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Denkmal-AfA-Rechner 2026

Ermitteln Sie Ihre Steuerersparnis beim Kauf einer denkmalgeschützten Immobilie nach § 7i und § 10f EStG – inklusive linearer Altbau-AfA, Grund- und Splittingtarif sowie detaillierter Jahresübersicht.

Jetzt Steuerersparnis berechnen
Denkmal-AfA-Rechner
Steuerersparnis durch denkmalgeschützte Immobilie nach § 7i / § 10f EStG berechnen
Berechnen Sie die voraussichtliche Steuerersparnis aus einer Denkmalimmobilie über den gesamten AfA-Zeitraum. Der Rechner berücksichtigt die erhöhte Abschreibung auf Sanierungskosten sowie – bei Vermietung – die lineare Altbau-AfA und rechnet nach dem Einkommensteuertarif 2025 (§ 32a EStG) inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Angaben zur Immobilie
50.000 €1.500.000 €
Bitte einen Kaufpreis ab 50.000 € eingeben.
Grundstück + Altbausubstanz + Sanierungskosten
%
10 %95 %
Bitte einen Wert zwischen 10 und 95 % eingeben.
Typischer Anteil bei Denkmalprojekten: 60–80 %
Vor 1925: 2,5 % lineare Altbau-AfA · ab 1925: 2,0 %
§ 7i EStG (Vermietung) · § 10f EStG (Eigennutzung)
Angaben zum Erwerber
20.000 €500.000 €
Bitte ein Einkommen ab 20.000 € eingeben.
Grundtabelle = ledig · Splittingtabelle = verheiratet
Voraussichtliche Steuerersparnis durch die Denkmal-AfA
Ø jährlich
Vorteil / Kaufpreis
Grenzsteuersatz vorher
Grenzsteuersatz nachher
Steuerlast im 1. Jahr: ohne vs. mit Denkmal-AfA
Ohne AfAMit AfADifferenz
Steuerersparnis pro Jahr
Jahresübersicht
Detaillierter Berechnungsweg
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Roland Kufner
Roland Kufner
Geschäftsführer Ohana Invest GmbH
kufner@ohana-invest.de
Roland Kufner hat über 25 Jahre Erfahrung in der Beratung vermögender Privatkunden – unter anderem zu Denkmalimmobilien und steueroptimierter Kapitalanlage. Aus diesem Hintergrund kann er Ihre Denkmal-AfA-Frage fachlich einordnen. Die Ohana Invest GmbH vermittelt ausschließlich Photovoltaik- und Batteriespeicher-Direktinvestments.
Hinweis: Diese Berechnung dient der unverbindlichen Orientierung und stellt keine steuerliche Beratung dar. Basis ist der Einkommensteuertarif 2025 (§ 32a EStG). Nicht enthalten sind Finanzierungszinsen, Kaufnebenkosten, Werbungskosten bei Vermietung, Mieteinnahmen sowie individuelle Freibeträge. Für eine belastbare Beurteilung konsultieren Sie Ihren Steuerberater. Siehe auch ausführlichen rechtlichen Hinweis am Seitenende.

Grundlagen

Wie funktioniert die Denkmal-AfA?

Die Denkmal-AfA ist eine erhöhte steuerliche Abschreibung für Sanierungskosten an denkmalgeschützten Immobilien. Sie zählt zu den wenigen verbliebenen Gestaltungen, mit denen Käufer ihre Steuerlast über einen klar definierten Zeitraum planbar senken können – allerdings nur für den tatsächlichen Sanierungsanteil, nicht für den gesamten Kaufpreis.

Die gesetzliche Grundlage unterscheidet zwei Fälle. Bei Vermietung greift § 7i EStG: Die Sanierungskosten werden in den ersten acht Jahren mit jeweils 9 %, in den vier Folgejahren mit jeweils 7 % abgeschrieben. Über zwölf Jahre werden so 100 % des Sanierungsanteils steuerlich geltend gemacht. Zusätzlich kann der Erwerber die reguläre lineare Altbau-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG auf den Gebäudealtbestand ansetzen.

Bei Eigennutzung regelt § 10f EStG einen Sonderausgabenabzug: Zehn Jahre lang lassen sich jeweils 9 % der Sanierungskosten absetzen – insgesamt also 90 %. Die lineare Altbau-AfA entfällt in diesem Fall, da selbstgenutzte Wohnimmobilien keine Einkunftsquelle im einkommensteuerrechtlichen Sinn sind.

