnahmeverantwortung übernehmen.
Die garantierten Vertragskonditionen sind attraktiv.
Ihr laufender Lebensunterhalt hängt von dieser Leistung ab.

Eine pauschale Empfehlung ist nicht seriös. Verglichen werden sollten der Nettobetrag nach Steuern und Beiträgen, die Nettorente, garantierte Leistungen und Hinterbliebenenschutz, die realistische Entnahmefähigkeit des Kapitals sowie das benötigte Ruhestandseinkommen. Erst auf dieser Nettobasis lässt sich die Entscheidung fundiert treffen.

Was tun mit der Betriebsrenten-Einmalzahlung?

Eine große Auszahlung sollte nicht an einem einzigen Tag vollständig investiert werden. Sinnvoll ist eine Aufteilung nach Zweck und Zeithorizont, in dieser Reihenfolge:

Kapitalverwendung nach der Auszahlung: vier Schritte
1
Steuer- und Beitragsreserve zurücklegen
Einkommensteuer sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, einschließlich der Zeit bis zum Steuerbescheid
2
Kurzfristige Liquidität sichern
absehbare Ausgaben und eine Notfallreserve, getrennt vom langfristigen Anlagevermögen
3
Laufendes Ruhestandseinkommen einplanen
regelmäßige Entnahmen, falls die Einmalzahlung eine monatliche Betriebsrente ersetzt
4
Langfristiges Anlagekapital bestimmen
erst der danach verbleibende Betrag steht für langfristige Anlagen zur Verfügung

Ein Investitionsabzugsbetrag kann unter den Voraussetzungen des § 7g EStG betriebliches Einkommen beeinflussen. Er macht eine Betriebsrentenauszahlung aber nicht automatisch steuerfrei und ändert auch nicht die Frage, ob die Fünftelregelung anwendbar ist.

OHANA begleitet Anleger bei Direktinvestments in Photovoltaik- und Batteriespeicherprojekte. Ob ein solches Investment zu Ihrer Liquidität, Risikotragfähigkeit und steuerlichen Situation passt, sollte erst auf Basis des realistisch verfügbaren Nettokapitals beurteilt werden. Mehr zu den Voraussetzungen lesen Sie im Beitrag Investitionsabzugsbetrag bei Photovoltaik.


Häufige Fehler bei der Betriebsrenten-Einmalzahlung

Fünftelregelung als Automatismus annehmen
Ob § 34 EStG greift, hängt vom Durchführungsweg und der Ausgestaltung der Kapitalleistung ab. Wer die Pensionskasse mit freiem Kapitalwahlrecht wie eine Direktzusage rechnet, plant mit einem möglicherweise falschen Netto.
Brutto mit investierbarem Netto verwechseln
Seit 2025 wird die Tarifermäßigung nicht mehr im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der Kontoeingang nach Auszahlung ist nicht zwingend das endgültige Netto nach Steuer- und Beitragsbescheid.
GKV-Beiträge nach der 1/120-Regel übersehen
Bei gesetzlich Versicherten können auf die Kapitalleistung bis zu zehn Jahre lang Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen. Wer das Kapital vorher vollständig investiert, gefährdet die laufende Liquidität.

Weitere typische Versäumnisse: die Kapitaloption oder deren Frist übersehen, den Durchführungsweg nicht kennen oder das gesamte Kapital vor dem Steuerbescheid investieren.


Auszahlung richtig vorbereiten

Die Vorbereitung beginnt idealerweise ein Jahr vor dem Leistungsbeginn. So bleibt für jede Phase genug Zeit für Rückfragen an Versorgungsträger, Krankenkasse und Steuerberater:

12 bis 6 Monate vorher

Unterlagen beschaffen und Fall klären

Versorgungsunterlagen vollständig anfordern, Durchführungsweg feststellen, Kapitalwahlrecht samt Ausübungsfrist prüfen. Höhe von Einmalzahlung und Rentenoption schriftlich bestätigen lassen, geförderte und nicht geförderte Beitragsanteile aufteilen lassen und die Krankenkasse um eine schriftliche Beitragsauskunft bitten.

6 bis 3 Monate vorher

Optionen auf Nettobasis vergleichen

Einmalzahlung und Rentenoption auf Nettobasis gegenüberstellen, eine mögliche Anwendung des § 34 EStG fachlich prüfen lassen, den Auszahlungstermin abstimmen und die Liquiditätsreserve für Steuern und Beiträge festlegen.

Unmittelbar vor der Auszahlung

Wahlentscheidung fristgerecht dokumentieren

Die Entscheidung form- und fristgerecht festhalten und keine kurzfristige Vertragsänderung ohne Rechts- und Steuerprüfung vornehmen.

Nach der Auszahlung

Bescheide prüfen und Liquidität halten

Abrechnung, Lohnsteuerbescheinigung beziehungsweise Leistungsmitteilung und den Krankenkassenbescheid kontrollieren, Kapital für mögliche Nachzahlungen liquide halten und die zutreffende Behandlung in der Einkommensteuererklärung sicherstellen.

RatgeberFünftelregelung bei der Abfindung: Voraussetzungen und WirkungWie die Tarifermäßigung nach § 34 EStG bei arbeitsrechtlichen Abfindungen funktioniert und wo die Grenzen liegen.
RatgeberGroße Einmalbeträge anlegen und Steuerlast planenWie sich hohe einmalige Zuflüsse strukturieren lassen: Reserve, Zeithorizonte und steuerlich wirksame Investitionen.

