Nicht jeder Batteriespeicher in Co-Location ist ein Grünstromspeicher. Sobald ein Speicher Strom aus dem öffentlichen Netz aufnimmt, verliert die ausgespeicherte Menge ihre EEG-Qualität. Im Gegenzug entfallen sämtliche Betriebsauflagen, der Speicher kann rund um die Uhr handeln und alle Regelleistungsprodukte bedienen. Dieser Beitrag zeigt, wie groß der Erlösunterschied tatsächlich ist, warum der Netzanschluss zum eigentlichen Engpass geworden ist und was die MiSpeL-Festlegung daran ändert.
Modellierte Bruttoerlöse auf Basis historischer Marktdaten, ohne Abzug von Netzentgelten, Betriebs- und Vermarktungskosten. Keine Erlösprognose für ein konkretes Projekt.
Was ist Graustrom?
Graustrom ist Strom aus dem öffentlichen Netz, dessen Herkunft nicht als erneuerbar nachgewiesen ist. Er bildet den jeweils aktuellen Erzeugungsmix ab, also alles, was gerade einspeist, einschließlich konventioneller Anteile aus Gas oder Kohle. Der Begriff beschreibt damit keine bestimmte Erzeugungsart, sondern das Fehlen einer eindeutigen Zuordnung.
Im Speicherkontext hat der Begriff eine zusätzliche Bedeutung. Sobald Graustrom in eine Batterie fließt, lässt sich der ausgespeicherte Strom nicht mehr eindeutig als erneuerbar ausweisen. Genau daran knüpft das Erneuerbare-Energien-Gesetz die Förderfähigkeit, und genau daraus ergibt sich die Unterscheidung zwischen Grün- und Graustromspeichern.
Was ist ein Graustromspeicher?
Als Graustromspeicher, gelegentlich auch Grauspeicher genannt, bezeichnet man einen Batteriegroßspeicher, der auch Strom aus dem öffentlichen Netz aufnimmt. Der Begriff beschreibt damit keine eigene Bauart, sondern eine Betriebsweise. Dieselbe Batterie kann als Grün- oder als Graustromspeicher gefahren werden, entscheidend ist allein, aus welchen Quellen geladen wird und wie das Messkonzept dahinter aufgebaut ist.
Der rechtliche Anker ist die sogenannte Ausschließlichkeitsoption nach Paragraf 19 Abs. 3a EEG. Nur wenn ein Speicher ausschließlich aus der angeschlossenen Erneuerbare-Energien-Anlage geladen wird, bleibt die Förderfähigkeit des ausgespeicherten Stroms erhalten. Sobald Netzstrom hinzukommt, entfällt sie, und zwar für die gesamte ausgespeicherte Menge, nicht nur anteilig. Genau diese Alles-oder-nichts-Logik hat in der Praxis dazu geführt, dass sich Projekte bisher für eine der beiden Betriebsweisen entscheiden mussten.
Ein häufiges Missverständnis ist, dass ein Graustromspeicher gar keinen Solarstrom aufnehmen dürfe. Das Gegenteil ist der Fall: Er darf sowohl aus der co-lokalisierten PV-Anlage als auch aus dem Netz laden. Der Solarstrom verliert dabei lediglich seine EEG-Qualität. Weil der Speicher damit regulatorisch nicht mehr an die Erzeugung gebunden ist, wird er wirtschaftlich weitgehend wie ein Stand-Alone-Speicher gefahren.
Stromflüsse im Graustromspeicher
Co-Location
Schematische Darstellung. Speicher und Erzeugungsanlage teilen sich einen Netzverknüpfungspunkt. Der Speicher kann aus beiden Quellen geladen werden.
Entscheidend ist der graue Pfad in der Darstellung. Sobald der Speicher Strom aus dem öffentlichen Netz aufnimmt, ist die Ausschließlichkeitsoption nicht mehr erfüllt. Die Förderfähigkeit entfällt dann für die gesamte ausgespeicherte Menge, auch für den Anteil, der ursprünglich aus der PV-Anlage stammt. Der direkt eingespeiste Solarstrom, in der Darstellung der gestrichelte grüne Pfad, bleibt davon unberührt.