Entscheidend ist in beiden Fällen die Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde nach § 7i Abs. 2 EStG bzw. § 10f Abs. 1 EStG. Ohne diese Bescheinigung erkennt das Finanzamt keine Denkmal-AfA an. Auch die zeitliche Abfolge ist streng: Nur Sanierungsmaßnahmen, die nach dem Kauf durchgeführt und denkmalrechtlich abgestimmt wurden, sind begünstigt.

Denkmal-AfA auf einen Blick

§ 7i EStG Vermietung12 Jahre
Jahre 1–8 pro Jahr9 %
Jahre 9–12 pro Jahr7 %
§ 10f EStG Eigennutzung10 Jahre
Pro Jahr Eigennutzung9 %
Lineare Altbau-AfA ab 19252,0 %
Lineare Altbau-AfA vor 19252,5 %
Bescheinigungspflicht§ 7i Abs. 2

Abschreibungssätze im Vergleich

Denkmal-AfA 2026: Vermietung vs. Eigennutzung

Die steuerliche Wirkung der Denkmal-AfA hängt maßgeblich von der Nutzungsart ab. Bei Vermietung lassen sich über zwölf Jahre 100 % der Sanierungskosten geltend machen – bei Eigennutzung über zehn Jahre nur 90 %. Zusätzlich wirkt bei Vermietung die lineare Altbau-AfA.

Merkmal Vermietung (§ 7i EStG) Eigennutzung (§ 10f EStG)
AfA-Zeitraum12 Jahre10 Jahre
Abschreibungssatz Jahre 1–89 % pro Jahr9 % pro Jahr (Jahre 1–10)
Abschreibungssatz Jahre 9–127 % pro Jahr
Absetzbar insgesamt100 % der Sanierungskosten90 % der Sanierungskosten
Lineare Altbau-AfAja, zusätzlichnein
Art des AbzugsWerbungskostenSonderausgaben
Mieteinnahmen steuerpflichtigjanein (keine Einkunftsquelle)

Stand 2026. Der genaue Abschreibungsverlauf ergibt sich aus § 7i Abs. 1 bzw. § 10f Abs. 1 EStG. Bei Vermietung mindert die Denkmal-AfA die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG; bei Eigennutzung reduziert der Sonderausgabenabzug das zu versteuernde Einkommen direkt.

Anwendungsbeispiel

Was eine Denkmalimmobilie für 500.000 € steuerlich bewirkt

Angenommen, der Kaufpreis beträgt 500.000 €, davon entfallen 70 % auf denkmalgeschützte Sanierung (350.000 €) und 30 % auf Grundstück und Altbausubstanz (150.000 €, davon geschätzt 75.000 € Gebäudeanteil). Das zu versteuernde Einkommen liegt bei 150.000 € (Grundtabelle, ohne Kirchensteuer, Baujahr nach 1925).

Szenario AfA-Summe Zeitraum Steuerersparnis (indikativ)
Vermietung (§ 7i)350.000 € + Altbau-AfA12 Jahreca. 140.000–160.000 €
Eigennutzung (§ 10f)315.000 €10 Jahreca. 120.000–135.000 €
Ohne Denkmal-AfAnur lineare Altbau-AfA bei Vermietung40–50 Jahregering

Indikative Bandbreite auf Basis des Einkommensteuertarifs 2025. Die tatsächliche Ersparnis hängt vom individuellen Grenzsteuersatz, der Entwicklung des Einkommens und der Gewährung der Denkmalbescheinigung ab. Finanzierungszinsen, Mieteinnahmen und Werbungskosten sind nicht berücksichtigt.

Voraussetzungen

Was für die Denkmal-AfA zwingend erforderlich ist

Die erhöhte Abschreibung setzt voraus, dass die Immobilie als Baudenkmal im Sinne des jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes eingetragen ist. Die begünstigten Sanierungsmaßnahmen müssen zudem vorab mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt und als denkmalrechtlich notwendig anerkannt sein. Eigenmächtige Modernisierungen ohne Abstimmung fallen nicht unter § 7i oder § 10f EStG – auch dann nicht, wenn sie fachlich sinnvoll sind.

Nach Abschluss der Sanierung stellt die Denkmalbehörde eine Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG aus. Diese ist Grundlagenbescheid für das Finanzamt: Ohne die Bescheinigung wird keine Denkmal-AfA gewährt. Die Bescheinigung listet die anerkannten Sanierungskosten getrennt von nicht begünstigten Aufwendungen auf. Bauliche Maßnahmen, die über die denkmalrechtlich notwendigen hinausgehen (etwa eine Dachterrasse), werden regelmäßig nicht anerkannt.