Eine Betriebsrenten-Einmalzahlung kann finanzielle Freiheit schaffen, löst aber in einem einzigen Jahr eine erhebliche Steuer- und Beitragsbelastung aus. Die wichtigste Frage lautet deshalb nicht zuerst, wie die Summe angelegt wird, sondern welcher Betrag nach allen Abzügen tatsächlich verfügbar bleibt.

Bei Direktzusage und Unterstützungskasse kann die Fünftelregelung unter den gesetzlichen Voraussetzungen relevant sein; bei einer Pensionskasse mit freiem Kapitalwahlrecht ist sie regelmäßig ausgeschlossen.
Gesetzlich Versicherte planen die mögliche Beitragsbelastung nach der 1/120-Regel über bis zu zehn Jahre ein.
Erst auf realistischer Nettobasis lassen sich Einmalzahlung und Monatsrente vergleichen und ein Liquiditäts-, Entnahme- und Anlageplan entwickeln.
Roland Kufner

Über den Autor

Roland Kufner

Mit über 25 Jahren in der Beratung vermögender Privatkunden – von der Allfinanzberatung über Denkmalimmobilien bis zur steueroptimierten Kapitalanlage – bringt Roland Kufner ein breites Fundament an Vertriebs- und Beratungserfahrung mit. Als Bankfachwirt (IHK) und langjähriger Vertriebsleiter hat er hunderte Kapitalanleger persönlich durch komplexe Investitionsprozesse begleitet. Heute setzt er diese Erfahrung bei der OHANA Invest GmbH ein, um Investoren fundiert zu nachhaltigen Solar-Direktinvestments zu beraten.

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Häufige Fragen

Das ist möglich, wenn die Versorgungszusage oder der Vertrag eine vollständige Kapitalleistung beziehungsweise ein Kapitalwahlrecht vorsieht. Prüfen Sie insbesondere die Ausübungsfrist. Ohne entsprechende Vertragsgrundlage lässt sich eine zugesagte Monatsrente nicht automatisch in eine Einmalzahlung umwandeln.

Bei steuerlich geförderten Beiträgen ist die spätere Leistung typischerweise vollständig nachgelagert zu versteuern. Bei alten oder gemischt finanzierten Verträgen können einzelne Leistungsanteile anders behandelt werden. Entscheidend sind Durchführungsweg, Vertragsbeginn und die steuerliche Behandlung der Beiträge in der Ansparphase.

Nein. Bei Direktzusage und Unterstützungskasse kann sie bei einer zusammengeballten Vergütung für mehrere Jahre infrage kommen. Bei einer frei gewählten Kapitalleistung einer Pensionskasse hat der Bundesfinanzhof die Anwendung verneint. Der konkrete Vertrag muss vor einer Berechnung zugeordnet werden.

Ob die Voraussetzungen des § 34 EStG in Ihrem Fall erfüllt sind, sollte durch Ihren Steuerberater geprüft werden.

Nein. Die gesamte begünstigte Leistung bleibt steuerpflichtig. Ein Fünftel wird lediglich verwendet, um den Progressionseffekt zu berechnen. Die daraus entstehende Steuerdifferenz wird anschließend mit fünf multipliziert.

Die Leistungen externer Durchführungswege werden grundsätzlich nach § 22 Nr. 5 EStG behandelt. Soweit die Beiträge steuerlich gefördert waren, ist die Leistung typischerweise vollständig zu versteuern. Für nicht geförderte, bereits versteuerte oder alte Beitragsanteile kann eine abweichende Behandlung gelten.

Bei einer Pensionskasse mit freiem Kapitalwahlrecht ist die Einmalzahlung nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung regelmäßig nicht fünftelbegünstigt.

Bei einer beitragspflichtigen Kapitalleistung wird ein Hundertzwanzigstel für maximal 120 Monate als monatlicher Versorgungsbezug angesetzt. Für pflichtversicherte Betriebsrentner beträgt der Freibetrag in der Krankenversicherung 2026 monatlich 197,75 Euro; in der Pflegeversicherung gilt er nicht entsprechend. Bei freiwilliger GKV oder PKV gelten andere Regeln.

Die Einmalzahlung bietet mehr Flexibilität und Vererbbarkeit, überträgt aber Anlage- und Langlebigkeitsrisiken auf den Empfänger. Die Monatsrente bietet planbares Einkommen. Verglichen werden sollten Nettokapital, Nettorente, garantierte Leistungen, Lebenserwartung, Inflationsschutz und persönlicher Liquiditätsbedarf.

Mindestens die realistisch erwartete Steuer- und Beitragsbelastung sowie eine zusätzliche Sicherheitsreserve sollten liquide bleiben. Die genaue Höhe hängt vom Durchführungsweg, dem übrigen Einkommen, dem Krankenversicherungsstatus und dem Zeitpunkt des Steuerbescheids ab.

Hinweis: Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen stellen keine Steuer-, Anlage- oder Rechtsberatung dar und ersetzen keine individuelle Beratung durch fachkundige Steuerberater, Rechtsanwälte oder Finanzberater. Genannte Zahlen, Fristen und Gesetzesregelungen entsprechen dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.

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