Grünstrom, Graustrom und Mischstrom im Vergleich
Im deutschen Speichermarkt haben sich drei Betriebsmodelle herausgebildet. Sie unterscheiden sich in der Ladequelle und im daraus folgenden regulatorischen Status. Für Investoren ist diese Unterscheidung zentral, weil sie Erlösstruktur, Genehmigungsaufwand und Messkonzept gleichermaßen bestimmt.
| Kriterium | Grünstromspeicher | Graustromspeicher | Mischstromspeicher |
|---|---|---|---|
| Ladequelle | Ausschließlich die EE-Anlage | EE-Anlage und Netz, ohne Abgrenzung | EE-Anlage und Netz, mit Abgrenzung |
| EEG-Qualität | Bleibt erhalten | Entfällt vollständig | Bleibt anteilig erhalten |
| Rechtsgrundlage | Paragraf 19 Abs. 3a EEG | Keine Förderung, freie Vermarktung | Paragraf 19 Abs. 3b und 3c EEG |
| Bruttoerlöspotenzial je MW und Jahr | rund 100.000 bis 140.000 Euro | rund 255.000 bis 285.000 Euro | zwischen beiden Modellen |
| Marktzugang | Spotmarkt, Regelleistung nur positive aFRR | Spotmarkt und volles Regelleistungsspektrum | weitgehend wie Graustrom |
| Netzanschluss | Nur Einspeisezusage erforderlich | Bezugs- und Einspeisezusage erforderlich | Bezugs- und Einspeisezusage erforderlich |
| Messkonzept | Einfach | Mittel | Komplex, viertelstundenscharfe Abgrenzung |
| Verfügbarkeit | Bestand | Bestand | Über die MiSpeL-Festlegung, Nutzung setzt die beihilferechtliche Genehmigung voraus |
Die Erlöswerte stammen aus mehreren öffentlich verfügbaren Marktmodellen für zweistündige Systeme. Der BESS-Co-Location-Index von BET Consulting und Energy2Market beziffert den Abstand zwischen beiden Betriebsweisen auf rund 50 Prozent, andere Auswertungen kommen auf einen etwas größeren Unterschied. Wie hoch der Wert im Einzelfall ausfällt, hängt stark vom Überbauungsgrad und von der verfügbaren Netzanschlussleistung ab. Eine ausführliche Betrachtung der Grünstromseite finden Sie im Beitrag zum Grünstromspeicher.
Warum ein Graustromspeicher mehr erwirtschaftet
Der Erlösvorteil entsteht nicht durch eine bessere Technik, sondern durch den größeren Handlungsspielraum. Ein Grünstromspeicher kann nur laden, wenn die angeschlossene Anlage gerade produziert. In den Wintermonaten sinkt seine Zyklenzahl deshalb deutlich, und im Sommer fällt das Ladefenster mit genau den Stunden zusammen, in denen bundesweit alle Solaranlagen einspeisen. Ein Graustromspeicher bezieht Strom unabhängig davon und kann Preisminima gezielt ansteuern.
Hinzu kommt das vollständige Regelleistungsspektrum. Ein Graustromspeicher kann Primärregelleistung sowie Sekundärregelleistung in beide Richtungen anbieten. Ein reiner Grünstromspeicher ist auf positive Sekundärregelleistung beschränkt, weil er für die negative Richtung Strom aus dem Netz aufnehmen müsste und damit seine EEG-Qualität verlöre. Diese zusätzliche Erlössäule ist ein wesentlicher Teil des Abstands zwischen beiden Modellen.
Wichtig für die Bewertung: Auch ein Graustromspeicher in Co-Location erreicht nicht ganz das Niveau eines frei stehenden Speichers. Er teilt sich den Netzverknüpfungspunkt mit der Erzeugungsanlage, die in der Regel Einspeisevorrang hat. In Stunden hoher Solareinspeisung kann er seine Leistung deshalb nicht vollständig ins Netz bringen. Je höher der Überbauungsgrad, desto stärker wirkt dieser Effekt.
Die Kehrseite: kein EEG, schwieriger Netzzugang
Dem größeren Handlungsspielraum stehen zwei Nachteile gegenüber, die in der Projektbewertung schwer wiegen.