Zeitlich gilt: Begünstigt sind ausschließlich Sanierungskosten, die nach dem Erwerb der Immobilie entstehen. Kauft ein Erwerber eine bereits vollständig sanierte Denkmalimmobilie, greifen die §§ 7i und 10f EStG nicht auf den Altkaufpreis, sondern nur auf nachträglich anfallende, denkmalrechtlich abgestimmte Maßnahmen. Bei Bauträgermodellen wird der Kaufvertrag in der Regel so gestaltet, dass die Sanierungskosten vertraglich dem Käufer zugerechnet werden – hier kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung an.

Achtung bei Bauträgermodellen: Wenn die Sanierung vor Beurkundung des Kaufvertrags bereits weit fortgeschritten ist, kann das Finanzamt den Sanierungskostenanteil kürzen oder die Denkmal-AfA ganz versagen. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass nur nach dem wirtschaftlichen Übergang durchgeführte Sanierung begünstigt ist. Die Prüfung erfolgt konkret auf Basis des Bauzeitenplans und der vertraglichen Risikoverteilung.

Ehrlicher Vergleich

Steuerlich motiviert? Denkmalimmobilie vs. PV-Direktinvestment

Viele Käufer kommen zur Denkmalimmobilie über die Steuerseite – und nicht aus Liebe zum historischen Bestand. Für diese Gruppe lohnt der nüchterne Vergleich: Wer primär die eigene Steuerlast senken will, erreicht das mit einem PV-Direktinvestment oft schneller, mit weniger Kapitalbindung und ohne Denkmalschutzauflagen. Beide Wege haben Berechtigung – sie lösen aber unterschiedliche Probleme.

Denkmalimmobilie

  • Steuerersparnis verteilt auf 10–12 Jahre
  • Hoher Kapitalbedarf, meist fremdfinanziert
  • Immobilie als Sachwert, Inflationsschutz, Vermietungsertrag
  • Denkmalschutzauflagen, Bescheinigungsrisiko
  • Laufender Verwaltungsaufwand, Instandhaltung
Geeignet, wenn die Immobilie selbst gewollt ist – als Wohnsitz, Familiensitz oder strategischer Vermietungsbestand.

PV-Direktinvestment

  • Steuerersparnis konzentriert in den ersten 2 Jahren (IAB + Sonder-AfA + degressive AfA)
  • Fremdfinanzierung bis ~80 %, Eigenkapital ab ca. 20 %
  • Sachwert im Bereich Erneuerbare Energien, EEG-Grundschutz und aktive Vermarktung
  • Keine denkmalrechtlichen Auflagen, klar geregelte Abschreibungen
  • Technische und kaufmännische Betriebsführung durch Partner
Geeignet, wenn Steueroptimierung der primäre Treiber ist – insbesondere bei IAB-Bildung aus Vorjahren oder hohen Einkommen mit Handlungsdruck.

Beide Wege setzen eine saubere steuerliche und rechtliche Prüfung voraus. Welcher besser passt, hängt vom individuellen Motiv, der Einkommensstruktur und dem geplanten Kapitaleinsatz ab. Roland Kufner hat in über 25 Jahren als Finanzmakler und Vertriebsleiter Kapitalanleger zu Immobilien- und Denkmalinvestitionen beraten. Die Ohana Invest GmbH vermittelt Photovoltaik- und Batteriespeicher-Direktinvestments.

PV-Direktinvestment kennenlernen

Häufige Fragen

Der Rechner ermittelt die voraussichtliche Steuerersparnis beim Kauf einer denkmalgeschützten Immobilie. Er berücksichtigt die erhöhte Abschreibung auf Sanierungskosten nach § 7i EStG (Vermietung) bzw. § 10f EStG (Eigennutzung), die lineare Altbau-AfA bei Vermietung sowie den individuellen Einkommensteuertarif inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Das Ergebnis ist eine Jahr-für-Jahr-Übersicht über den gesamten AfA-Zeitraum.

§ 7i EStG gilt bei Vermietung und erlaubt die Abschreibung von 100 % der Sanierungskosten über zwölf Jahre (acht Jahre je 9 %, vier Jahre je 7 %). Die Abschreibung wirkt als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Zusätzlich kann die lineare Altbau-AfA auf die Gebäudesubstanz angesetzt werden.

§ 10f EStG gilt bei Eigennutzung und erlaubt einen Sonderausgabenabzug von 9 % der Sanierungskosten über zehn Jahre – insgesamt 90 %. Die lineare Altbau-AfA entfällt, weil Eigennutzung keine Einkunftsquelle darstellt. In der Summe ist der Steuervorteil bei Vermietung regelmäßig höher.

Bei Bauträger-Denkmalprojekten liegt der Sanierungsanteil am Gesamtkaufpreis typischerweise zwischen 60 und 80 %. Den konkreten Wert entnehmen Sie dem notariellen Kaufvertrag bzw. der Baubeschreibung; er wird durch die Bescheinigung der Denkmalbehörde verbindlich festgelegt. Bei freihändigen Käufen ohne Bauträger kann der Anteil stark abweichen und hängt vom baulichen Zustand, dem Sanierungsumfang und der Abstimmung mit der Denkmalbehörde ab.

Ja. Die Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG ist zwingend und wirkt als Grundlagenbescheid für das Finanzamt. Ohne sie gibt es keine Denkmal-AfA – auch nicht rückwirkend. Die Bescheinigung listet die anerkannten Sanierungskosten auf und trennt sie von nicht begünstigten Aufwendungen. Die Abstimmung mit der Denkmalbehörde sollte daher zwingend vor Beginn der Sanierung erfolgen.

Die Grundtabelle gilt für Ledige, Geschiedene und dauernd getrennt Lebende. Die Splittingtabelle kommt bei zusammen veranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften zur Anwendung. Beim Splitting wird das gemeinsame Einkommen halbiert, die Steuer darauf berechnet und das Ergebnis verdoppelt – das führt bei ungleichen Einkommen zu einer geringeren Gesamtsteuerbelastung. Für die Denkmal-AfA ist die gewählte Veranlagungsart entscheidend für die tatsächliche Steuerersparnis.

Bei Vermietung ja: Die Denkmal-AfA nach § 7i EStG auf den Sanierungsanteil und die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG auf die Altbausubstanz laufen parallel. Nicht kombinierbar ist die Denkmal-AfA mit anderen erhöhten Abschreibungen auf denselben Bauteil (etwa § 7h EStG für Sanierungsgebiete). Bei Eigennutzung nach § 10f EStG gibt es keine kombinierbare lineare AfA auf das Gebäude, da selbstgenutzte Immobilien keine einkommensteuerliche Einkunftsquelle sind.

Die Wirkung der Denkmal-AfA steigt mit dem persönlichen Grenzsteuersatz – für Anleger im Spitzensteuersatzbereich ist die nominale Ersparnis daher am höchsten. Ob sich die Investition unterm Strich rechnet, hängt jedoch nicht nur von der Steuerwirkung ab, sondern auch von Kaufpreis, Mietertrag, Finanzierungskonditionen und laufenden Kosten. Wer rein steuerlich motiviert ist, sollte Denkmalimmobilien mit Alternativen wie PV-Direktinvestments vergleichen, die ähnliche oder höhere Steuereffekte mit kürzerer Bindungsdauer erzielen können.

Nein. Der Rechner liefert eine erste Orientierung auf Basis des Einkommensteuertarifs 2025 (§ 32a EStG). Nicht berücksichtigt sind unter anderem Finanzierungszinsen, Mieteinnahmen, Werbungskosten bei Vermietung, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie individuelle Freibeträge. Auch die Anerkennung durch die Denkmalbehörde wird vorausgesetzt, kann aber im Einzelfall eingeschränkt werden. Für eine verbindliche steuerliche Beurteilung ziehen Sie bitte Ihren Steuerberater hinzu.

Rechtlicher Hinweis

Keine Steuerberatung. Keine Gewähr für Rechenergebnisse.

Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Der Denkmal-AfA-Rechner stellt keine Steuerberatung im Sinne von § 1 StBerG und keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG dar. Die Ohana Invest GmbH ist weder Steuerberater noch Rechtsanwalt. Für eine verbindliche Beurteilung Ihrer individuellen Situation konsultieren Sie einen Steuerberater oder Fachanwalt.

Keine Gewähr. Die Rechnerlogik basiert auf § 7i und § 10f EStG, § 7 Abs. 4 EStG sowie dem Einkommensteuertarif 2025 (§ 32a EStG). Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann dennoch keine Gewähr übernommen werden. Nicht berücksichtigt werden unter anderem Finanzierungszinsen, Kaufnebenkosten, Mieteinnahmen, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, individuelle Freibeträge, die konkrete Entscheidung der Denkmalbehörde über anerkennungsfähige Sanierungskosten, Auslandssachverhalte und die steuerliche Behandlung bei Veräußerung.

Haftungsausschluss. Die Ohana Invest GmbH übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieses Rechners getroffen werden. Das angezeigte Ergebnis ist ein unverbindlicher Annäherungswert und kein steuerrechtlich belastbarer Wert. Die tatsächliche Steuerlast kann erheblich abweichen.

Rendite + Steuervorteile durch Anlagen in Photovoltaik mit Batteriespeicher.

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