Vorteile
- Höchstes Erlöspotenzial aller Co-Location-Betriebsweisen
- Handel rund um die Uhr, unabhängig vom Erzeugungsprofil
- Vollständiges Regelleistungsspektrum zugänglich
- Einfaches Messkonzept ohne Abgrenzungspflichten
- Am Markt erprobtes Vermarktungsmodell
Nachteile
- Kein Anspruch auf EEG-Förderung oder Marktprämie
- EEG-Qualität entfällt für die gesamte ausgespeicherte Menge
- Bidirektionaler Netzanschluss ist deutlich schwerer zu bekommen
- Volles Marktpreisrisiko ohne abgesicherte Erlösbasis
- Netzentgelte auf den bezogenen Strom, sofern keine Befreiung greift
Der Netzzugang ist dabei der kritischere Punkt. Ein Graustromspeicher benötigt eine Zusage für Bezug und für Einspeisung, ein Grünstromspeicher nur für die Einspeisung. Die Netzverträglichkeitsprüfung ist entsprechend aufwendiger, und die Wartezeiten sind es ebenfalls. Verschärft wird das durch die allgemeine Antragslage: Zum Ende des dritten Quartals 2025 lagen allein bei den Übertragungsnetzbetreibern 545 Anträge für Großbatteriespeicher mit rund 211 GW vor, über alle Netzebenen hinweg beziffert der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft die angefragte Anschlussleistung auf rund 720 GW. Die deutsche Jahreshöchstlast liegt bei etwa 80 GW.
Als Reaktion darauf haben die Übertragungsnetzbetreiber zum 1. April 2026 das Windhundprinzip abgelöst. Anschlusskapazitäten werden seither im sogenannten Reifegradverfahren vergeben: Anträge werden in festen Zyklen gesammelt und gemeinsam bewertet, bei Überzeichnung erhalten die am weitesten entwickelten Projekte den Zuschlag. Für Projektierer verlagert sich der Aufwand damit deutlich nach vorn, für Investoren wird die Belastbarkeit einer Netzzusage zum zentralen Prüfpunkt.
Was die MiSpeL-Festlegung verändert
Mit der Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten schafft die Bundesnetzagentur die Grundlage für ein drittes Betriebsmodell. Neben der bestehenden Ausschließlichkeitsoption treten die Abgrenzungsoption nach Paragraf 19 Abs. 3b EEG und die Pauschaloption nach Paragraf 19 Abs. 3c EEG. Beide erlauben es, einen Speicher im Mischbetrieb zu fahren und die EEG-Förderung für den grünen Anteil zu behalten. Die Trennung erfolgt über ein viertelstundenscharfes Messkonzept.
Für Direktinvestments ist praktisch nur die Abgrenzungsoption relevant, weil die Pauschaloption auf kleine Anlagen begrenzt ist. Die tatsächliche Nutzung setzt zusätzlich zur Rechtskraft der Festlegung eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission voraus. Den Verfahrensstand und die wirtschaftlichen Folgen haben wir auf unserer Seite zu MiSpeL und der Abgrenzungsoption zusammengefasst.
Die praktische Umsetzung ist allerdings umstritten. Aus der Branche kommt Kritik an der Komplexität der Mess- und Abrechnungsprozesse sowie an ungeklärten Fragen zur Behandlung von Bestandsanlagen. Wie schnell die neuen Optionen in der Fläche nutzbar werden, ist deshalb offen.
Was Investoren bei Graustromspeicher-Projekten prüfen sollten
Ein Graustromspeicher hat keine abgesicherte Erlösbasis. Anders als bei einem Photovoltaik-Direktinvestment, das über die Vergütungssystematik eine planbare Grundlage besitzt, entsteht hier jeder Euro am Markt. Das eröffnet höhere Erlöschancen und verlangt eine entsprechend sorgfältigere Prüfung.
Vermarktungskompetenz des Betreibers
Der Speicher verdient sein Geld ausschließlich über den Handel. Damit ist der Vermarkter der wichtigste Ergebnistreiber, nicht der Batteriehersteller. Entscheidend sind reale Vermarktungsergebnisse über mehrere Marktphasen hinweg, nicht rückgerechnete Modellergebnisse.
Belastbarkeit der Netzzusage
Vor der Investitionsentscheidung sollte eine verbindliche Zusage für Bezug und Einspeisung vorliegen. Im Reifegradverfahren hängt die Zuteilung vom Projektfortschritt ab, eine frühe Antragstellung allein sichert keine Kapazität mehr.
Erlösannahmen und Volatilität
Die genannten Größenordnungen beruhen auf Marktjahren mit historisch hoher Volatilität. Mit jedem zusätzlichen Speicher am Netz sinkt tendenziell die Spreizung, aus der sich die Arbitrageerlöse speisen. Eine belastbare Kalkulation arbeitet deshalb mit konservativen Szenarien und nicht mit der Fortschreibung der jüngsten Jahre.
Technik und Degradation
Ein Graustromspeicher wird stärker zyklisiert als ein Grünstromspeicher, üblich sind etwa zwei Vollzyklen pro Tag. Entsprechend wichtiger sind die vertraglich zugesicherten Garantien zu Kapazitätserhalt, Wirkungsgrad und Verfügbarkeit. Diese Zusagen sind auch für die Finanzierungsseite ein zentraler Prüfpunkt.
Steuerliche Struktur
Ein Batteriespeicher gilt steuerlich als eigenständiges bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Damit kommen der Investitionsabzugsbetrag nach Paragraf 7g EStG und die Sonderabschreibung grundsätzlich in Betracht, unabhängig von der Betriebsweise des Speichers. Maßgeblich ist die konkrete Ausgestaltung der Beteiligung, insbesondere die Abgrenzung zwischen gewerblichem Speicherbetrieb und Erzeugungsanlage.
Fazit
Das erlösstärkste Modell ist zugleich das marktabhängigste
Ein Graustromspeicher erreicht rund das Doppelte des Erlöspotenzials eines Grünstromspeichers, weil er unabhängig vom Erzeugungsprofil handelt und alle Regelleistungsprodukte bedienen kann. Er bezahlt das mit dem Verzicht auf jede Förderung und mit einem Netzanschlussverfahren, das derzeit den eigentlichen Engpass darstellt.
Welche Betriebsweise die passende ist, hängt weniger von der Höhe des Erlöspotenzials ab als von der Risikotragfähigkeit auf der Investorenseite und von der Frage, ob ein bidirektionaler Netzanschluss überhaupt verfügbar ist. Mit der MiSpeL-Festlegung tritt zudem eine dritte Option hinzu, die den Gegensatz zwischen beiden Modellen mittelfristig auflösen dürfte.
Über den Autor
Thomas Haberl
Thomas Haberl begleitete als Mitgründer und Sales Director der DRACOON GmbH den gesamten Zyklus von der Gründung bis zum erfolgreichen Exit an ein US-Softwareunternehmen im Jahr 2023. Unter seiner Führung skalierte das Unternehmen auf über 100 Mitarbeiter und wurde Marktführer für sicheres File-Sharing in DACH-Raum. Heute transferiert er diese Expertise in die Strategieberatung und Geschäftsführung der OHANA Invest GmbH.
In PV-Anlagen mit Grünstromspeicher investieren
Der Unterschied liegt in der Ladequelle. Ein Grünstromspeicher wird ausschließlich aus der angeschlossenen Erzeugungsanlage geladen und behält dadurch nach Paragraf 19 Abs. 3a EEG die Förderfähigkeit des ausgespeicherten Stroms.
Ein Graustromspeicher nimmt zusätzlich Strom aus dem öffentlichen Netz auf. Er darf weiterhin auch aus der co-lokalisierten Anlage laden, der Solarstrom verliert dann aber seine EEG-Qualität. Die Förderung entfällt für die gesamte ausgespeicherte Menge, nicht nur anteilig. Im Gegenzug kann der Speicher rund um die Uhr handeln.
Der Vorteil entsteht durch den größeren Handlungsspielraum. Ein Graustromspeicher ist nicht an das Erzeugungsprofil der Anlage gebunden, kann also auch nachts und im Winter laden und Preisminima gezielt ansteuern. Zusätzlich stehen ihm alle Regelleistungsprodukte offen, während ein Grünstromspeicher praktisch nur positive Sekundärregelleistung anbieten kann.
Der BESS-Co-Location-Index von BET Consulting und Energy2Market beziffert den Abstand auf rund 50 Prozent geringere operative Erlöse beim Grünstromspeicher. Andere Marktmodelle kommen auf einen etwas größeren Unterschied.
Nein. Sobald ein Speicher Strom aus dem öffentlichen Netz aufnimmt, ist die Ausschließlichkeitsoption nach Paragraf 19 Abs. 3a EEG nicht mehr erfüllt und die Förderfähigkeit entfällt. Das gilt für die gesamte ausgespeicherte Menge.
Mit der MiSpeL-Festlegung der Bundesnetzagentur tritt die Abgrenzungsoption nach Paragraf 19 Abs. 3b EEG hinzu. Sie erlaubt einen Mischbetrieb, bei dem die Förderung für den grünen Anteil erhalten bleibt, sofern grüne und graue Mengen viertelstundenscharf getrennt bilanziert werden.
MiSpeL steht für die Marktintegration von Speichern und Ladepunkten. Die Festlegung der Bundesnetzagentur ermöglicht neben der bisherigen Ausschließlichkeitsoption zwei neue Betriebsmodelle, mit denen ein Speicher sowohl aus der Anlage als auch aus dem Netz laden und die Förderung für den grünen Anteil behalten kann.
Für bestehende Graustromspeicher-Projekte ändert sich zunächst wenig, weil der zusätzliche Erlösvorteil einer Abgrenzung gegenüber dem reinen Graustrombetrieb bei neuen Anlagen begrenzt ausfällt. Die praktische Nutzung setzt zudem eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission voraus. Details finden Sie auf unserer Seite zu MiSpeL und der Abgrenzungsoption.
Ein Batteriespeicher gilt steuerlich als eigenständiges bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Der Investitionsabzugsbetrag nach Paragraf 7g EStG und die Sonderabschreibung kommen deshalb grundsätzlich in Betracht, unabhängig davon, ob der Speicher im Grün- oder im Graustrombetrieb gefahren wird. Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht eine Gewinnminderung von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten, wie hoch die tatsächliche Steuerentlastung ausfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab.
Maßgeblich ist die konkrete Ausgestaltung der Beteiligung, insbesondere die Abgrenzung zwischen gewerblichem Speicherbetrieb und Erzeugungsanlage.
Das größte Risiko ist die vollständige Marktabhängigkeit. Ohne Förderung entsteht jeder Euro aus dem Handel, sinkt die Preisvolatilität, sinken die Erlöse unmittelbar mit.
Der zweite Punkt ist der Netzanschluss. Ein Graustromspeicher benötigt Zusagen für Bezug und Einspeisung, ein Grünstromspeicher nur für die Einspeisung. Seit April 2026 vergeben die Übertragungsnetzbetreiber Kapazitäten nach Projektreife statt nach Antragseingang, was die Planbarkeit zusätzlich verändert. Hinzu kommen Netzentgelte auf den bezogenen Strom, sofern keine Befreiung greift, sowie eine höhere Zyklenbelastung der Batterie.
Ja, das ist der Regelfall in der Co-Location. Speicher und Erzeugungsanlage teilen sich den Netzverknüpfungspunkt, werden aber getrennt vermarktet. Die Anlage liefert ihre Vermarktungserlöse, der Speicher ergänzt marktbasierte Erlöse aus Handel und Regelleistung.
Zu beachten ist, dass die Erzeugungsanlage in der Regel Einspeisevorrang hat. In Stunden hoher Solareinspeisung kann der Speicher seine Leistung deshalb nicht vollständig ins Netz bringen. Je höher der Überbauungsgrad des Netzanschlusses, desto stärker wirkt dieser Effekt auf die erreichbaren Erlöse.
- Bundesnetzagentur: Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten, Aktenzeichen 618-25-02
- Bundesnetzagentur: Häufige Fragen zur regulatorischen Behandlung von Stromspeichern
- Clearingstelle EEG und KWKG: Folgen der Beladung mit Graustrom für die EEG-Einstufung
- 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW: Reifegradverfahren für Netzanschlussanträge, Februar 2026
- BET Consulting und Energy2Market: BESS-Co-Location-Index